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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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Themen-Optionen |
Bewertung:
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#1
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Nachbar a nahm 2002 eine Pflanzung von 3 Roßkastanienbäumen entlang der Grundstücksgrenze (im Ortskernbereich),im Abstand von ca. 2,0m zur Grundstücksgrenze des Nachbars b vor.
Nachbar b kaufte und bebaute sein Grundstück im Jahr 2004 und hat seither dort seinen ständigen Wohnsitz. Nachbar b sieht nun durch die Kastanienbäume sein Grundstück deutlich durch Laub, Früchte und Wurzelwerk der zwischenzeitlich über 6,0m aufgeschossenen Bäume beeinträchtigt. Nachbar a verweigert auf mündliche Bitte hin Rückschnitt oder Umpflanzung der Bäume .Welche Möglichkeit hat Nachbar b in Baden Württemberg. Geändert von JamesBrown (22.05.2006 um 12:42 Uhr). |
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#2
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Das richtet sich in Ba-Wü nach
§ 16 NRG und der geht so: § 16 Sonstige Gehölze (1) Bei der Anpflanzung von Bäumen ,Sträuchern und anderen Gehölzen sind unbeschadet der §§ 12 bis 15 folgende Grenzabstände einzuhalten: 1. a) mit Beerenobststräuchern und -stämmen, Rosen, Ziersträuchern und sonstigen artgemäß kleinen Gehölzen sowie mit Rebstöcken außerhalb eines Weinberges 0,50 m, b) mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen sowie mit Weidenpflanzungen, die jährlich genutzt werden, 1 m; die Gehölze dürfen die Höhe von 1,80 m nicht überschreiten, es sei denn, daß der Abstand nach Nummer 2 eingehalten wird; 2. mit Kernobst- und Steinobstbäumen auf schwach- und mittelstark wachsenden Unterlagen und anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung, mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt, mit Forstsamenplantagen sowie mit Weidenpflanzungen, die nicht jährlich genutzt werden, 2 m; die Gehölze dürfen die Höhe von 4 m nicht überschreiten, es sei denn, daß der Abstand nach Nummer 3 eingehalten wird; 3. mit Obstbäumen, soweit sie nicht in Nummer 2 oder 4 genannt sind, 3 m; 4. a) mit artgemäß mittelgroßen oder schmalen Bäumen wie Birken, Blaufichten, Ebereschen, Erlen, Robinien ("Akazien"), Salweiden, serbischen Fichten, Thujen, Weißbuchen, Weißdornen und deren Veredelungen, Zieräpfeln, Zierkirschen, Zierpflaumen und mit anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung sowie b) mit Obstbäumen auf stark wachsenden Unterlagen und veredelten Walnußbäumen 4 m; 5. mit großwüchsigen Arten von Ahornen, Buchen, Eichen, Eschen, Kastanien, Linden, Nadelbäumen, Pappeln, Platanen, unveredelten Walnußsämlingsbäumen sowie mit anderen Bäumen artgemäß ähnlicher Ausdehnung 8 m. (2) Die Abstände nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 Buchst. a ermäßigen sich gegenüber Grundstücken in Innerortslage auf die Hälfte. Dies gilt nicht für Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, Forstsamenplantagen sowie für geschlossene Bestände mit mehr als drei der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 Buchst. a angeführten Gehölze. Einzeln stehende großwüchsige Bäume, ausgenommen Nadelbäume, dürfen gegenüber Grundstücken in Innerortslage mit einem Abstand von 6 m gepflanzt werden. (3) Der Besitzer eines Gehölzes, das die nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zulässige Höhe überschritten hat, ist zur Verkürzung verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September. Doch auch folgenden Pargraphen beachten: § 26 Verjährung (1) Beseitigungsansprüche nach diesem Gesetz verjähren in fünf Jahren. Bei Pflanzungen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem 1. Juli nach der Pflanzung. Bei an Ort und Stelle gezogenen Gehölzen beginnt sie am 1. Juli des zweiten Entwicklungsjahres. Bei späterer Veränderung der artgemäßen Ausdehnung des Gehölzes beginnt die Verjährung von neuem. Geändert von Willy-Martin (24.05.2006 um 18:45 Uhr). |
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#3
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AW: Kastanienbäume an Grundstücksgrenze
Nachbar B könnte also den A noch einmal freundlich auf die Rechtslage hinweisen, nachdem er sich vorher ausführlich dafür entschuldigt hat, dass er geboren wurde und das Grundstück gekauft hat.
Sehr höflich und einfühlsam vorgehen. Immer daran denken, dass Baumfreaks hochsensibel sind und solche Bitten häufig als Kriegserklärung betrachten. Falls B über keine hohe Leidensfähigkeit verfügt, sollte B keinesfalls die Verjährungsfrist verstreichen lassen. Was jetzt noch halbwegs erträglich erscheint, wird Jahr für schlimmer: Denn Kastanien werden riesig und die Beeinträchtigung auf dem Grundstück des B wird ebenfalls riesig. Wenn die freundliche Bitte bei A nicht fruchtet, könnte B seine Forderung mit angemessener Fristsetzung an A per Einschreiben mit Rückschein zustellen lassen. Verstreicht die gesetzte Frist für die geforderte Behebung des Problems erfolglos, sollte ein Anwalt 'ran. Dann ist das Nachbarschaftsverhältnis ohnehin angeknackst. Dann geht es nur noch darum: will B jahrzehntelang still leiden oder muss A einmal kurz leiden, wenn er die Bäume umpflanzt oder wegnimmt! |