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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Kein Grenzbaum, aber fast...
Hallo,
bei einer ca. 80jährigen Eiche, die nur 2m von der Grundstücksgrenze entfernt steht, würden natürlich die Wurzel zum Nachbarn B rüberwachsen. Düfte der Nachbar B diese Wurzeln ohne Erlaubnis des Eigentümers A kürzen, wenn er sein Grundstück neu anlegen würde? Wer würde dann bei mangelnder Standfestigkeit haften, auch wenn diese sich erst nach Jahren rausstellt? Bin gespannt was kommt! Sky-Rob |
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#2
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AW: Kein Grenzbaum, aber fast...
Bäume unterstehen dem Grünflächenamt und somit der Genehmigung auch um Wurzelwerk zu beseitigen. Es müssen schon trifftrige Gründe vorliegen. Der Nachbar muss dann den Baumbesitzer auffordern, Abhilfe zu schaffen, mit Fristsetzung. Macht er nichts, kann er einen Baumpfleger beauftragen die Wurzeln zu beseitigen. Der Baumpfleger wird nur Hand anlegen, wenn die Genehmigung vorliegt.
Selbst das Wurzel- oder auch Ästewerk auszulichten, würde ich nicht dazu anraten. Die Standfestigkeit des Baumes darf nicht beeinträchtigt werden. Ein Baum hat nicht nur Wurzeln die ihn halten, auch die Krone muss in einem Gleichgewicht stehen. Wenn ein Schaden durch selbständiges Zurückschneiden, durch den Nachbar entsteht, muss dies nachgewiesen werden. Dann haftet der Nachbar. Sofort, wenn der Nachbar schneidet, eine Bestandsaufnahme machen, Fotos helfen evtl. auch. |
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#3
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AW: Kein Grenzbaum, aber fast...
Hallo Herr Wahrsager,
danke für die Antwort. Inzwischen bin ich auf folgende Urteile (Auszüge!) gestossen: "Der beeinträchtigte Eigentümer kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die vom Nachbargrundstück in sein Grundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Insoweit steht dem beeinträchtigten Eigentümer das Recht zur Selbsthilfe zu. Vgl. § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB." "Voraussetzung für die Selbsthilfe ist, dass der Nachbar durch die eindringenden Wurzeln in der Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird. Vgl. § 910 Abs. 2 BGB."(Anmerk. Sky-Rob: Beeinträchtigung wäre gegeben, da eine Zufahrt geplant ist) "Eine Verpflichtung zur Fristsetzung kann sich allenfalls aus § 242 BGB ergeben, wenn der Eigentümer des Baumes für dessen Erhaltung sorgen kann." Die Grundstücke befinden sich im schönen Bayern, in einem altgewachsenen Wohngebiet, in dem kein Schutz oder ähnliches für Bäume besteht. Nachbar A (der Nette) hat seinen Baumbestand selber von 21 auf 12 Eichen reduziert. Der "Streitbaum" wäre jedoch der älteste und schön gewachsenste, da er freihstehend groß und alt geworden ist. Es sieht nun so aus, dass versucht werden muss, sich mit dem neuen Nachbarn zu einigen (wäre ja auch das Besten für die Zukunft). A hat kein "Vetorecht" oder sonstiges, er muss es leider hinnehmen. So interpretiere ich obige Urteile/Paragraphen. Die Baugenehmigung würde auch ohne Zustimmung von A erteilt, da B ein ortsansässiger Architekt sein könnte. Da stellt sich A natürlich die Frage, warum man trotzdem um die Unterschrift bittet... . Schönen Tag noch, Sky-Rob |
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#4
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AW: Kein Grenzbaum, aber fast...
Bäume stehen unter Baumschutz. Rückschnitte sind dem Grünflächenamt zu melden.
Durch den Rückschnitt darf die Standsicherheit nicht gefährdet werden. Ein Wurzelrückschnitt bedeutet meist auch eine Einkürzung der Krone. Windlasten und Massen (Wasser) bei Regen muss abgebaut werden. Schon Gaudi sagte, ein Baum wächst immer im Gleichgewicht. Seine Kirche, die Sagrada Familiea hat er deshalb im Gleichgewicht der Bäume geschaffen. Ich glaube er hat Strebepfeiler wegfallen lassen. Eine Zufahrt ist kein Grund Wurzeln abzuschneiden. Für eine Zufahrt kann deshalb vorgegeben werden aufzuschütten, Wurzeln zu überbauen. |
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#5
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AW: Kein Grenzbaum, aber fast...
Hallo Wahrsager,
leider gibts in unserer Gemeinde kein Baumschutzverordnung, sodaß in diesem Fall wohl gilt: § 24 Eingedrungene Wurzeln ... (2) Die Beseitigung von sonstigen eingedrungenen Baumwurzeln ist bei einem Grundstück in Innerortslage nur dann zulässig, wenn durch die Wurzeln die Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird, insbesondere Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art die Beseitigung erfordern. Der Gestzgeber sieht hier auch einen Sonderfall der Beeinträchtigung u.A. bei der Herstellung eines Weges (in diesem Fall wäre es ja eine Garagen Zufahrt bzw. Zugang zum Haus) vor. und folgendes: b) Der Eigentümer eines Baums muß dafür Sorge tragen, daß dessen Wurzeln nicht in das Nachbargrundstück hinüberwachsen; verletzt er diese Pflicht, ist er hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks "Störer" im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB. c) Der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer kann die von dem Störer geschuldete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, BGHZ 97, 231, 234 und 106, 142, 143; Urt. v. 8. Februar 1991, V ZR 346/89, WM 1991, 1685, 1686 und v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76). Wie bei den meisten "Nachbarschaftsdiskussionen" gilt nun auch hier (leider) eine einvernehmliche Lösung zum Schutze des Baumes zu finden. Eventuell gäbe es noch eine Diskussionsgrundlage wegen des Alters. Aber dazu habe ich nur Texte aus dem Obst/Weinanbau gefunden. Schönen Tag noch, mit der Hoffnung auf Erhalt des Baumes, Sky-Rob |
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#6
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AW: Kein Grenzbaum, aber fast...
Ich würde mal sagen, ganz oben steht das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), dann kommen die Länder, dann die Kommunen.
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#7
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AW: Kein Grenzbaum, aber fast...
Stimmt auch, nur leider wird dort dann auf die unteren Ebenen verwiesen. Sobald ein Bebauungsplan existiert ist es von da an Länder bzw. Kommunensache, was erlaubt ist und ob Ausgleiche geschaffen werden müssen. In der Nachbargemeinde der besagten Nachbarn sind die Grünen mit dabei, da würde der Eiche wahrscheinlich keine "Wurzel" gekrümmt, dafür wird dann z.B. im Neubaugebiet vorgeschrieben, welche Heckenart in welcher Dicke auf den Randgrunstücken zu planzen ist... . Hat halt alle Vor- und /oder Nachteile. Ein "Naturdenkmal" ist die schöne Eiche nun auch wieder nicht, wäre sie vielleicht, wenn sie auf freiem Feld stehen würde.
Ich weiß nicht, ob ich 100% Recht habe mit meinen Thesen, da ich juristisch gesehen ein Laie bin. Danke für den Gedankenaustausch! |
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#8
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AW: Kein Grenzbaum, aber fast...
Der Bebauungsplan schreibz evtl nur die Gestaltung vor, hat wiederum nichts mit dem Baumschutz zutun.
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#9
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AW: Kein Grenzbaum, aber fast...
Bin jetzt langsam richtig eingelesen in das Thema... .
Es gibt in vielen Städten und Gemeinden eine "Baumschutzverordnung", diese ist jedoch Stadt/Kommunensache. Im Bundesnaturschutzgesetz sind, sagen wir es mal so, die Grundsätze zu Naturschutz und Landespflege niedergeschrieben. Es ist z.B. vom Wald, Planzenarten und Naturdenkmälern die Rede, nicht von einzelnen Bäumen. Der Baum als einzelner würde unter eine kommunale bzw. städtische Baumschutzverordnung fallen, wenn diese Vorhanden ist. Wenn nicht, wie bei uns, dann heissts Pech gehabt, der Baum. Einen "Baumschutz" in diesem Sinne gibt es nicht, nur über Umwege. Durch einen Bebauungplan, bzw. Flächennutzungsplan wird diese Gewalt an die Stadt oder Gemeinde übertragen. Dann passts auch mit der angesprochenen "Gestaltung". Es stünde wie gesagt noch der Weg übers Naturdenkmal zu Verfügung; steht in diesem Falle nicht zur Debatte. Der Nachbar A :-) in obigen Fall will nun im Ernstfall versuchen, den neuen Nachbarn davon zu überzeugen, den Baum und seine Wurzeln soweit wie irgendmöglich baulich und konstruktiv zu schonen, mit dem dezenten Hinweis, wenn der Baum Schaden nimmt könnte es sich um Sachbeschädigung handeln.... Dies ist nach meinen Recherchen mal so und mal so geurteilt. Die Rechtschutzversicherung von A würde es drauf ankommen lassen. Gruß Sky-Rob |
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#10
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AW: Kein Grenzbaum, aber fast...
Zitat:
Ganz oben steht das Bundesrecht - hier das BGB mit seinem § 910, das dem Nachbarn ausdrücklich erlaubt, ohne Fristsetzung Wurzeln zu entfernen, wenn sie die Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen. § 910 unterscheidet übrigens nicht zwischen wesentlichen und unwesentlichen Beeinträchtigungen. Eine "kleine" Beeinträchtigung reicht also. Zitat:
Zitat:
B wäre völlig auf der sicheren Seite, wenn er A darüber informiert, dass er die Wurzeln kappt. Danach ist es die Sache von A, alle nötigen Maßnahmen auf seinem eigenen Grundstück zu ergreifen - z. B. in Bezug auf die Standfestigkeit des Baumes. Denn: Eigentum verplichtet. (Art. 14 GG) Zitat:
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