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Themen-Optionen |
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#1
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KFZ-Brief und rechtlicher Eigentümer
Ist man als Inhaber des KFZ-Briefes auch automatisch der rechtliche Eigetümer des Fahrzeuges oder bleibt das Eigentum bei der Person auf den das Fahrzeug zugelassen ist? Als Inhaber des KFZ-Briefes könnte ich ja dass Fahrzeug verkaufen!?
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#2
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AW: KFZ-Brief und rechtlicher Eigentümer
Gestern war im 1. Fernsehprogramm eine der Quizshows in der sinngemäß gefragt worden ist, was wird benötigt, wenn man Besitzer des Fahrzeugs ist.
Zwei der vier Antworten war, Kraftfahrzeugbrief oder Kraftfahrtzeugschein. Als richtiges Ergebnis wurde der Kraftfahrzeugbrief genannt. Dies ist falsch. Besitzer ist der, der den Kraftfahrtzeugschein hat. Eigentümer ist der, der im Kraftfahrzeugbrief steht. Um auf Ihre Frage zurückzukommen, der der den Kraftfahrzeugbrief in Händen hat, ist noch immer nicht Eigentümer. Es ist es erst, wenn er namentlich im Brief genannt wird. Für die Ummeldung wird eine Kaufbescheinigung oder andere Abtretung vorgelegt werden! |
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#3
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AW: KFZ-Brief und rechtlicher Eigentümer
Stimmt nicht ganz so!!!!!!!
Der Fahrzeugbrief ist zunächst – aus Sicht des Zulassungsrechts – nichts anderes als der Nachweis der gültigen Betriebserlaubnis für dieses eine Fahrzeug, so wie § 19 Abs. 1 StVZO dies fordert. Der Fahrzeugbrief ist darüber hinaus eine verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben. Mit dem Eigentum am Kfz wird der Erwerber auch zum Eigentümer des Briefes - aber nicht umgekehrt! Der Brief hat keine rechtsbegründende Bedeutung, er ist Beweisurkunde und verbrieft nicht das Eigentum am Kfz, sondern bezweckt dessen Sicherung dadurch, dass sein Fehlen den guten Glauben des Erwerbers ausschliesst. So dient der Fahrzeugbrief allenfalls der Sicherung des Eigentums am Fahrzeug, impliziert aber nicht den Umstand, dass der Briefinhaber sowohl Eigentümer als auch Halter sein muss (wobei Halter, Eigentümer und Versicherungsnehmer ohnehin immer unterschiedliche Personen sein können). MFG APK |
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#4
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AW: KFZ-Brief und rechtlicher Eigentümer
Rechtsprechung zum Thema:
"Das Eigentum am Kfz ergibt sich nicht aus der Eintragung im Kfz-Brief (vgl. auch § 25 Abs. 4 Satz 1 StVZO), der als verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben lediglich dokumentiert, auf welche Person ein Kfz bei der Zulassungsstelle zugelassen ist. (KG Berlin, Beschluss vom 12.04.2007, Az. 12 U 51/07)." |