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Familienrecht Scheidung, Unterhalt, Umgangsrecht,...

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  #1  
Alt 29.03.2006, 11:59
Unregistriert
Gast
 
Beiträge: n/a
Frage Larissa

Gerne wüßte ich, in wie weit ein Einkommen, welches sich zu einem großen Teil aus Mehrarbeits-Feiertags und Überstundenzuschlägen zusammensetzt als Einkommen angerechnet wird, welches dann zur Unterhaltszahlung zur Berechnung steht.
Gibt es da Möglichkeiten, dass bereinigte Einkommen ohne all diese Zuschläge zur Berechnung anzugeben?

Darüber hinaus wüßte ich gerne, ob es für Kinder, die als Selbständige arbeiten und zum Elternunterhalt herangezogen werden, ein gewisser Risikobetrag auf Grund ihrer Selbstständigkeit mit angerechnet werden kann, denn eine Gewährung des monatlichen konstanten Einkommens kann ja nicht geleistet werden.

Es wäre auch interressant zu erfahren was passiert, wenn der festgesetzte Mietbetrag von 440€, der in dem Selbstbehalt von 1400€ mit inbegriffen ist, von dem zum Elternunterhalt herangezogenen Kind unterschritten wird. Minimiert sich dann der Selbstbehalt um den Differenzbetrag zu den 440 €?

Es gibt ja die Möglichkeit zusätzliche Belastungen bei der Berechnung des Selbstbehaltes mit anzurechnen.
Was genau an zusätzlichen Belastung könnte man anführen? Fallen Rechtsschutzversicherung, Hausrats- und Haftpflichtvers., evtl. Zahlungen für Lohnsteuerhilfevereine und Beiträge zur KFZ-Vers. sofern dieses KFZ dienstl. benötigt wird mit darunter?
Und von welchem Betrag, wenn diese Belastungen denn angerechnet werden, werden diese abgezogen. Vom Nettoeinkommen, vom Bruttoeinkommen vom Differenzbetrag an Einkommen der über den Selbstbehalt hinaus geht oder nur von den 50%, welche von dem Differenzbetrag zur Unterhaltszahlung herangezogen werden dürfen.
Fragen über Fragen.... nur ein paar Fragen oder Tipps würden mir sehr weiter helfen. Vielen Dank schon im Voraus
Gruß L.
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  #2  
Alt 29.03.2006, 14:26
Betroffener
Gast
 
Beiträge: n/a
AW: Larissa

Hallo Larissa,
bin im Moment selbst von der Heranziehung zum Elternunterhalt betroffen, weshalb ich Dir nachstehend einen groben Überblick über meine Erfahrungen geben kann. Diese können von Erfahrungen anderer Betroffener abweichen. Bitte beachten, dass jeder Fall für sich betrachtet individuell ist und nicht immer vollumfänglich zum Vergleich herangezogen werden kann. Bitte auch beachten dass sich die Rechtslage im Laufe der Zeit ändern kann.

1.
Formale Überleitung der Ansprüche auf das Sozialamt:
Wenn es soweit ist, wird die zuständige Sozialbehörde gegenüber dem oder den zum Elternunterhalt herangezogenen Familienangehörigen ( z.B. Ehefrau, leibliche Kinder) usw. in Form einer so genannten Rechtswahrungsanzeige nach § 94 SGB XII anzeigen, dass Ansprüche des Vaters / der Mutter auf Elternunterhalt auf die Behörde übergegangen sind. In der Regel wird man gleichzeitig zur Auskunft und Darlegung seiner Einkommens und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Dieser Aufforderung muss ein Unterhaltspflichtiger auch nachkommen ( u.a. geregelt in § 117 SGB XII ). Bei Verheirateten ist hierbei wohl strittig, ob der – eigentlich nicht unterhaltspflichtige Ehegatte – auch Auskunft erteilen muss ( Stichwort: verdeckte Schwiegerkindhaftung ). Diese Frage habe ich für meine verheiratete Schwester durch einen Fachanwalt für Sozialrecht klären lassen. Ergebnis: Der Ehegatte meiner Schwester musste seine Einkommens – und Vermögensverhältnisse auch darlegen.

2.
Haftung:
Kinder haften für die bedürftigen Eltern. Verwandte in gerader Linie sind nämlich nach § 1601 BGB einander zum Unterhalt verpflichtet. Sind mehrere Kinder ( auch „Unterhaltsschuldner“ genannt ) vorhanden, so haften diese gem. § 1606 Abs. 3 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Das Sozialamt wird in diesem Fall zum Elternunterhalt herangezogene Kinder – Leistungsfähigkeit vorausgesetzt - nur anteilig in die Pflicht nehmen können, da eines allein nicht als Gesamtschuldner haftet.

3.
Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners / Selbstbehalt:

Vom Einkommen unterhaltsmindernd abzusetzen sind in begrenztem Umfang bestimmte Verbindlichkeiten und Belastungen des unterhaltsverpflichteten Kindes. So sind z.B. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber getrennten oder geschiedenen Ehegatten sowie eigenen unterhaltsberechtigten Kindern, berufsbedingte Fahrtkosten, notwendige Versicherungsbeiträge, Aufwendungen für Kredite, die in Unkenntnis der bevorstehenden Unterhaltsverpflichtung eingegangen wurden, usw. vom Einkommen unterhaltsmindernd abzusetzen. Aber auch Aufwendungen für das selbstbewohnte Familienheim sind unterhaltsmindernd abzusetzen. Wohnt man in der eigenen Wohnung bzw. im eigenen Haus wird einerseits der fiktive Mietwert dem Einkommen hinzugerechnet, andererseits können jedoch alle Aufwendungen, die mit dem Erhalt des Hauses verbunden sind, abgesetzt werden, insbesondere Zins – und Tilgungsleistungen. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 26.02.1992 u.a. auch die Möglichkeit einer Rücklagenbildung für die erst in der näheren Zukunft notwendige Pkw-Ersatzbeschaffung oder für notwendige Hausrenovierungen ausdrücklich anerkannt.

Von dem danach noch verbleibenden Einkommen des unverheirateten unterhaltspflichtigen Kindes steht diesem gegenüber seinen Eltern ( Vater und / oder Mutter ) ein „angemessener Selbstbehalt“ von derzeit mindestens monatlich 1.400.-- Euro zu. Hierin sind aber Kosten für Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) in Höhe von 450.-- Euro bereits berücksichtigt. Der Selbstbehalt von mindestens 1.400.-- Euro erhöht sich, wenn das unterhaltspflichtige Kind verheiratet ist und der mit dem unterhaltspflichtigen Kind zusammenlebende Ehegatte über kein eigenes oder nur über ein geringes Einkommen verfügt. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beläuft sich meistens auf monatlich mindestens weitere 1.050.-- Euro, die das anrechenbare Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes somit unterhaltsmindernd senken. Im Familienbedarf von insgesamt 2.450 Euro ( 1.400,-- € unterhaltspflichtiges Kind + 1.050,-- € Ehegatte ) sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 800.-- Euro ( 450.-- € unterhaltspflichtiges Kind + 350.-- € Ehegatte) enthalten. Hat das unterhaltspflichtige Kind selbst Kinder, kommen weitere Freibeträge hinzu.

Sollte nach Abzug aller berücksichtigungswürdigen Aufwendungen noch ein Resteinkommen verbleiben, ist dieses nach der neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.03.2003 in der Regel nur zur Hälfte für den Elternunterhalt einzusetzen.

Ungeachtet dessen sollte man als zum Elternunterhalt herangezogenes Kind beachten, dass der dem Unterhaltsverpflichteten gemäß § 1603 Abs. 1 BGB zu belassende angemessene Selbstbehalt einschließlich Altersvorsorge nach der dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang entsprechenden Lebensstellung des Verpflichteten zu bemessen ist. Eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensstandards braucht der Unterhaltsverpflichtete nicht hinzunehmen es sei denn, er betreibt unangemessenen Aufwand oder lebt im Luxus. Die Frage was Luxus ist, habe ich durch einen Fachanwalt für Sozialrecht klären lassen. Demnach ist z.B. ein Zweitwagen nicht unbedingt als Luxus einzustufen. Im Übrigen ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen nicht gleichbedeutend mit dem Nettoeinkommen, wie vielfach falsch dargestellt wird. Wie bereits erwähnt, können nämlich zunächst eine Reihe von Ausgaben vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Der dann zum Schluss übrig bleibende Betrag ist der Betrag, der Ausgangspunkt für die Beurteilung ist, ob überhaupt vom Einkommen Unterhalt gezahlt werden muss. Im Grundsatz gilt, dass alle notwendigen Ausgaben, insbesondere für Versicherungen, Kredite etc., die bereits vor Bekanntwerden der Unterhaltspflicht bestanden haben, anerkannt werden müssen, da bei Begründung der Verbindlichkeiten die Unterhaltsschuld nicht bekannt war. Diese wird nämlich erst durch die bereits erwähnte Rechtswahrungsanzeige offiziell bekannt. Ab Zugang der Rechtswahrungsanzeige ist daher der möglicherweise Unterhaltspflichtige in seiner bzw. sind die möglicherweise Unterhaltspflichtigen in ihrer Vermögensdisposition beschränkt.

4.
Vermögen / Schonvermögen:
Ein zum Elternunterhalt herangezogenes Kind kann gehalten sein, Vermögen für den Unterhalt der Eltern einzusetzen. Ihm ist aber ein höheres Schonvermögen zu belassen. Wohnt das unterhaltspflichtige Kind im eigenen Haus oder besitzt es eine vermietete Immobilie, ist ihm ein Betrag von ca. 25.000,- € zu belassen. Besitzt das Kind keine Immobilie, sind ihm ca. 75.000,- € zu belassen. Hierbei ist zu beachten, dass die Höhe der zugestandenen Freibeträge je nach Bundesland unterschiedlich ist. Warum, weißt nur der liebe Gott.

5.
Das Sozialrecht ist sehr umfangreich. Ich habe mich daher auf meinem Weg durch einen Fachanwalt für Sozialrecht beraten ( nicht vertreten ) lassen, was sehr hilfreich war. Man kann sich wohl aber auch von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten und / oder vertreten lassen.

6.
Zur Beanwortung Deiner Fragen:

Nach den OLG Leitlinien sind Einnahmen aus Mehrarbeits-Feiertags und Überstundenzuschlägen "Einkommen", die - wenn ich die Leitlinien richtig interpretiere - als Einkommen gewertet werden. Möglichkeiten, dass bereinigte Einkommen ohne all diese Zuschläge zur Berechnung anzugeben sind mir nicht bekannt.

Selbständige können - wie Nichtselbständige - angemessene Altersvorsorge betreiben.

Deine weiteren Fragen sind möglicherweise durch meine Ausführungen beantwortet worden.

Hoffe, die Ausführungen haben etwas geholfen.

Grüssle
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