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Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

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  #1  
Alt 17.07.2007, 15:18
Nicht_Jurist Nicht_Jurist ist offline
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Nicht_Jurist befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Frage Das leidige Thema: Baum in grenznähe

Nachbar A hat in seinem Grundstück eine ca. 40 Jahre alte Tanne, die aufgrund ihrer Größe unter die Baumschutzverordnung fällt. Leider steht diese Tanne nur ca. 1,50 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt.
Nachbar B stört der Baum. Da er aufgrund des Naturschutzes und der Verjährungsfrist nicht die Beseitigung des Baumes fordern kann, will er nun, daß alle Wurzeln und Äste überhalb der Grundstücksgrenze abgesägt werden. Dies würde den Baum massiv schädigen, vielleicht sogar seine Standfestigkeit gefährden. Kann der Nachbar trotzdem den "Rückschnitt" der Äste und Wurzeln in diesem Maße fordern?
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  #2  
Alt 18.07.2007, 12:02
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Das leidige Thema: Baum in grenznähe

Fordern kann man viel!
Es ist anzunehmen, wenn man ins "Grüne" zieht nicht alles was der Nachbar hat niedergemacht werden muss.
Auch wenn das BGB ein Rückschnitt zulässt, geht dies nur bis zu einem bestimmten Maß.
Das Grünflächenamt wird sich das bestimmt anschauen und entscheiden!
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  #3  
Alt 21.07.2007, 14:13
Willy-Martin Willy-Martin ist offline
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AW: Das leidige Thema: Baum in grenznähe

Zitat:
Zitat von Nicht_Jurist
will er nun, daß alle Wurzeln und Äste überhalb der Grundstücksgrenze abgesägt werden.
Das kann er selbstverständlich fordern.
Nachbar B kann sich dabei auf § 910 BGB berufen.
Zu den Ästen
Bei den Ästen und Zweigen dürfte das recht klar sein. Denn der Überhang dürfte durchaus die Nutzung des Nachbargrundstücks in irgend einer Weise beeinträchtigen. Das reicht, um die Forderung nach Entfernung des Überhangs durchsetzbar zu machen.
Rat an B: Knallhart nach § 910 BGB verfahren und A zum Entfernen des Überhangs auffordern - mit Fristsetzung. Bei der Frist die Baumschutzsatzung (bzw. -verordnung) beachten, damit B im Falle der Selbsthilfe nach Fristablauf die Kosten von A einfordern kann.
Rat an A: Nicht lange fackeln und den Überhang großzügig fachgerecht entfernen (lassen) - mindestens bis zu einer Höhe von 3 m komplett und darüber "aufgelockert", damit B nichts bzw. nicht mehr soviel zu meckern hat. Dabei möglichst symmetrisch vorgehen - d. h. auf beiden Seiten schneiden, um die "Optik" zu wahren und den Baum nicht zu verunstalten.

Zu den Wurzeln
Im Grunde wie oben - mit dem Unterschied, dass hier keine Fristsetzung erforderlich ist. Es muss jedoch auch hier eine Beeinträchtigung vorliegen.
B sollte im Falle der Selbsthilfe jedoch vor Entfernen von störenden Wurzeln A eine entsprechende Ankündigung zukommen lassen.

Zitat:
Zitat von Nicht_Jurist
Dies würde den Baum massiv schädigen, vielleicht sogar seine Standfestigkeit gefährden.
Das hätte A bzw. dessen Vorgänger alles früher bedenken sollen.
Bäume gehören nun mal nicht nahe an die Grundstücksgrenze.
Zum Trost an A: So schnell fallen selbst Nadelbäume nicht um.
Falls A immer noch Bedenken hat, sollte er fachlichen Rat einholen, um a) die Folgen für die Standfestigkeit zu ermitteln und b) sich Maßnahmen empfehlen zu lassen.
Kostet natürlich. Doch einem richtigen Naturfreund ist es das wert.

Zitat:
Zitat von Nicht_Jurist
Kann der Nachbar trotzdem den "Rückschnitt" der Äste und Wurzeln in diesem Maße fordern?
Ja. (s. o.)

Geändert von Willy-Martin (21.07.2007 um 14:15 Uhr).
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  #4  
Alt 21.07.2007, 14:43
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Das leidige Thema: Baum in grenznähe

Wie ausgeführt, wird man bei begründeter Störung Äste beseitigen können. dies oft nur bis zu einer Höhe von 3 m. Die Verjährung ist eingetreten. Da hilft auch kein BGB § 910.
Auch könnte der Baum durch eine Teilung des Grundstücks nun so dicht am Zaun stehen. Dafür kann der Baum nicht!

Selbsthilfe könnte zur Sachbeschädigung und zur Ordnungsstrafe führen.
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  #5  
Alt 21.07.2007, 22:13
Willy-Martin Willy-Martin ist offline
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AW: Das leidige Thema: Baum in grenznähe

Zitat:
Zitat von Wahrsager
Wie ausgeführt, wird man bei begründeter Störung Äste beseitigen können. dies oft nur bis zu einer Höhe von 3 m. Die Verjährung ist eingetreten. Da hilft auch kein BGB § 910.
Natürlich hilft § 910 dem Nachbarn B.
Die Verjährung der Ansprüche aus § 910 richtet sich nach § 199 BGB.
Da jedes Jahr sich die Beeinträchtigung verstärkt, setzt die Frist dafür jedes Jahr neu ein. Praktisch ist somit die Verjährung nahezu unmöglich.

Zitat:
Zitat von Wahrsager
Dafür kann der Baum nicht!
Der Baum hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Hier geht es allerdings um die Verantwortung des Baumfreundes A. Und der wiederum ist voll verantwortlich für sein Eigentum (vergl. Art. 14 GG) und wie er es nutzt.

Zitat:
Zitat von Wahrsager
Selbsthilfe könnte zur Sachbeschädigung und zur Ordnungsstrafe führen.
Bitte nicht die Verhältnisse umkehren.
Zuallererst beeinträchtigt A ganz allgemein die Rechte von B. Das ist nun einmal Fakt.
Im Besonderen beeinträchtigt A sicherlich die Nutzung des Grundstückes von B.
Wenn B sich dagegen unter Berufung auf das BGB wehrt ist das völlig legitim.

Das dürfte A auch einleuchten.

Das Konstrukt "Sachbeschädigung" bedarf schon einer besonderen Aggressivität seitens A. Immerhin müsste er dazu klagen. Inhalt der Klage auf den Punkt gebracht: "Ich, A, will mit meinem Eigentum die Rechte meines Nachbarn beeinträchtigen. Ich, A, will Schadenersatz dafür, dass ich mit meinem Eigentum nicht mehr die Nutzung des Grundstücks meines Nachbarn B beeinträchtige. So einer bin ich!" (Kommt prima an in der Nachbarschaft, denn das Verfahren ist ja öffentlich.)
Um mit der Klage Erfolg zu haben, braucht man ferner einen Richter, der sich auf ein Verwirrspiel einlässt und/oder zur Rechtsbeugung bereit ist.
Im Grunde zwei ziemlich gewagte Ansätze, von denen ich abrate.

Für eine Ordnungsstrafe müssen mindestens zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Es muss ein Verstoß gegen eine Verordnung (o. ä.) vorliegen. Kann ich hier im Falle der Selbsthilfe nach § 910 BGB nicht entdecken. Das BGB als Bundesrecht kann ja gar nicht ordnungswidrig sein.

2. Falls ein Verstoß vorliegt, müsste zusätzlich eine Anzeige her. Dafür braucht man einen Denunzianten. - Soll A tatsächlich sein Image ramponieren und eine Anzeige an eine Behörde schicken, die dann u. U. nicht einmal Erfolg hat?

Im Übrigen muss es ja gar nicht zur Selbsthilfe kommen, wenn A vernünftig reagiert und selber den Überhang weitgehend fachgerecht entfernt. Das tut dem Nachbarschaftsverhältnis gut.
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  #6  
Alt 22.07.2007, 11:57
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Das leidige Thema: Baum in grenznähe

Das BGB nutzt hier nicht, es ist keine Selbstbedienung

Bäume haben eben nun mal den Schutz der vorrangig ist.
Das Grünflächenamt ist schneller da als Sie denken können (ich will Ihnen nichts unterstellen), wenn ich dort anrufe.

Sturm hilft auch nicht, wie bekannt, fahren die Mitarbeiter des Grünflächenamt dann durch die Gegend und hören nach den bestimmten Geräuschen.

Wie mir vom Grünflächenamt mitgeteilt, durften Wurzeln nicht abgetrennt werden, wenn diese z. B. bei einem Nachbar, wie hier auf dem Fahrweg heraus wachen oder den Weg anheben, wie es z. B. Kiefern machen. Der Nachbar musste seinen Fahrweg aufschütten!
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  #7  
Alt 22.07.2007, 13:19
Willy-Martin Willy-Martin ist offline
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AW: Das leidige Thema: Baum in grenznähe

Zitat:
Zitat von Wahrsager
Das BGB nutzt hier nicht, es ist keine Selbstbedienung
Das BGB regelt die privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Bürgern.
Bei der Inanspruchnahme privatrechtlicher Ansprüche ist es Ausschlag gebend. (Darum geht es im beschriebenen Fall.)
Dort, wo es Selbsthilfe vorsieht, kann man sie bei gegebenen Voraussetzungen anwenden.
Das ist keine "Selbstbedienung", sondern Ausübung verbrieften Rechtes.
Zitat:
Zitat von Wahrsager
Bäume haben eben nun mal den Schutz der vorrangig ist.
Nein, das stimmt so nicht. (Beispiel: Schädigung von Gebäuden ist nirgends erlaubt.)

Der Schutz von Bäumen, sofern sie überhaupt geschützt sind, was ich bei der in Rede stehenden Tanne durchaus bezweifle, erfolgt über das öffentliche Recht.
Dann ist auch ganz genau festzustellen, inwieweit sie überhaupt geschützt sind - und wovor.
Es wäre geradezu lächerlich, eine Tanne (die anderenorts als Materiallieferant für Bindereikunst dient und jährlich stark beschnitten wird) ausgerechnet hier vor jeglichem Beschnitt zu schützen. Das tut auch die allerskurrilste Baumschutzsatzung nicht in vollem Umfang.

Zitat:
Zitat von Wahrsager
Das Grünflächenamt ist schneller da als Sie denken können (ich will Ihnen nichts unterstellen),
Macht nix. Dazu muss es zuallererst einmal zuständig sein.

Zitat:
Zitat von Wahrsager
wenn ich dort anrufe.
Dazu hatte ich mich meine Meinung bereits geäußert.

Bevor solche schwarzen Gedanken überhaupt gedacht werden, sollte der Baumeigentümer deshalb kooperativ sein und selber fachgerecht Hand anlegen und nicht etwa durch ein hochkomplexes Verwirrspiel in den Niederungen des lokalen Regulierungsgestrüpps seinen Nachbarn zur Weißglut bzw. Selbsthilfe treiben.

Zitat:
Zitat von Wahrsager
Sturm hilft auch nicht, wie bekannt, fahren die Mitarbeiter des Grünflächenamt dann durch die Gegend und hören nach den bestimmten Geräuschen.
Big brother is watching you.
Doch - wie gesagt - die wackeren Lauschangreifer müssten erst einmal zuständig sein.

Zitat:
Zitat von Wahrsager
wie es z. B. Kiefern machen. Der Nachbar musste seinen Fahrweg aufschütten!
Toll. Eine Kiefer, die eigentlich in den Wald gehört!
Schon der BGH und andere Gerichte haben sich darüber gewundert, wie man überhaupt Kiefern im Garten anpflanzen kann.
Wer lange bei irgendwelchen Behörden fragt, riskiert ev., derart abwegige Antworten zu bekommen. (Ist manchmal auch eine Frage des Grades der Ideologisierung der Mitarbeiter. )
Zum Trost: Der Eigentümer der Kiefer darf dann natürlich, die Arbeiten bezahlen.

Doch wie gesagt, wir dikutieren hier bereits die nachbarschaftliche Katastrophe (verbohrter Baumeigentümer mit hohem Angriffspotential + Selbsthilfe des Nachbarn), die anschließend zum kriegsähnlichen Dauerzustand führt.
Zur Selbsthilfe muss es im Falle eines vernünftigen Baumeigentümers hier nämlich gar nicht kommen.
Deshalb rate ich zur Deeskalation: Nun, da A ganz offenkundig weiß, dass er mit seinem Lieblingsbaum dem Nachbarn B auf die Nerven geht, sollte A selber Hand anlegen und das Problem beseitigen bzw. stark vermindern. Es hindert die beiden auch keiner, daran einen Kompomiss zu schließen.

Und für alle Fälle würde ich zur Abwechslung mal einen Baum gaaanz weit weg von der Grundstücksgrenze pflanzen - z. B. in der Mitte des eigenen Grundstücks. Hab's selber ausprobiert: Kommt super an.
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  #8  
Alt 22.07.2007, 14:56
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Zur Kiefer, die ist zur Zeit der einzige Nadelbaum, der bei uns unter Schutz steht. Wird sich aber bald ändern. Das Grünflächenamt ist nun mal für das "Grüne" zuständig.

Vergessen Sie den § 910 BGB. Es kommt allein auf den Nachweis der Beeinträchtigung an. Dann greift § 1004 BGB.

Der Rest ist nicht Wert kommentiert zu werden.
Nur der Baumschützer ist mir lieber als ein BGB-schützer.
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  #9  
Alt 26.07.2007, 20:49
Willy-Martin Willy-Martin ist offline
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AW: Das leidige Thema: Baum in grenznähe

Zitat:
Zitat von Wahrsager
Das Grünflächenamt ist nun mal für das "Grüne" zuständig.
Ganz besonders für öffentliches Land. Jedoch nicht für alles Grüne. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit gerade nicht erkennbar.

Zitat:
Zitat von Wahrsager
Vergessen Sie den § 910 BGB. Es kommt allein auf den Nachweis der Beeinträchtigung an. Dann greift § 1004 BGB.
Von einer Beeinträchtigung kann man im vorliegenden Fall ausgehen.
Was Ihre Auffassung zu § 910 BGB betrifft: Umgekehrt wird ein Schuh draus! § 1004 BGB kann zusätzlich zum § 910 BGB in Anspruch nehmen.

Das bedeutet: In unserem Fall kann sich Nachbar B durchaus auf beide Paragraphen berufen.

Dazu der Bundesgerichtshof mit Fundstelle:

BGH vom 28.11.2003 - V ZR 99/03
Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus (Bestätigung von Senat, BGHZ 60, 235, 241 f. und 97, 231, 234).

Der Eigentümer eines Baums muß dafür Sorge tragen, daß dessen Wurzeln nicht in das Nachbargrundstück hinüberwachsen; verletzt er diese Pflicht, ist er hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks "Störer" im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB.

Der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer kann die von dem Störer geschuldete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, BGHZ 97, 231, 234 und 106, 142, 143; Urt. v. 8. Februar 1991, V ZR 346/ 89, WM 1991, 1685, 1686 und v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/ 94, WM 1995, 76).
Das lässt an Klarheit nichts zu wünschen übrig.

Zitat:
Zitat von Wahrsager
Nur der Baumschützer ist mir lieber als ein BGB-schützer.
Und wer kommt auf Platz 3 Ihrer Lieblingsliste?
Am liebsten sind mir - unter den Baumfreunden - wiederum diejenigen, die das geltende Recht (damit auch das BGB) sowie die Rechte ihrer Nachbarn Ernst nehmen und Streit vermeiden.
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  #10  
Alt 27.07.2007, 11:40
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AW: Das leidige Thema: Baum in grenznähe

Nr.:3 wären die Personen die ohne auf ihr recht pochen, miteinander auskommen. Gegenseitige Rücksichtnahme!

Natur bleibt Natur und wenn sie auf dem eigenem Grundstück ist.

Das Urteil ist doch aussagekräftig. Wenn eine Störung vorliegt dann greift § 1004 BGB wenn keine Störung vorliegt, auch. Nur Wurzeln oder Zweige sind immer noch keine Störung.
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