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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Mauerbau auf Grenze und weiteres...
Hallo,
angenommen, Nachbar A setzt einen ca. 1,80m hohen (Gabionen)-Zaun (sogenannte Schüttkörbe, oder Drahtkörbe, die mit Steinen gefüllt werden), direkt auf die Grundstücksgrenze. Ein solcher Gabionen-Zaun ist durchaus als massiv zu bezeichnen, da er Blickundurchlässig ist und ca. 25cm in der Tiefe misst. Lt. Baden-Württembergischen Nachbarschaftsrecht müsste er doch dann einen Grenzabstand von mindestens 50cm einhalten !? Die Stützpfeiler wurden einbetoniert und dabei natürlich Beton im Grundstück des Nachbarn B eingebracht ! Frage: Kann Nachbar B die Einhaltung des Grenzabstandes verlangen ? Darf Nachbar A Betonfundamente ohne Rücksprache auf dem Grundstück des Nachbarn B auffüllen ? Des weiteren hat Nachbar A auf der rechten Seite seines Grundstücks einen Maschendrahtzaun gebaut. Den Zaun hat er an seiner Seite angebracht, sodass die "offene" Seite mit den Pfosten zu Nachbar B zeigt, der damit die Aufgabe aufgezwungen bekommen hat, das Gras von Hand abzuschneiden, da ein Mähen zwischen den Pfosten unmöglich ist. Sämtliche anderen Zäune, außer eben dem von Nachbar A wurden mit der offenen (Arbeitsintensiveren) Seite zum Besitzer angebracht. Kann Nachbar B verlangen, dass der Zaun mit der offenen Seite zum Besitzer umgebaut wird ? Wie ist die Rechtslage ? Vielen Dank für jede Art von Hilfe |
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#2
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AW: Mauerbau auf Grenze und weiteres...
Es besteht keine Einfriedungspflicht in Baden-Württemberg
Wenn die Gabionen eine Einfriedung sind, dann müsste beim Bauamt angefragt werden, ob die Ortssatzung, Vorgaben des Bebauungsplans diese zulässt. Es kann sein, dass offene Bauweise besteht, dann sind diese nicht erlaubt. Den Bebauungsplan kennt man hier auch nicht. Hier sollte eine Rücksprache mit dem Bauamt erfolgen. Das Nachbarschaftsrecht sagt im § 11 Tote Einfriedungen zum Abstand aus: Außer Drahtzäunen und Schranken - ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinausgeht. Die Überhöhe bei 1,8 m ist 0,3 m. 0,3 m ist dann der Abstand von der Grenze. Sind die Gabionen eine Aufschichtung dann ist § 8 Aufschichtungen und Gerüste des Nachbarschaftsrechts zu berücksichtigen. 0,50 m von der Grenze. Bei Einhaltung des Abstands kann kein Beton der Stützpfeiler auf Nachbars Grundstück geschüttet werden. An der Grenze ist Schluss. Für den Maschendrahtzaun gilt ebenfalls das Nachbarschaftsrecht § 11 Tote Einfriedigungen. Erst ab 1,5 m ist das Übermaß über 1,5 m der Abstand des Zaunes von der Grenze. Auch ist ein Abstand einzuhalten, wenn der Zaun nicht ohne Betreten des Nachbargrundstücks instand gehalten werden kann. Die Einfriedung gehört A. Deshalb hat A die Pfosten auf seiner Seite zu setzen und die Einfriedung darf nicht über die Grenze errichtet werden, auch nicht irgendwelche Betonschüttungen. B hat keine Aufgabe übernommen. Er schneidet das Gras bis zur Grundstücksgrenze. Da der Zaun nicht auf seinem Grundstück zu stehen hat, macht es keine Umstände. Das Nachbarschaftsrecht ist privatrechtlich zu regeln, notfalls mit Privatklage. Sind Maßnahmen der Bauordnung oder der Ortssatzung einzuhalten, dann ist das Bauamt dafür zuständig. Gabionen und Zäune sind bauliche Anlagen.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: Mauerbau auf Grenze und weiteres...
Vielen Dank an Wahrsager für die umfassende Antwort.
Nachbar B hat heute bzgl. der hohen Gabionenwand beim örtlichen Baurechtsamt nachgefragt; - die waren da recht interessiert und werden in den nächsten Tagen vorbeischauen. ![]() |
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