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Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,...

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  #1  
Alt 16.04.2008, 10:26
norbertk norbertk ist offline
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Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 11
norbertk befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Mängel nach Immobilienkauf

Hallo,

ich möchte hier zwei Fragen zur Diskussion stellen:

1. Die meisten Kaufverträge enthalten wohl Passagen zum Gewährleistungsausschluss und "gekauft wie gesehen". Dies kann jedoch wohl kein Freibrief für den Verkäufer sein. Welche Mängel kann der Kaufer einer Immobilie gegen den Verkäufer geltend machen?
Mir sind z.B. folgende Mängel bei Immobilienkäufen bekannt geworden:
- Ein nicht brauchbarer (geschlossener) Kamin, der nur unter sehr günstigen Windverhältnissen nicht die Wohnung vollqualmt. Der Schornstein wurde schon Verkäufer abgemeldet, da er nicht funktioniert. Wurde dem Käufer aber nicht mitgeteilt.
- Eine unfachmännische bis gefährliche Elektroinstallation (wahrscheinlich Marke Do it yourself).
- Balkontüren, durch die es hindurchregnet.
- mangelhafte Dacheindeckung im Bereich der Dachausbauten (sogenannte Ochsenaugen), wodurch es schon bei normalen Witterungsverhältnissen in die Wärmedämmung einregnet.

2. Ich kenne Kaufverträge, in denen der Verkäufer seine (Gewähleistungs)Ansprüche gegen Bauunternehmen und Handwerker an den Käufer abtritt (ich weiß nicht, ob das so üblich ist). Das ist soweit auch verständlich. Wie verhält es sich denn, wenn der Verkäufer selber entsprechende Arbeiten ausgeführt hat? Kann der Käufer dann bei mangelhafter Ausführung Ansprüche geben den Verkäufer geltend machen?

Wäre schön, wenn hier einige Konstruktive Antworten/Ausführungen zu diesem Thema gepostet würden.

Gruß
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  #2  
Alt 23.04.2008, 19:44
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Mängel nach Immobilienkauf

Was alles in die Gewährleistung fällt, ist doch zu umfangreich und jeder Mangel müsste genau angesehen werden. Der Bundesgerichtshof, Az. V ZR 173/05 hat entschieden.
http://www.morgenpost.de/content/200...er/851319.html

Es ist üblich, dass Gewährleistungsansprüche auf den Käufer übertragen werden.
Hier wird nach dem Verursacherprinzip gehandelt. Der Käufer müsste sonst erst gegen den Verkäufer klagen und dieser dann gegen den Handwerker.

Wer etwas verkauft hat eine Gewährleistung von 2 Jahren, die bei einem Privatverkauf auf 1 Jahr, vertraglich herabgesetzt werden kann.
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