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| Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,... |
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#1
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LBauO §68 Nachbarbeteiligung Rhld-Pfalz
Hallo zusammen folgende Situation:
Nachbar A baut auf der Grenze. Grenznachbar B+C haben zugestimmt. Nachbar D hat die Baubehörde gemeint, muss nicht zustimmen-wird auch nicht informiert. Nach Baubeginn legt Nachbar D Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein, da er der Meinung ist, dass seine nachbarlichen Interessen verletzt sind. Nach langen Verhandlungen mit der Baubehörde stellt sich heraus, dass diese von falschen Vorraussetzungen (Lageplan falsch interpretiert) ausgegangen ist und Nachbar D hätte so wie die anderen beiden unterschreiben müssen. Frage ist die Baugenehmigung dann überhaupt noch gültig oder was kann Nachbar D weiter tun? |
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#2
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AW: LBauO §68 Nachbarbeteiligung Rhld-Pfalz
Siehe hier
http://de.wikipedia.org/wiki/Baugenehmigung Siehe dort Bedeutung der Baugenehmigung Die Nachbarbeteiligung ist sehr umstritten! Es kann nie richtig festgelegt werden, wie groß der Kreis der Betroffenen ist. Beim Tennisplatz kann es ein paar hundert Meter sein! Beim Flughafen, mehrere Kilometer! Als Bekanntmachung gilt der öffentliche Aushang. Eventuell war ein öffentlicher Aushang (Zeitung, "Schwarze Brett" beim Amt) für das Bauvorhaben vorhanden. Hiermit wäre das Projekt bekannt und D hätte Einspruch erheben können. Das Verwaltungsgericht wäre evtl. zuständig um Klage einzureichen! Geändert von Wahrsager (28.03.2010 um 13:11 Uhr). |
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#3
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AW: LBauO §68 Nachbarbeteiligung Rhld-Pfalz
Danke erst einmal für wirklich hilfreichen Infos.
Neue Situation: Nachbar D hat bei einem Rechtsausschuß Recht bekommen (BG verletzt Rücksichtnahmegebot) die BG wurde erst einmal aufgehoben. Die Baubehörde wird jetzt von Nachbar A beim Verwaltungsgericht verklagt. Nachbar D wird hinzugezogen. Die Baubehörde hat kein Interesse den Rechtstreit zu gewinnen. Fragen: Auf was muss Nachbar D, der keinen Anwalt hat, beachten wenn er dem Gericht Schriftsätze einreicht/Anträge stellt oder zur Verhandlung geladen wird? Weitere Infos die Nachbar D beachten sollte? PS: Nachbar A hat immer noch den roten Punkt und baut kräftig weiter - hierzu etwas? |
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#4
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AW: LBauO §68 Nachbarbeteiligung Rhld-Pfalz
Das Gericht wird den Antrag des Klägers prüfen. Es geht hier nur um den Rechtsstreit zwischen A und Baubehörde. D kann, muss nicht als Zeuge gehört werden.
Wenn weiter gebaut wird, kann die Baubehörde informiert werden. Diese muss dann handeln. Das Problem ist, wenn ein Bau erst einmal steht, dann sind Gerichte auch zögerlich mit dem Abriss. Was zu machen ist, sollte mit einem RA besprochen werden. Rechtsberatung gibt es hier nicht! ![]()
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Ein gesundes, glückliches Jahr 2012 wünscht allen Usern Wahrsager |
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#5
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AW: LBauO §68 Nachbarbeteiligung Rhld-Pfalz
Immer kompetente antworten - SUPER!
Der Rechtsstreit zwischen A und der Baubehörde ist so ausgegangen, dass A gewonnen hat. Hier das Problem der Bau ist schon fertig, auch wenn Gründe gegen den Bau sind, bleibt dieser erhalten. Die Gründe werden herunter gespielt. D erhält keine Entschädigung etc. und hat damit zu leben. !!!! RAT an ALLE, die gegen eine Bau etwas einzuwenden haben - sofort bei Verwaltungsgericht einstweilige Einstellung des Baus beantragen, ansonsten hat D zwar Recht, wörtlich des Richters "Pech gehabt" !!! Zusatzfrage: A hat über die Grenze gebaut (2-3cm Iso + 20-25cm Dachüberstand), D wird dadurch nicht behindert. Seit das bei D bekannt wurde hat dieser das bei der Baubehörde angemahnt (1,5 Jahre her). Das Verwaltungsurteil von A gegen die Behörde ist in 4 Wo rechtskräftig. D möchte den Überstand nicht dulden. Bei wem ist was zu tun? |
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#6
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AW: LBauO §68 Nachbarbeteiligung Rhld-Pfalz
RA aufsuchen und dort das Thema vortragen, alle Unterlagen mitnehmen, und eine Beratung wünschen. Kostet ca. 200 € wenn keine Rechtsschutzversicherung vorliegt.
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Ein gesundes, glückliches Jahr 2012 wünscht allen Usern Wahrsager |