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Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

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  #1  
Alt 22.07.2009, 17:28
jeamilee jeamilee ist offline
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jeamilee befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Ausrufezeichen Mal wieder Wegerecht!

Hallo! Also es geht um folgendes. Ich möchte ein Haus erwerben und da besteht hinter dem Haus wohl ein Wegerecht (erst Eckhaus von dort kommt jeder hinters Haus, dann meines, dann weiter 4 Häuser alles angebaute Reihenhäuser). Ich kann durch den Keller in den Garten gehen (Ebenerdig) und nun würde ich gerne einen Anbau erstellen (genehmigt lt. Verkäufer) und vom Erdgeschoss nach hinten auch eine Terrasse bauen. Nun die Frage: Wie genau ist so ein Wegerecht geregelt, im Grundbuch steht Wegerecht und Wasserleitungen legen. Ist das Wegerecht auch sozusagen in die Höhe, d.h. wenn ich über den Weg eine Terrasse baue unter der die Nachbarn aber durchgehen können (Etagenhöhe) würde das gehen oder darf nicht überbaut werden oder nur in einer bestimmten Höhe w.z. 1. OG oder so. Im Gesetz habe ich das nicht wirklich gelesen. Wäre super wenn jemand ein Tipp hat ob es funktioniert oder ob ich es lassen muß. Danke schon mal.
lg
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  #2  
Alt 22.07.2009, 18:02
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Mal wieder Wegerecht!

Das Wegerecht beinhaltet ein überqueren des Grundstück.
Man kann es auch an eine andere Stelle verlegen, BGB § 1023, Verlegung der Ausübung.
Man kann den Weg überbauen. Die lichte Breite ist 1,6 m und die Höhe 2 Meter für einen Gehweg.
Es müßte geklärt werden, ob ein Fahrrecht besteht.
Wenn es eine Feuerwehrzufahrt ist, dann sind es 3 Meter Breite und mindestes 3,5 m lichte Höhe.
Wird es eine Durchfahrt, ein Tunnel, so müssen es Brandschutzwände sein.
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  #3  
Alt 22.07.2009, 19:41
jeamilee jeamilee ist offline
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jeamilee befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Mal wieder Wegerecht!

Vielen Dank für die so rasche Antwort. Eigentlich ist das Wegerecht (außer wegen legen von Abwasserleitungen) meiner Meinung nach total unnötig, da alle Nachbarn durch ihr Haus in den Garten kommen oder um auf das Grundstück (meist noch bebaut mit Garage) welches ca. 100 m entfernt liegt (bei allen Häusern) die Einfahrt am Eckhaus dazu benutzen können. Muß man überhaupt immer bei Anbauten oder z.b. wegen der Terrasse alle oder die direkten Nachbarn in der Reihe fragen ob sie damit einverstanden sind?
lg
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  #4  
Alt 22.07.2009, 21:12
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AW: Mal wieder Wegerecht!

Es scheint ein sogenannter Dungweg zu sein, damit man den Dung nicht durch das Haus bringen muss.

Warum muss man wegen einer Terrasse alle Nachbarn fragen? Sind es selbständige Grundstücke oder ist es eine WEG?
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  #5  
Alt 23.07.2009, 08:04
jeamilee jeamilee ist offline
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jeamilee befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Lächeln AW: Mal wieder Wegerecht!

Guten Morgen!
Also man hat mir gesagt man müßte immer die Nachbarn fragen wenn irgendwelche Anbauten getätigt werden möchten. Also die Terrasse soll ja über dem Wegerecht entstehen, deshalb dachte ich man muß ein Einverständnis der Nachbarn haben. Es ist keine WEG. Wo stehen denn diese Dinge genau niedergeschrieben wie z.b. Wegerecht mit der Breite und Höhe? Oder ist das immer Auslegesache?Noch ne kurze Frage wie sehr beeinträchtigt das Wegerecht den Wert der Immobilie? Also bis jetzt war bei mir noch kein Notartermin zum Kaufen, deshalb möchte ich mich doch vorger genauer Erkundigen worauf noch zu achten ist, kenn mich überhauptnicht aus in diesen Dingen und übers Ohr hauen lassen möchte ich mich auch nicht. Danke schon mal.LG

Geändert von jeamilee (23.07.2009 um 08:15 Uhr).
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  #6  
Alt 24.07.2009, 10:32
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AW: Mal wieder Wegerecht!

Es kommt daruf an, ob er Nachbar gefragt werden muss. Das Grundstück selbst mit dem was, wo errichtet werden soll ist ausschlaggebend. Bei einer Terrasse kann es Grenzabstände geben. Die Grundflächenzahl wäre auch zu berücksichtigen, ob überhaupt eine Baulichkeit errichtet werden kann, und weitere Dinge die zu beachten sind. Es ist ratsam wegen der Baulichkeiten vorher zum Bauamt zu gehen und dort mal das Projekt "Bau" durchzusprechen.
Die Breite und Höhe von Durchgängen erfährt man dort auch. Ich habe mal eine Bauordnung angegeben. Eindeutig stehts hier unter § 5
http://www.baurecht.de/landesbauordnung-Berlin.html

Was eine Grunddienstbarkeit bedeutet, kann im BGB nachgelesen werden. In google gibt es zum Wegerecht viele Hinweise.
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  #7  
Alt 24.07.2009, 14:22
jeamilee jeamilee ist offline
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AW: Mal wieder Wegerecht!

Vielen Dank für die Antwort. Also noch gehört mir das Haus ja nicht, ich will nur vorher alles genau wissen. Wie ist das mit dem Bauamt kann man da einfach so mal hingehen und über die Bebauung dieses Hauses (welches mir ja noch nciht gehört) sprechen oder muß ich da den Grundbuchauszug oder eine Genehmigung des Besitzer haben?Ist irgendwie alles was kompliziert aber mit Eurer Hilfe bekomm ich das bestimmt hin. Danke noch mal.
(Mein Baurecht bezieht sich aufs Saarland ;-)

Geändert von jeamilee (24.07.2009 um 14:23 Uhr).
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  #8  
Alt 24.07.2009, 16:05
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AW: Mal wieder Wegerecht!

Einfach einen Termin ausmachen und die Fragen stellen, die man evtl. schon auf einem Zettel geschrieben hat.
Nachdem diese Fragen beantwortet sind, und es machbar ist, liegt der Weg fest, ob eine Bauanzeige oder ein Bauantrag gestellt werden muss. Den Bauantrag können nur bestimmte Personen stellen.
Dann steht auch fest, ob von Nachbarn eine Unterschrift benötigt wird.
Sollte das Bauamt eine Vollmacht benötigen, so wird der Verkäufer diese auststellen. Macht er dies nicht, würde ich die Hände vom Objekt weglassen.
Im Kaufhaus wird auch jede Verpackung aufgemacht um zu schauen was drin ist. Beim Grundstückskauf scheuen sich viele, vorher alles zu erfragen
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  #9  
Alt 24.07.2009, 16:31
jeamilee jeamilee ist offline
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jeamilee befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Daumen hoch AW: Mal wieder Wegerecht!

Super vielen vielen Dank für die Antwort. Ich werde dann mal gleich Montag versuchen einen Termin zu machen werde erst mal anrufen und nachfragen ob ich irgendwas noch dazu benötige.
Schönes Wochenende!!!!
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  #10  
Alt 24.07.2009, 17:12
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AW: Mal wieder Wegerecht!

Vielleicht noch dies!
Beim Bauamt fragen, ob eine Baulast auf dem Grundstück eingetragen ist.
Ein Grundbuchauszug sollte auch einsehbar sein. Kann der Verkäufer beschaffen.
Der Verkäufer sollte auch Auskunft geben, dass kein Urteil auf dem Grundstück liegt. Notrechte werden über Urteile gefällt.
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