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#1
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keinen Mietvertrag, Haus verkauft, vorzeitige Räumung
Hallo!
Manchmal spielt einem das Leben übel mit, sowie im Beispiel X. Mal angenommen, es gibt eine Wohnung die schon lange als WG genutzt wurde, die sich jedoch nach und nach aufgelöst hat. Die neuen MieterA sind kurz nacheinander eingezogen (Januar, März). Der Vermieter1 wurde vorher darüber informiert und bekam alle Unterlagen rechtzeitig. Jedenfalls überwiesen alle neuen MieterA die Miete ohne das vorher ein schriftlicher Mietvertrag zustande kam, die Miete fristgerecht. Da von dem Vermieter1 keinerlei Kontakt zustande kommen konnte, da nicht erreichbar, kam kein Mietvertrag zustande. Der Vermieter1 hat während dessen ohne das Wissen der neuen bzw. der ganzen Mietparteien das Haus an Vermieter2 ab anfang April verkauft. Somit sollen und wollen die neuen MieterA bis ende April aus der Wohnung sein. Die neuen MieterA wurden von Vermieter1 dazu gedrängt eine Erklärung zu unterschreiben, inder sie sich bereit erklären bis 30.04. raus zu sein. Könnten die neuen MieterA diese "Kündigung bzw. Verzichtserkläung" widerrufen? (Von den alten MieternB läuft die Kündigung noch bis ende April.) Die alten MieterB haben zwecks der Kaution eine Verzichtserklärung zu Gunsten der neuen MieterA gemacht, da Kautionsübergabe intern von den neuen MieternA an alte MieterB ging. Die neuen MieterA möchten einfach nur ihre Kaution wieder bekommen. Jedoch macht Vermieter1 keine anstallten nach mehrmaliger Aufforderung die Kaution zurück zu zahlen. Wie könnten die neuen MieterA ihre Kaution schnellst möglich zurück bekommen? Gebe es Gesetzliche Regelungen? Könnten die neuen MieterA einfach wohnen bleiben ohne die Miete an Vermieter2 zu zahlen um die Kaution abzuwohnen? Ohne das sie sich Strafbar machen? Vielen Dank im vorraus. Es ist vielleicht etwas viel info, aber kürzer konnte ich Beispiel X nicht erläutern. |
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#2
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AW: keinen Mietvertrag, Haus verkauft, vorzeitige Räumung
Mündliche Mietverträge erlangen auch Rechtsgültigkeit
Nur wer die Wohnung gemietet hat ist Mieter. Auch wenn die WG sich auflöst bleibt der oder die immer noch Mieter. Ein Mietvertrag muss nach BGB jedoch immer schriftlich gekündigt werden. Auch wenn der Vermieter 1 untervermietet hat, unterliegt der Untervermieter wieder einer Kündigungsfrist. Ein Kauf bricht Miete nicht. Der neue Käufer übernimmt die Mieter. Kautionen werden, wenn keine Forderungen seitens des Vermieters bestehen, abschlagmäßig ausgezahlt innerhalb von 6 Monaten. Da das Geld auf einem Konto ist bestehen auch hier Kündigungsfristen. Die Zinsen gehören dem Mieter. Der Rest, der zurückbehalten wird ist in der Höhe der Nebenkosten. Erst wenn die Nebenkostenabrechnung gemacht worden ist, wird ein Kontenausgleich gemacht. Die Kündigung, des vertraglichen Mieters zählt. Ein Abwohnen der Kaution ist nicht zulässig! |
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#3
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AW: keinen Mietvertrag, Haus verkauft, vorzeitige Räumung
Erst einmal hätte der bisherige Eigentümer des Objektes die Mieter selbstverständlich über den Verkauf der Immobilie informieren müssen. Dann müsste der neue Eigentümer (der alte Vermieter hat nach dem verkauf keine rechte mehr) den Mietern gegenüber Eigenbedarf geltend machen. Der Eigenbedarf muss aber wirklich gut begründet sein. Für die Annahme von Eigenbedarf reicht die absicht des vermieters, in den vermieteten Räumen selbst zu wohnen oder einen der in § 564b II Nr. 2 BGB genannten Personen wohnen zu lassen, nur aus, wenn er hierfür vernünftige gründe hat. Auch die Interessen des Mieters sind nach § 556a BGB zu berücksichtigen. Hier scheint es aber leider eine vertragliche Vereinbarung gegeben zu haben, wonach die Mieter sich bereiterklärt haben, vorzeitig auszuziehen. Ist diese vereinbarung rechtsgültig von allen Parteien unterschrieben worden, wäre sie einklagbar, das heißt, der Auszug müsste erfolgen. so etwas rückgängig zu machen, ginge ggf. nur bei arglistiger Täuschung, dies wäre aber zu beweisen, und leider hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom Mai 2005 einen stärkeren Mieterschutz bei Eigenbedarfskündigung usw. abgelehnt.
Zur Rückzahlung der Kaution kann der Mieter gestützt auf eine Mietvertragsklausel nach beendigung des Mietverhältnisses verlangen, dass die Kaution 6 Monate nach Rückgabe der Mieträume zur Rückzahlung fällig ist. Nach Ablauf dieses Zeietraumes kann er mit seinem Rückzahlungsanspruch gegen noch offene Forderungen des Vermieters auf Nutzungsentschädigung aufrechnen. Dem Vermieter steht kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Kauion für Wohnraum auf Grund ausstehender Betriebskostnabrechnungen zu. Dies ergibt sich aus der zwingenden gesetzlichen Sodnerregelung in § 550b Abs. 1 S. 2 BGB. Der Vermieter kann natürlich die Kaution zurückhalten, sofern Schäden nach Auszug des Mieters festgestellt werden und diese behoben werden müssen. |
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#4
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AW: keinen Mietvertrag, Haus verkauft, vorzeitige Räumung
@Gina,
wenn auf das BGB zurückgegriffen wird, interessiert es doch, was gemeint ist. Dem § 550 BGB folgt kein 550B! Was ist bitte damit gemeint? Mit der Kaution bin ich nicht im Einklang! Die Kaution kann nicht abgewohnt werden. Der Vermieter kann jedoch von der Kaution ausstehende Miete einbehalten. Da die Kaution nicht abgewohnt werden darf, muss der Mieter die Kaution wieder auffüllen. Nach Beendigung der Mietzeit können innerhalb von 6 Monaten Forderungen abgezogen werden, die bereits feststehen. Der Rest wird ausgezahlt. Feststehen oft nur Schönheitsreparaturen, die Betriebskosten erst mit der Betriebskostenabrechnung. Für diese Betriebskosten wird ein Überschlagsbetrag angesetzt. Diese Forderung wird ebenfalls von der Kaution zurückbehalten bis zur Betriebskostenabrechnung. |
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