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Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,...

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  #1  
Alt 13.10.2009, 10:37
benu benu ist offline
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benu befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Kündigung und / oder Minderung

Bauunternehmen A beseitigt, trotz dreifacher Mängelrüge mit Fristsetzung, Nachfrist und letzter Nachfrist, nicht die Mängel. A befindet sich in der Gewährleistungszeit, also nach Fertigstellung mit VOB-Abnahme. Was passiert für Bauherrn B wenn er die sofortige Kündigung ausspricht, kann er dann den Leistungsanspruch aus der noch austehenden Schlußrechnung von A noch mindern? BGB sieht Kündigung oder Minderung vor. Bauherr B ist durch die permanten Zeitüberschreitungen von A während der Bauzeit (doppelt so lang wie vereinbart) genervt und möchte A nicht mehr auf sein Gerunsdstück lassen und Ihn kündigen.
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  #2  
Alt 13.10.2009, 12:42
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Kündigung und / oder Minderung

Man kann Selbstvornahme machen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Selbstvornahme

Das Problem ist, dass nach Beseitigung des Mangels der Mangel nicht mehr vorhanden ist und der Beweis schwer zu erbringen ist.
http://de.wikipedia.org/wiki/Selbst%...eweisverfahren
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  #3  
Alt 15.10.2009, 10:25
benu benu ist offline
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Registriert seit: 27.09.2009
Beiträge: 4
benu befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Kündigung und / oder Minderung

Zitat:
Zitat von Wahrsager Beitrag anzeigen
Man kann Selbstvornahme machen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Selbstvornahme

Das Problem ist, dass nach Beseitigung des Mangels der Mangel nicht mehr vorhanden ist und der Beweis schwer zu erbringen ist.
http://de.wikipedia.org/wiki/Selbst%...eweisverfahren
ist es nun für B besser zu kündigen und wenn ja, stimmt es, dass B das dreifache an Kosten für die Mängelbeseitigung zurück halten ?
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  #4  
Alt 15.10.2009, 10:53
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Kündigung und / oder Minderung

Ob es besser ist zu kündigen, kann hier nicht beantwortet werden. Es wäre eine Rechtsauskunft!
Ob VOB wirksam vereinbart worden ist, muss geprüft werden! So muss die VOB im Vertrag benannt werden und die VOB dem Auftraggeber ausgehändigt oder zur Einsicht vorgelegen haben. ( Entspricht nicht dem EU Recht. Ist in der BRD notwendig, trotzdem die VOB eine DIN ist und eine DIN nicht vorgelegt werden muss.)
Eine Kündigung hat eine bestimmte Form! Google "Mängelbeseitigung".
Die Gewährleistung läuft evtl., die unterbrochen werden muss.

Auch im VOB- Vertrag kann eine 3 fache Summe zur Mängelbeseitigung zurückgehalten werden.
Es sollte ein RA zur Beratung aufgesucht werden!
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