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Mietrecht Kündigung, Reparaturen, Probleme mit Mietvertrag,...

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  #1  
Alt 01.06.2008, 16:56
chrischu chrischu ist offline
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Registriert seit: 03.11.2005
Beiträge: 10
chrischu wird schon bald berühmt werden
Ausrufezeichen Wann ist eine Mietminderung angebracht?

Hallo an alle,
ich habe da ein Problem. Seit 19 Jahren bewohnen mein Mann und ich eine sehr kleine Wohnung von ca. 40 qm. im Haus meiner Schwiegermutter.
Als wir diese Wohnung 1989 bezogen, teilten Wir (ich) meinen Schwiegereltern mit, dass wir gerne einmal dieses Haus übernehmen möchten (sehr zur Freude dieser, da sich mein Mann bis dahin nicht zu einer Übernahme des Hause geäußert hatte). Irgendwann hatte meine Schwiegermuttter eine Operation, die zur Folge hatte, dass sie sich nur an Gehhilfen bzw. im Rollstuhl fortbewegen konnte. Plötzlich wurden wir, ohne "Warnung" vorab vor die Tatsache gestellt,
man verkaufe das Haus ( rechtlich völlig in Ordnung)l. Allerdings hatten wir bis zu dieser Zeit ein 20qm großes Gartenhaus und einen ca. 35qm großen Gartenteich
angelegt. Unser Hinweis darauf wurde mit folgenen Worten quittiert:"Teich könnt Ihr zuschütten und Gartenhaus abbauen"!. Mittlerweile ist mein Schwiegervater verstorben und wir leben seither mit der pflegebedürftigen Dame unter einem Dach und versorgen sie mal mehr, mal weniger. Erbrechtlich ist hier absolut nix geklärt. Vor geraumer Zeit wiesen wir sie darauf hin, dass
Badewanne, Toitette und Waschbecken "abgewohnt"und kaputt sind und baten sie, diesen Zustand abzustellen, was sinnlos war. Seither ist nichts geschehen.

Was kann ich in dieser Situation tun, zumal mir seit kurzem 4 Fliesen des Bades in die Wanne knallten, als ich diese benutzte und sich aufgrund eines Schadens am Dach gelöst hatten. Es ist dringend notwendig, dass Badezimme zu renoviern (so lange wir hier noch wohnen) aber nun meine Frage. Da meine Schwiegermutter anscheinend (nach mehreren Aussprachen sagte sie, dass ihr alle zuviel sei und ob wir sie ins Grab bringen wollen). Ich möchte gern wisse, ob ich und in welcher Höhe ich berechtigt bin, um eine Mietminderung zur Renovierung des Bades zu bekommen (wie schon gesagt, es handelt sich schon um Monate).

Vielen lieben Dank schon im Voraus!
Christel
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  #2  
Alt 01.06.2008, 18:29
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Wann ist eine Mietminderung angebracht?

Der Sohn macht sich keine Gedanken, nur die Schwiegertochter! Ich werde es trotzdem durchleuchten!

Vielleicht sollte der Sohn in Ruhe mit der Mutter sprechen und ihr den Vorschlag machen, die Immobilie auf ihn zu überschreiben und für die Mutter wird ein Nießbrauch eingetragen. Es wäre doch eine vernünftige Lösung für beide Seiten. Die Mutter hat lebenslangen Nießbrauch, der Sohn hätte dann auch die Möglichkeit dort zu investieren, es wäre dann sein Eigentum.

Bisher ist noch nichts klar!
Ob die Mutter Ihres Mannes die Immobilie verkaufen kann, hängt zuerst davon ab, ob die Eltern ein Testament hatten. Wenn ja, was wurde dort festgeschrieben? Ist die Mutter alleiniger Erbe und der Sohn erbt wenn der Längerlebende stirbt. Dann ist die Mutter kein befreiter Erbe und kann nicht verkaufen ohne Zustimmung des Sohnes.

Wenn kein Testament vorhanden war, dann ist der Sohn bereits Erbe beim Vater. War der Vater Miteigentümer der Immobilie dann gehört ihm schon ein Anteil, wenn kein weiteres Kind vorhanden ist, 1/4 der Immobilie. Er könnte sich also ins Grundbuch eintragen lassen. Mit dem Tod des Vaters musste ein Erbschein beantragt worden sein. Es kann auch sein, dass der Sohn sein Erbe ausgeschlagen hat.

Wenn es eine Erbengemeinschaft ist, dann bestimmt die Erbengemeinschaft über die Immobilie. Es können also die Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden und dann die Kosten auf die Erbengemeinschaft aufgeteilt werden.
Wie sich die Mieten festsetzen, muss untereinander geregelt werden. Auch die Mutter müsste Miete bezahlen.

Wenn Sie nur zur Miete dort Wohnen, dann gehört Ihnen das Gartenhaus, trotzdem es fest mit dem Boden verbunden ist. Es wurde entsprechend BGB § 95 nur für den vorübergehenden Zweck, der Mietzeit aufgestellt. Der Teich wäre evtl. rückgängig zu machen.

Als Mieter können Mangel schriftlich dem Vermieter angezeigt werden.
Die Fliesen berechtigen keine Mietminderung, das Bad kann benutzt werden. Ob die Badewanne nicht mehr nutzbar ist, kann von hier aus nicht gesagt werden.
Wenn der Vermieter nach einem gesetzten Termin nicht reagiert, dann können das Setzen der 4 Fliesen vom Mieter in Auftrag gegeben werden. Es berechtigt jedoch nicht, ein ganzes Bad neu zu fliesen. Die Badewanne könnte, wenn Abplatzungen sind, ebenfalls repariert werden. Die Kosten werden von der Miete einbehalten.
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