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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Kein Anspruch auf Notweg ???
Hallo!
Ich habe beim Googlen folgendes gefunden: Ausschluss des Notwegerechts Eine Verpflichtung zur Duldung eines Notwegs besteht für einen benachbarten Grundstückseigentümer gem. § 918 Abs. 1 und 2 BGB dann nicht, wenn eine bestehende Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche durch den Anspruchssteller auf Grund einer baulichen Maßnahme oder einer Teilübertragung (Grundstückstrennung) abgetrennt wurde, vgl. hierzu auch OLG Celle 23.01.2003 - 4 U 133/02: "Wer unter Ausnutzung der vollen Grundstücksfläche durch Errichtung eines Neubaues eine früher vorhandene Verbindung mit einem öffentlichen Weg (teilweise) beseitigt, handelt i.d.R. "willkürlich" i.S.v. § 918 Abs. 1 und 2 BGB und kann die Wiederherstellung der Verbindung nicht als Notwegrecht vom Nachbarn verlangen." Frage: Wenn zB die Stadt ein Grundstück in ein vorderes und hinteres Grundstück teilt, das Vordere Grundstück komplett verkauft ( nur mit einem persönlich beschränkten Wegerecht ), kann sie dann nach Jahren ein Notwegerecht geltend machen? Oder hat sie die Not durch die Teilung selbst verschuldet? Das eine persönlich beschränkte Dienstbarkeit im Laufe der Zeit erlischt, ist ja nichts ungewöhnliches. Gruß FiFi04 |
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#2
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AW: Kein Anspruch auf Notweg ???
Also eine Dienstbarkeit erlischt nicht so ohne weiteres, sondern kann auf Antrag im Grundbuch gelöscht werden. Aber vor Löschung wird auch der Begünstigte gehört und wenn der seine Zustimmung nicht gibt, kann eine Löschung nicht so ohne weiters erfolgen.
Dann kommt es jetzt bei der Teilung der beiden Grundstücke darauf an, ob eines oder beide Grundstücke bebaut sind. Ist nur eines der Grundstücke bebaut, wovon davon auszugehen ist, dass dies oftmals das vordere Grundstück ist, muss bei der Erschließung des abgetrennten Grundstückes und bei einer evtl. Bebauung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens sicher ein neues Wegerecht geprüft werden bzw. ggf. über eine Baulast oder neue Grunddienstbarkeit eingetragen werden. Ein Notwegerecht hat meistens in einem Baugenehmigungsverfahren keine Gültigkeit, hier geht es ausschließlich um die relle Zuwegung zu einem Grundstück. |
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#3
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AW: Kein Anspruch auf Notweg ???
Hallo Gina!
Also, mit Löschen der Dienstbarkeit meine ich, dass mit dem Ableben des persönlicht genannten das Wegerecht ja automatisch erlischt. Das Problem in diesem "fiktiven" Fall ist, dass das persönliche Wegerecht nicht dem Eigentümer des hinterliegenden Grundstückes, sondern dem Besitzer des Hauses (Erbpachtgrundstück) zugesprochen ist. Beide Grundstücke sind mit einem Zweifamilienhaus bebaut. Das hintere war zuerst da. |
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#4
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AW: Kein Anspruch auf Notweg ???
Das Urteil ist bekannt und sagt aus, wer selbst schuld daran ist, dass er sein Wegerecht abschneidet, kann nicht verlangen, dass irgendein Nachbar ihm ein Notwegerecht geben muss. Notwegrecht ist nicht der Weg den man sich wünscht, sondern das Gericht entscheidet welches Grundstück belastet wird.
Jedes Grundstück muss in Deutschland eine Zuwegung haben. Wenn ein Grundstück geteilt wird, dann läuft das Wegerecht über ein, das abgeteilte Grundstück. Wer ist Eigentümer des Grundstücks, der kann etwas unternehmen. Er bekommt doch ein Wegerecht über das vordere Grundstück zugesprochen. Auch eine Dienstbarkeit kann gelöscht werden, Bedingung, es kann eine persönliche, zeitlich begrenzte Grunddienstbarkeit sein. Tritt der Fall ein, erlischt diese automatisch. |
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#5
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AW: Kein Anspruch auf Notweg ???
Hallo!
Kann man dann denn aus dem derzeitigen Fahr-und Gehrecht nur einen Notweg dulden (und den auch nur gegen Geldrente)? FiFi04 |
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#6
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AW: Kein Anspruch auf Notweg ???
Ein Notwegerecht kann ein Gericht durch Urteil anordnen. Es wird dann auch eine Geldrente festgesetzt.
Notwegerecht ist nur ein Gehrecht. Es gibt auch Ausnahmen wie z. B. Schwerbehinderung. Was soll geduldet werden? Das Notwegerecht ist ein Urteil und keine Duldung! |
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#7
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AW: Kein Anspruch auf Notweg ???
Naja, ein Notweg kann man doch bestimmt auch außergerichtlich festigen, oder?
Der Fall ist der, dass die Stadt nun das hintere Grundstück an das Kind des Erbbauberechtigten verkaufen möchte, aber nur der Vater das persönliche Wegerecht hat. Die Stadt möchte nun, um das Grundstück verkaufen zu können, ein Wegerecht in Grundbuch eintragen lassen, damit die Käufer eine gesicherte Zuwegung hat. Die Eigentümer des vorderen Grundstückes möchten dieses aber nicht, da der Zuweg über die "Terasse" führt. Diese wären nur mit einem Notweg (welches sie ja nun leider zugestehen müssen) einverstanden, da damit die Privatsphäre einigermaßen geschützt werden kann. FiFi04 |
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#8
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AW: Kein Anspruch auf Notweg ???
Sie können mit Ihrem Nachbarn alles Mögliche vereinbaren. Die Frage ist doch, wie es abgesichert ist, dass es rechtlich tragfähig ist!
Die Vereinbarungen sind nur bindend zwischen den Parteien, die etwas abgeschlossen haben. Wenn der Vorderlieger einen weg vorschlägt und dieser ins Grundbuch eingetragen wird, dann ist es rechtlich abgesichert. Dies hat nichts mit einem Notwegerecht zu tun. Wie ausgeführt, bestimmt ausschließlich ein Gericht den Notweg. |
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#9
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AW: Kein Anspruch auf Notweg ???
Eigentlich möchte der Eigentümer des vorderen Grundstückes (A) gar nicht, dass irgendjemand über das besagte Grundstück fährt.
Die Stadt kann ihr hinterliegendes Grundstück aber so nicht verkaufen und versucht Druck auf A auszuüben. Wenn sich A also weigert, kann die Stadt ein Notwegerecht einklagen, und da A dieses gewähren muß, muss A auch die Kosten dafür tragen, oder nicht? Wenn A gleich sagt, okay, aber nur ein NotWEG und auch nur gegen Geldrente, sieht das doch bestimmt anders aus. Das vordere Grundstück trägt einen großen Schaden davon, da es die einzigen Garten- bzw. Privatfläche betrifft. FiFi04 |
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