Recht1   [Startseite] [Die neuesten Beiträge] [Wie man eine neue Frage stellt] [Impressum]
Anzeige
Loading

Zurück   Recht1 > Recht1 > Nachbarschaftsrecht

Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

Antwort
 
Themen-Optionen Thema bewerten
  #1  
Alt 13.07.2006, 15:16
karin karin ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 13.07.2006
Beiträge: 2
karin befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
wenn der liebe Nachbar nicht wär......

Hallo zusammen; hier eine fiktive Situation :
Zwischen Nachbar a und Nachbar b lief vor ca. 25 Jahren ein offener Graben (B 3,80 m).
Nachbar b verrohrte und "verleibte" sich die Fläche mit einem Zaun ein (Bauherr war das größte Bauunternehmen der Stadt).
25 Jahre später :
Neuer Besitzer von a möchte die Hälfte der Grabenfäche mitbenutzen und geht zu neuem Besitzer b ; mittlerweile gehört der Graben der sich entlang mehrerer Nachbarn zieht allen Anwohnern gemeinsam; sprich eine Eigentümergemeinschaft (durch auf Kosten von a durchgeführte Grundbucheintragungen) .
Nachbar b will nichts abgeben (habe ich so gekauft-alles meins).
Vor Gericht wird sich dann in einem Vergleich auf eine Teilung und jeweilige Nutzung der sich angrenzenden Nachbarn a und b geeinigt.
a freut sich und pflastert eine neue Einfahrt.
Nachbar b der im laufe der Jahre seine Terasse vergrößert und sein Grundstück dabei angehoben hatte, füllt nochmals Erde auf.
Diese läuft nun bei Regen Lehm auf/in das Plaster von a.
Frage :
Was kann Nachbar a von Nachbar b verlangen...?
Ist eine Nutzung gleichgestellt mit Eigentum?
Was ist mit dem ganzen Regenwasser, das Nachbar a nun über sein Plaster versickern/entsorgen lassen muss....?
Grüße an alle : karin
Mit Zitat antworten
  #2  
Alt 14.07.2006, 12:33
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: wenn der liebe Nachbar nicht wär......

Das Nachbarschaftsrecht Ihres Bundeslandes gibt Auskunft.
Ist eine Nutzung gleichgestellt mit Eigentum? Was verstehen Sie darunter. Eine Nutzung kann auch nur sein, wenn man im Besitz ist. Eigentum und Besitz sind zwei verschiedenen Sachen!
Mit Zitat antworten
  #3  
Alt 17.07.2006, 12:24
Uetli Uetli ist offline
Benutzer
 
Registriert seit: 18.04.2006
Beiträge: 94
Uetli befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: wenn der liebe Nachbar nicht wär......

Grundsätzlich gilt, wer sein Grundstück in der Höhe verändert ist zur Einfriedung verpflichtet - sprich muss auf seine Kosten auf seinem Grundstück eine Stützmauer anbringen.

Hier sollte aber wirklich erstmal geklärt werden, wie die genauen Eigentumverhältnisse sind. Das muss ja im Grundbuch eingetragen sein und wenn nicht bitte schnellstens nachholen, denn nur was da eingetragen ist, ist auch rechtsverbindlich (Auflassung).

Bitte bedenken: Bauliche Veränderungen darf nur der Eigentümer im Rahmen der Bauordung durchführen. Der Nutzer/Besitzer muss sich jede Veränderung vom Eigentümer genehmigen lassen.

Geändert von Uetli (17.07.2006 um 12:35 Uhr).
Mit Zitat antworten
  #4  
Alt 18.07.2006, 10:39
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: wenn der liebe Nachbar nicht wär......

Kleiner Hinweis, wer eine Stützmauer setzt ist nicht autom. zur Einfriedung verpflichtet. Stützmauer setzt der, der den Zustand erbracht hat, Aufschüttung, Absenkung des Geländes.
Die Stützmauer hat auf seinem Grundstück zu stehen.
Die Einfriedung richtet sich nach dem Nachbarschaftsrecht!
Mit Zitat antworten
  #5  
Alt 19.07.2006, 14:43
karin karin ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 13.07.2006
Beiträge: 2
karin befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: wenn der liebe Nachbar nicht wär......

Ja also, das Dilemma ist ja fogendes:

Das ehemalige Grabenstück zwischen a und b gehört eigentlich allen Anliegern. Diese hat b ins Grundbuch eintragen lassen (vorher nur Katasteramtl. erfasst) um so überhaupt nachweisen zu können, das er einen Anspruch auf Mitbenutzung hat und genüber a diesen Anspruch auch geltend machen zu können.

War ja in a`s Besitz und b musste Eigentum nachweisen.!!!!

Alle anderen Anlieger/Mitbesitzer des Grabens die sich gegenüberliegen, haben sich irgendwie geeinigt und interessiert es nicht weiter - also es wurde nie eine Eigentümerversammlung einberufen o.ä.
Ergo ist das Gründsück entlang der neuen Grenze im Eigentum von a und b und noch ca. 12 anderen Anliegern.
Man hat sich vor Gericht auf eine imaginäre Trennung und eine jeweilige Nutzung geeinigt (Komischerweise obwohl das ja eigentlich dem Eigentümer gemeinschaftsrecht nicht entspricht ; denn soweit ich das richtig verstehe könnte jeder der Eigentümer das Grundstück "mitbenutzen").
Ich frage mich jetzt nur ob b in diesem verzwickten Fall überhaupt das Nachbarschaftsrecht heranziehen kann und auf einer Beseitigung der Beeinträchtigung drängen kann, da ja das betreffende Grundstück (auch Grundbuchrechtlich) beiden und auch noch anderen gehört.......
Puuuhhh, warscheinlich blickt da noch nicht mal ein Rechtsanwalt durch.....
Danke für euer Intresse.......karin
Mit Zitat antworten
  #6  
Alt 19.07.2006, 20:22
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: wenn der liebe Nachbar nicht wär......

Zu verstehen ist es noch nicht!
Ein Graben zwischen den Grundstücken A + B und 12 anderen Anlieger.
Die Frage ist, wer ist Eigentümer dieses Geländestreifens. 14 Anlieger.
Eigentümer sind die, die im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind.
Wen man Anlieger ist, dann ist man nicht autom. Eigentümer!
Wenn B nun Miteigentümer ist und es ideelles Miteigentum ist, dann kann jeder diesen Streifen nutzen. Es ist dann Bruchteilseigentum.
Dies ist in §§ 1008-1011 BGB geregelt. Die Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft ergeben sich aus den §§ 741 ff. BGB.
Weiter teilen Sie mit, dass man sich auf eine jeweilige Nutzung geeinigt hat. Dies deutet jedoch darauf hin, dass in einer Nutzungseinigung jeder einen bestimmten Teil nutzen kann. Es ist gleichzusetzen mit einem Sondernutzungsrecht in einer WEG.
Es kommt darauf an, was in der Nutzung steht. Der Nachbar kann dann eine Aufschüttung nicht vornehmen. Hierzu benötigt er die Zustimmung aller Miteigentümer. Ob eine Pflasterung oder Terrasse gemacht werden kann, ist auch der Nutzungsvereinbarung zu entnehmen. Es ist eine Veränderung und bedarf auch der Zustimmmung aller.
Das Wasser kann er nicht durch Aufschüttungen ableiten.

Geändert von Wahrsager (19.07.2006 um 20:23 Uhr).
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen


Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)
 
Themen-Optionen
Thema bewerten
Thema bewerten:

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Gehe zu

Ähnliche Themen
Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
Nachbar gibt Ball nicht zurück antistress Nachbarschaftsrecht 1 07.06.2006 20:23


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 11:48 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.7.0 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
Search Engine Friendly URLs by vBSEO 2.4.0
(c) 2005-2008 Recht1