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Mietrecht Kündigung, Reparaturen, Probleme mit Mietvertrag,...

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  #1  
Alt 28.05.2011, 12:04
hartmudk hartmudk ist offline
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Registriert seit: 19.10.2010
Beiträge: 16
hartmudk befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Instandhaltungsrücklage

Hallo und hoffe ich bin in der richtigen Rubrik!?

Die Ansparung einer Inst.Rücklage wurde vor 4 Jahren durch den Verwalter nach Wohneinheiten festgelegt. Jeder WE zahlt den gleichen Betrag. Dies wurde auch so von allen akzeptiert.
Nun möchte jedoch eine Eigentümerin rückwirkend den Schlüssel auf
Miteigentumsanteile ändern und verlangt eine rückwirkende Neuberechnung.
Ist dies rechtlich zulässig? Hinweis: Der damalige Verwalter wurde gekündigt.
Die Verwaltung wird durch 2 ME durchgeführt.

Für eine qualifizierte Aussage danke ich im Voraus.

Gruss Hartmut
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  #2  
Alt 28.05.2011, 12:39
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Instandhaltungsrücklage

Es gilt der Verteilungsschlüssel der in der Teilungserklärung steht.
Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluss den Kostenverteilungsschlüssel ändern.
Ein Kostenverteilungsschlüssel kann nach dem Wohnungseigentumsgesetz nicht rückwirkend abgeändert werden, BGH Urteil v. 09.07.10, Az. V ZR 202/09
Beschlüsse über die Kostenverteilung von Wohnungseigentum gelten nur für die Zukunft. Die rückwirkende Änderung entspricht nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung.
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
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  #3  
Alt 28.05.2011, 20:07
hartmudk hartmudk ist offline
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Registriert seit: 19.10.2010
Beiträge: 16
hartmudk befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Instandhaltungsrücklage

Hallo Wahrsager !

Vielen Dank für diese Antwort! Ich hab mir das schon so gedacht, aber die anderen ME sehen das anders. In der Teilungserklährung ist dovon leider nichts genau definiert.

Gruß....Hartmut
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instandhaltungsrücklage


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