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Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

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  #1  
Alt 26.11.2005, 20:00
rttr rttr ist offline
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Registriert seit: 26.11.2005
Beiträge: 2
rttr befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Kosten bei Grenzwand

Hallo,

ich habe vor 3 Jahren eine Doppelhaushälfte gebaut. Die zweite Hälfte sollte später errichtet werden. Bauträger ging pleite (wie so oft). Ich habe daraufhin eine Grenzwand mit Fundament errichtet.
Jetzt wird die zweite Doppelhaushälfte errichtet. Ich habe mir mal das NRW-Nachbarschaftsgesetz bezgl. Grenzwand angeschaut. Ganz schlau werde ich daraus nicht. Zählt eine Terrassentrennwand als Anbau und damit Kostenteilung?

Hat jemnad einen Tipp.

Danke.

MfG
rttr



Auszug aus dem NRW-Nachbarschaftsgesetz:

VIERTER ABSCHNITT

Grenzwand

§ 19 Begriff

Grenzwand ist die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand.

§ 20 Anbau

(1) Der Eigentümer des Nachbargrundstücks darf eine Grenzwand durch Anbau nutzen, wenn der Eigentümer der Grenzwand schriftlich einwilligt und der Anbau öffentlich-rechtlich zulässig ist. Anbau ist die Mitbenutzung der Grenzwand als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung der neuen baulichen Anlage.

(2) Der anbauende Eigentümer des Nachbargrundstücks hat eine Vergütung in Höhe des halben Wertes der Grenzwand, soweit sie durch den Anbau genutzt ist, zu zahlen und ferner eine Vergütung dafür zu leisten, daß er den für die Errichtung einer eigenen Grenzwand erforderlichen Baugrund einspart.

(3) Die Vergütung wird mit der Fertigstellung des Anbaus im Rohbau fällig. Bei der Berechnung des Wertes der Grenzwand ist von den zu diesem Zeitpunkt üblichen Baukosten auszugehen. Abzuziehen sind die durch eine besondere Bauart bedingten Mehrkosten. Das Alter und der bauliche Zustand der Wand sind zu berücksichtigen. Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe der voraussichtlich zu gewährenden Vergütung zu leisten; der Anbau darf dann erst nach Leistung der Sicherheit begonnen oder fortgesetzt werden. Die Sicherheit kann in einer Bankbürgschaft bestehen.

(4) Nach dem Anbau sind die Unterhaltskosten für den gemeinsam genutzten Teil der Grenzwand von den beiden Grundstückseigentümern zu gleichen Teilen zu tragen.

§ 21 Besondere Gründung der Grenzwand

(1) Auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks hat der Erbauer die Grenzwand so zu gründen, daß bei der Bebauung des Nachbargrundstücks zusätzliche Baumaßnahmen vermieden werden.

(2) Der Eigentümer des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks hat dem Eigentümer des Nachbargrundstücks unter Übersendung des Bau- und des Lageplans sowie unter Mitteilung des Namens und der Anschrift des Bauherrn schriftlich anzuzeigen, daß eine Grenzwand errichtet werden soll. Die Anzeige an den Nutzungsberechtigten oder den unmittelbaren Besitzer des Nachbargrundstücks genügt, wenn dessen Eigentümer nicht bekannt, nur schwer feststellbar oder unbekannten Aufenthalts ist oder wenn er infolge Aufenthalts im Ausland nicht alsbald erreichbar ist und er auch keinen Vertreter bestellt hat. Wird die Anzeige schuldhaft unterlassen, so hat der Eigentümer des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks dem Eigentümer des Nachbargrund- stücks den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Der Eigentümer des Nachbargrundstücks kann das Verlangen nach Absatz 1 nur innerhalb von zwei Monaten seit Erstattung der Anzeige dem Bauherrn gegenüber stellen.

(4) Die durch das Verlangen nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten sind dem Bauherrn zu erstatten, sobald der Vergütungsanspruch des Bauunternehmers gegen den Bauherrn fällig wird. In Höhe der voraussichtlich erwachsenden Mehrkosten ist auf Verlangen binnen zwei Wochen Vorschuß zu leisten. Der Vorschuß ist bis zu seiner Verwendung mit 4% zugunsten des Zahlenden zu verzinsen. Der Anspruch auf die besondere Gründung erlischt, wenn der Vorschuß nicht fristgerecht geleistet wird.

(5) Soweit der Bauherr die besondere Gründung auch zum Vorteil seiner baulichen Anlage ausnutzt, beschränkt sich die Erstattungspflicht des Eigentümers des Nachbargrundstücks entsprechend. Bereits erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden.
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  #2  
Alt 26.11.2005, 20:11
Wilhelm Wilhelm ist offline
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Registriert seit: 02.09.2005
Beiträge: 9
Wilhelm befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Kosten bei Grenzwand

Zitat:
Zitat von rttr
Zählt eine Terrassentrennwand als Anbau und damit Kostenteilung?
Leider verstehe ich Ihre Frage nicht so ganz. Also, wenn Nachbar A eine Wand errichtet hat, die als Grenzwand dient, und Nachbar B dann eine Doppelhaushaelft errichtet, dann ergibt sich aus dem von Ihnen zitierten Gesetz ein Anspruch auf Kostenerstattung.

Wo kommt jetzt die Terrassentrennwand her? Wer hat die errichtet, und wofuer wird die genutzt?
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  #3  
Alt 26.11.2005, 20:14
Wilhelm Wilhelm ist offline
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Registriert seit: 02.09.2005
Beiträge: 9
Wilhelm befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Kosten bei Grenzwand

PS: Bitte denken Sie daran, Ihre Anfragen allgemein und abstrakt zu formulierne. Andernfalls koenen wir ueber Ihre Anfrage nicht diskutieren,

http://www.recht1.de/forum/announcement.php?f=8&a=1
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  #4  
Alt 27.11.2005, 10:39
rttr rttr ist offline
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Registriert seit: 26.11.2005
Beiträge: 2
rttr befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Kosten bei Grenzwand

Hallo,

sorry das ich mich etwas unklar ausgedrückt habe.

Mit der Grenzwand meine ich die Terrassenwand (oder zählt eine Terrassenwand nicht als Grenzwand?).

MfG
rttr
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  #5  
Alt 28.11.2005, 09:36
Gina Gina ist offline
Moderator
 
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Gina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer Anblick
AW: Kosten bei Grenzwand

Eine Terrassenwand kann schon baurechtlich genehmigungspflichtig sein, handelt es sich um die Terrassenwand der bereits errichteten Doppelhaushälfte? Wurde diese im Rahmen der Baugenehmigung genehmigt und wenn ja, als was ist diese Terrassenwand in der Baugenehmigung deklariert? Was konkret als Grenzwand gilt kann Ihnen doch auch das zuständige Bauamt sagen.
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