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Mietrecht Kündigung, Reparaturen, Probleme mit Mietvertrag,...

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  #1  
Alt 01.10.2010, 10:56
frager01102010 frager01102010 ist offline
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Registriert seit: 01.10.2010
Beiträge: 2
frager01102010 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Kündigung Untermietverhältnis

Zu meiner Frage:
Ein "Haupt"-Mieter eines Zweifamilienhauses schließt mit mir ein Untermietverhältnis in 11/2007 mündlich ab. Ich bewohne zwei - von einer der Wohnungen im Haus und von ihm baulich abgetrennten - Zimmer als separate Wohnung, mit eigenem Bad und separatem Wohnungseingang. (Seine, bis dahin selbstbewohnte Wohnung, hatte zwei Eingänge)
Nun hat er seinem Vermieter gekündigt.
Welche Kündigungsfristen hat der Hauptmieter mir gegenüber ?
Wenn der Hauptmieter mir gegenüber schriftlich kündigt, erkennt der dadurch das Untermietverhältnis rechtskräftig an? - (Problem war bisher, es gab nichts schriftliches, er hat bis vor einem halben Jahr die Miete immer cash haben wollen - wurde von ihm wohl schwarz kassiert)
Was ist, wenn der Haupmieter dem Untermieter gegenüber die schriftliche Kündigung NICHT unterschreibt ?
Was ist, wenn er keine Zugangsbestätigung der Kündigung hat. (seine Kündigung mir gegenüber steckte im Umschlag an meiner Wohnungstür)
Als ich die sep. Wohnung bezog, war diese nicht renoviert, sauber - aber nicht frisch gestrichen etc. Kann der Hauptmieter nach den 3 Jahren jetzt trotzdem Renovierung verlangen ?
Und zu letzt: muss ich als Untermieter überhaupt aus der separaten Wohung, wenn der Hauptmieter dem Vermieter gegenüber sein Mietverhältnis gekündigt hat ?
Kann mir einer der netten Nutzer auf meine Fragen die richtigen Antworten geben? Vielen Dank !

Geändert von frager01102010 (01.10.2010 um 11:01 Uhr).
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  #2  
Alt 01.10.2010, 14:41
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Kündigung Untermietverhältnis

Wenn der Hauptmieter diesen Wohnabschnitt mitgemietet hat, handelt es sich um einen Untermieter.
Mietverträge können mündlich geschlossen werden. Die Kündigungen müssen schriftlich erfolgen, BGB § 568.
Das Vertragsverhältnis liegt zwischen Hauptmieter und Untermieter und nicht zum Eigentümer der Immobilie. Untermietverträge sind vom Hauptmietvertrag unabhängig, deshalb endet nicht automatisch bei Kündigung des Hauptmietvertrags dass des Untermietvertrags.
Wird der Hauptmietvertrag gekündigt, muss der Hauptmieter den Untermieter rechtzeitig kündigen. Der Untermieter könnte seinen Hauptmieter schadensersatzpflichtig machen.
Der Untermieter kann als Nachrücker zum Hauptmieter werden, wenn es vertraglich mit dem Vermieter festgelegt worden ist.
Will der Untermieter die Wohnung behalten, muss ein Hauptmietvertrag her.
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
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