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| Mietrecht Kündigung, Reparaturen, Probleme mit Mietvertrag,... |
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#1
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Instandhaltungsrücklage
Hallo und hoffe ich bin in der richtigen Rubrik!?
Die Ansparung einer Inst.Rücklage wurde vor 4 Jahren durch den Verwalter nach Wohneinheiten festgelegt. Jeder WE zahlt den gleichen Betrag. Dies wurde auch so von allen akzeptiert. Nun möchte jedoch eine Eigentümerin rückwirkend den Schlüssel auf Miteigentumsanteile ändern und verlangt eine rückwirkende Neuberechnung. Ist dies rechtlich zulässig? Hinweis: Der damalige Verwalter wurde gekündigt. Die Verwaltung wird durch 2 ME durchgeführt. Für eine qualifizierte Aussage danke ich im Voraus. Gruss Hartmut |
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#2
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AW: Instandhaltungsrücklage
Es gilt der Verteilungsschlüssel der in der Teilungserklärung steht.
Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluss den Kostenverteilungsschlüssel ändern. Ein Kostenverteilungsschlüssel kann nach dem Wohnungseigentumsgesetz nicht rückwirkend abgeändert werden, BGH Urteil v. 09.07.10, Az. V ZR 202/09 Beschlüsse über die Kostenverteilung von Wohnungseigentum gelten nur für die Zukunft. Die rückwirkende Änderung entspricht nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: Instandhaltungsrücklage
Hallo Wahrsager !
Vielen Dank für diese Antwort! Ich hab mir das schon so gedacht, aber die anderen ME sehen das anders. In der Teilungserklährung ist dovon leider nichts genau definiert. Gruß....Hartmut |
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