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#1
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Hallo,
hier mal wieder eine Frage zum Thema Geh- und Fahrtrecht. Zu erst die Fakten: - B hat ein Geh- und Fahrtrecht auf Gründstück A. - Laut Bewilligungsurkunde hat B die Kosten des wegen zu tragen. - Öffentliche Straße liegt Südlich von Grundstück A. Grundstück B liegt Nördlich von Grundstück A. Haus A steht Nördlich auf Grundstück A ungefähr 6 Meter von Grundstück B. Länge der Privatweg ungefähr 50 Meter Jetzt die Fragen: 1. Darf A machen mit dem Weg was er will, z.B. asphaltieren und B die Kosten in Rechnung stellen, ohne das A dieses vorher mit B abgesprochen hat und seinem Zustimmung dafür bekommen hat? 2. Wenn A den Weg auch als Auffahrt benutzt, müssten dann nicht A und B die Kosten der Instandhaltung tragen? Vielen Dank im Voraus Wouter |
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#2
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AW: Kosten Geh- und Fahrtrecht
Wenn dort B alleiniger ist, der die Kosten trägt, dann ist es eine eindeutige Aussage!
Nur welche Kosten er trägt? Hier sollte der genaue Text der Bewilligung geprüft werden! Sind die Kosten der Herstellung zu tragen oder nur die Unterhaltungskosten? Die Herstellungskosten sind keine Unterhaltskosten, BGB § 1021, Vereinbarte Unterhaltungspflicht. A hat ein Mitspracherecht, wie sein Grundstück aussehen soll. Die Ausführungsart hat einer einfachen, ortsüblichen und angemessenen Ausführung zu entsprechen damit die Verkehrssicherungspflicht gegeben ist. Er darf diesen Weg nicht vergolden. Man sollte schon vorher miteinander sprechen um im Nachhinein nicht streiten zu müssen. Jeder hat seine eigenen Vorstellungen! Man sollte vorher sich Gedanken machen was man unterschreibt! In Kaufhaus wird jede Packung geöffnet um zu sehen ob auch das drin ist was draußen beschrieben ist. ![]() |
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| geh- und fahrtrecht, kosten |
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