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| Mietrecht Kündigung, Reparaturen, Probleme mit Mietvertrag,... |
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#1
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folgendes szenario:
Mieter xy schliesst einen Mietvertrag eines Hauses ab. Mit dem Vermieter ab wird ein Zeitmietvertrag bis 31.03.2010 verabredet. Orignal Wortlaut aus dem Mietvertrag: "Das Mietverhältnis beginnt am 01.04.2007 und endet am 31.03.2010, weil der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit beabsichtigt, die Räume in zulässiger Weise zu beseitigen oder so wesentlich zu verändern oder instand zu setzen, dass die Maßnahmen durch eine Forsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, was sich aus den nachstehenden Gründen gibt: Hausverkauf". In dem gemieteten Haus tritt nun ein Wasserschaden auf, wodurch das Badezimmer über 5 Wochen garnicht genutzt werden kann. Es handelt sich um einen Leitunswasserschaden, dabei drang das Wasser in den Estrich im Badezimmer und im Flur ein. Zusätzlich bildeten sich im Keller feuchte Stellen, die entsprechende Wand musste, wie das Badezimmer auch, mit Konduktoren getrocknet werden. Der Schaden wurde scheinbar komplett behoben. 5 Monate nach dem ersten Wasserschaden tritt ein erneuter Leitunswasserschaden auf, diesmal trifft es den Kaltwasseranschluss in der Küche. Hier wird vom Installateur bestätigt das die Dichtung des Wasseranschlusses (Hanfseil plus Dichtmasse im Gewinde) durch Alterung verschlissen ist. Der Schaden betrifft diesmal nur die im Untergeschoss liegende (zur Zeit nicht vermietete) Einliegerwohnung. Frage: Ist hier eine frühzeitige Kündigung aus wichtigem Grund seitens des Mieters möglich? Wenn ja, welche Fristen sind hier einzuhalten? Im Voraus schon mal Danke für eure Antwort. |
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#2
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AW: kündigung nach zweitem wasserschaden
Wollen Sie lediglich auf Grund der nun kurz hintereinander eingetretenen Wasserschäden kündigen oder aus welchem sonstigen Grund. Denn der Vermieter kann der Kündigung auch widersprechen. Sicherlich ist es ärgerlich, wenn altersbedingt Leitungen platzen und sie schreiben auch, dass der Vermieter offensichtlich alles getan hat, die Schaden zu beheben. Wenn ansonsten das gemietete Objekt für sie weiterhin annehmbar ist, sollten Sie die Kündigung ggf. überdenken. In diesem Zusammenhang besteht ja auch die Möglichkeit, eine Mietminderung geltend zu machen.
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#3
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AW: kündigung nach zweitem wasserschaden
Danke für die Antwort,
es ging mir um die Frage ob ich ein Sonderkündigungsrecht habe. Diese Frage konnte mir der Mieterverein zwischenzeitlich mit "Nein" beantworten. Trotzdem Danke |
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