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Lohnt sich ein Gutachten?
Hallo liebe Fories,
bin neu hier und schildere mal folgendes Szenario: Ehemann verstirbt mit gesetzlichem Güterstand (Zugewinngemeinschaft). Ehefrau ist nun mit den gemeinsamen drei erwachsenen Töchtern allein. Nach dem gemeinschaftlichen Testament werden Tochter A und B nach dem erst- und nach dem letztversterbenden auf den Pflichtteil gesetzt, Tochter C wird als Erbin nach dem letztversterbenden eingesetzt. Der Nachlasswert beträgt nach anwaltlichem Schreiben etwa gesamt 146.000,00 Euro. Abzuziehen davon die Beerdigungskosten in Höhe von ca. 14.500,00 Euro. Wie viel würden Tochter A und B demnach zustehen und können diese beiden Töchter einem Anwalt ohne Einholung eines Gegengutachters vertrauen? Über eine Antwort würde ich mich echt freuen, stehe da so ein bisschen auf dem Schlauch. Viele Grüße colaflasche |
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#2
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AW: Lohnt sich ein Gutachten?
Wenn Zweifel bestehen, kann man sich alle Kontenauszüge von Todestag zeigen lassen. Grundstücke können geschätzt werden, oft reicht schon ein Makler aus, um einen Überblick zu bekommen.
Nachlass ist jedoch nur das Vermögen des Verstorbenen. Der Voraus des Ehegatten, § 1932 BGB gehört dem Ehepartner. Versicherungen den Verfügungsberechtigten der in der Police vorgesehen ist. Schenkungen bis 10 Jahre zurück können als Nachlass gelten. Für die Berechnung des Pflichtteils wird der gesetzliche Erbanspruch zugrunde gelegt. In ersten Todesfall erhält der Ehepartner von Nachlass des Verstorbenen 50 % und alle weiteren gesetzlichen Erben teilen sich die restlichen 50 %. Der Pflichtteil ist dann 50 % von dem gesetzlichen Erbteil in bar. Setzt man dies in Zahlen um, dann beträgt der Nachlass 12/12. Der Ehepartner erhält 6/12. Die restlichen 6/12 verteilen sich auf die 3 Kinder mit je Kind 2/12. Hiervon 50 %, ergibt 1/12 für den Pflichtteil. Stirbt der überlebende Ehepartner, dann erbt laut Testament Kind C allein. Hieraus ergeben sich folgende gesetzliche Erbanteile die für den Pflichtteil benötigt werden. Der Nachlass wieder 12/12. Jedes Kind hätte einen gesetzlichen Erbanspruch vom 4/12. Der Pflichtteil ist dann 2/12, wieder in bar. |
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