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Mietrecht Kündigung, Reparaturen, Probleme mit Mietvertrag,...

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  #1  
Alt 19.09.2007, 01:58
esonostra esonostra ist offline
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esonostra befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Mietminderung durch Wasserschaden

Der Mieter einer Paterrewohnung hat in der Küche einen Wasserschaden durch eine ausgelaufene Waschmaschine des Mieters über ihm. Die Küche muß komplett ausgetrocknet und renoviert werden. Die Schadensregulierung übernimmt die Gebäudeversicherung / Privathaftpflicht des Schädigers.
Die Regulierung zieht sich 3 Monate hin. In dieser Zeit ist die Küche nur eingeschränkt zu benutzen.
Wie hoch wäre prozentual die Mietminderung die bei der Versicherung geltend gemacht werden könnte ?
Vielen Dank!
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  #2  
Alt 19.09.2007, 10:24
Gina Gina ist offline
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Gina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer Anblick
AW: Mietminderung durch Wasserschaden

Es stellt sich hier die Fage, warum die Versicherung so lange benötigt, um den schaden zu regulieren? Vor Anspruchstellung weiterer Forderungen muss die Versicherung erst einmal schriftlich unter Fristsetzung aufgefordert werden a) die Gründe für die verschleppte Regulierung zu nennen und b) darauf aufmerksam gemacht werden, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist eine weitere Forderung z.B. für erhöhte Aufwendungen durch Nichtnutzung einer Kücheneinrichtung geltend gemacht wird. Hier muss natürlich begründet werden, warum die Küche nicht vollständig genutzt werden konnte. Gegenüber dem Vermieter kann im übrigen die Miete nicht gemindert werden, da der Vermieter keine Schuld an dem wasserschaden hat, sondern der Mieter der Wohnung in der der Schaden entstanden ist. Einem Vermieter gegenüber kann die Miete nur gemindert werden, wenn die Wohnung durch Schuld des Vermieters einen Mangel aufweist und dass ist hier nachweislich wohl nicht der Fall.
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  #3  
Alt 19.09.2007, 11:06
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Mietminderung durch Wasserschaden

Die Mietminderung ist immer gegenüber dem Vermieter durchzuführen.
Dem Vermieter ist schriftlich die Nichtbenutzung der Küche mitzuteilen. Ab Mitteilung kann dann Mietminderung gemacht werden.
Der Vermieter wendet sich dann an den Verursacher, bzw. an den Versicherer.

Vergleiche Lärm durch Bauarbeiten auf der Straße. Mietminderung an den Vermieter, VM stellt dies dem Bauherrn in Rechnung.

Letzte Woche, bei Gericht, konnte ich noch bevor meine Verhandlung angesagt war, zuhören:
Die Höhe der Mietminderung kommt darauf an, inwieweit die Küche nicht genutzt werden kann. Die Höhe kommt auch auf die gesamte Größe der Wohnung an.
Ein Wasserschaden könnte evtl. mit 5 % der Warmmiete angesetzt werden.

Während der Trocknung selbst kann evtl. die Küche doch benutzt werden können. Kann die Küche nicht genutzt werden, dann fällt die Mietminderung höher aus.

Es sollte aufgepasst werden, dass der Strom für die Trocknung weiterverrechnet wird.
Dieser Stromverbrauch sollte auch dem Versorger mitgeteilt werden, damit dieser aus der Schätzung der Vorauszahlungen für die nächste Abrechnungsperiode herausgerechnet wird. Die Trocknung ist eine einmalige Sache und erscheint im nächsten Jahr nicht. Man vermeidet somit eine höhere Vorauszahlung.
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  #4  
Alt 20.09.2007, 01:10
esonostra esonostra ist offline
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esonostra befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Mietminderung durch Wasserschaden

Vielen Dank für die hilfreiche Auskunft!
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  #5  
Alt 20.09.2007, 12:03
Gina Gina ist offline
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AW: Mietminderung durch Wasserschaden

Ich habe als Vermieter am 17.09.07 durch eine Abwehrklage gegen Mietminderung meines Mieters gewonnen. Und zwar wohnt mein Mieter in einer Erdgeschosswohnung. In der darüber liegenden Wohnung wurde ein Bad umgebaut (Badewanne raus, Dusche und weitere neue sanitäre Anlagen rein). Hierdurch kam es offensichtlich durch einen defekten Wasserabsteller zu einem Wasserschaden in meiner Wohnung. Der Mieter meldete mir Wasser im Decken- und Wandbereich des Badezimmers und der Küche. Ein Trocknungsgerät wurde auf Grund der gemessenen Feuchtigkeit im Wand- und Deckenbereich lediglich 2 Tage benötigt. Hierfür hatte ich meinen Mieter gebeten, extra den Stromzähler vor Anschluss des Trocknungsgerätes und nach Abbau des Trocknungsgerätes abzulesen, damit der Stromverbrauch fü diese Maßnahme ermittelt werden konnte. Dann hat die beteiligte Versicherung durch einen eingeschalteten Fachmann festgestellt, dass der Wasserschaden lediglich nur im Wand- und Deckenbereich entstanden ist und somit trotzdem eine Nutzung des Badezimmers und der Küche mit den elektrischen Geräten möglich war. Dann wurde nach Austrocknung der Wände bzw. Decken nach 3 Tagen bereits Malerarbeiten im Deckenbereich durchgeführt und die Räume tapeziert. Also alles in allem eine Regulierungszeit von ca. 1 Woche. Nun wollte mein Mieter wegen der Aufstellung der Trocknungsgeräte bzw. der Malerarbeiten eine Mietminderung mir gegenüber geltend machen. Dagegen habe ich mich gewehrt, auch weil die gegneriche Versicherung dieses Mietminderung als Folge des Wasserschadens nicht tragen wollte und ich nicht bereit war als Vermieter hier etwas zu übernehmen, wofür ich als Vermieter und Eigentümer der Wohnung gar nichts kann. Daraufhin habe ich anwaltlich dem Mieter mitteilen lassen, dass er die volle Miete zu zahlen hat. Mein Mieter sah das etwas anders, so dass wir uns letztendlich über das Klageverfahren auf Zahlung der rückständigen Miete am 17.9.07 vor Gericht wiedersahen und ich gewonnen habe. Das Gericht urteilte in meinem Fall, dass ich als Vermieter und Eigentümer der Wohnung keine Schuld an dem Wasserschaden habe, sondern hier der schaden durch Dritte entstanden ist, worauf ich als Vermieter keinen Einfluss hatte. Ich habe nachweislich als vermieter sofort alles mögliche zur Wiederherstellung der wohnung veranlasst und ein Mieter verpflichtet ist, gerade wegen der Kürze der Zeit für die hier anstehenden Maßnahmen eine Mitwirkungspflicht hat. Auch eine Einschränkung der Wohnnutzung wäre hier nicht gegeben gewesen, da hier durch die Aufstellung der Trocknungsgeräte nicht von einer Nutzungseinschränkung ausgegangen werden muss und auch der Einsatz der Küche und des Badezimmers vollends möglich war, da die elektrischen Geräte und auch die sanitären anlagen nicht in Mitleidenschaft gezogen worden sind. Der Mieter ist nun natürlich insofern gekniffen, da er sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu der Mietnachzahlung tragen darf.
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  #6  
Alt 21.09.2007, 16:51
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Mietminderung durch Wasserschaden

Auf Seiten des Vermieters kommt es dagegen nicht darauf an, ob dieser einen bestehenden Mietmangel verschuldet hat. Besteht ein Mangel an der Mietsache, für den der Mieter nichts kann, hat dieser das Recht zur Mietkürzung.

Siehe hier:
http://www.internetratgeber-recht.de...engel/mdma.htm
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  #7  
Alt 27.09.2007, 10:37
Gina Gina ist offline
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AW: Mietminderung durch Wasserschaden

Wahrsager, dann hätte ich wohl meine gerichtliche Auseinandersetzung mit meinem Mieter am 17.09.07 nicht gewonnen. Insofern bin ich froh, dass es offensichtlich auch Richter gibt, die dies etwas anders sehen und den Vermieter insofern Recht geben und eine Mietminderung der Mieter gegenüber dem Vermieter ablehnen.
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  #8  
Alt 27.09.2007, 10:59
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AW: Mietminderung durch Wasserschaden

Wenn das Gericht befindet, es ist kein Schaden der eine Mietminderung gerechtfertigt, dann wird die Klage berechtigt.
Es kommt auf die Einschränkung der Nutzung der Mietsache an.
Wenn ein Fleck an der Decke ist, ist es keine Beeinträchtigung der Mietsache.
In der letzten Verhandlung hat das Gericht auch die Mietminderung von 10% auf 5 % herabgesetzt.
Mietminderung kann nur gegenüber dem Vermieter gemacht werden. Gegenüber wen sonst?
Ansonsten wie ausgesagt. Mieter und Vermieter sind Vertragsparteien.
Verursacher des Schadens haftet gegenüber dem Vermieter. Es ist seine Mietsache. stellt das Gericht fest, Mietminderung ist berechtigt, dann kann der VM dies vom Verursacher einfordern.
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