![]() |
[Startseite] [Die neuesten Beiträge] [Wie man eine neue Frage stellt] [Impressum] |
|
|||||||
| Erbrecht Wer erbt?, Pflichtteil, Lebensversicherung,... |
![]() |
|
|
Themen-Optionen |
|
#1
|
|||
|
|||
|
Immobilien Bewertung Ertragswert, Verkehrswert
A hat den Bauernhof von seinen Eltern mit Notarvertrag gekauft. Die Eltern hatten zu 100% sich das Nießbrauchrecht bis zum Ableben eintragen lassen. Nach dem Ableben des letzten Elternteils übernahm A nun den unbewohnten Hof. Plötzlich tritt der Bruder von A auf und behauptet, dass A den Hof für einen zu geringen Kaufpreis erworben hat. Möchte eine Schätzung des Hofes nach Verkehrswert, um so noch "Ausgleichszahlungen" von A zu erhalten. A bewohnt den desolaten Hof nicht. Die landwirtschaftliche Nutzfläche (3ha) ist seit 1990 verpachtet. A hat nun den nicht verpachteten Hof mit Gartenland (1ha) selbst in der Bewirtschaftung. Dort werden ca.15 Schafe gehalten. Auf zwei Gebäuden hat A Fotovoltaik-Anlagen installiert. Für diese Stromerzeugung wurde auch eine Gewerbetätigkeit angemeldet.
Habe gelesen, dass Mietobjekte nach Ertragswert geschätzt werden? Würde das hier auch zutreffen, oder ist hier nach Verkehrswert zu Begutachten? Mfg. Fisch |
|
#2
|
|||
|
|||
|
AW: Immobilien Bewertung Ertragswert, Verkehrswert
Der Nießbrauch wurde vom Käufer gegeben und steht nicht im Zusammenhang mit einer Schenkung.
Was zum Ansatz kommen kann, wird wohl nur Vorort geklärt werden können. Ein Makler könnte die Frage beantworten. Ob dieses Thema eine Rolle spielt, das Grundstück wurde gekauft zu einem Preis. Zu Lebzeiten kann der Eigentümer mit seinem Vermögen machen was er will. Es kann sich dann auch nur um einen Differenzbetrag handeln. Ob sich damit die Aufregung lohnt? Es wurde dann fast nichts geschenkt!? Hiervon, würde der Bruder die Hälfte bekommen, wenn er Erbe geworden ist. Für den Kauf wurde ein Preis bezahlt, der überall, beim Notar und auch bei dem Finanzamt anerkannt worden ist. Es kann dann angenommen werden, dass es ein realer Preis war. Ansonsten gibt es Bodenrichtwerte, Vergleichwertverfahren die erfragt werden müssen. Es gibt Merkmale die hier nicht bekannt sind. |
|
#3
|
||||
|
||||
|
AW: Immobilien Bewertung Ertragswert, Verkehrswert
Danke für die Infos'
Zitat:
Zitat:
Zitat:
B meint aber, das hier eine "versteckte Schenkung" zu erkennen sei.Zitat:
Kann hier auch ein Erbrecht nach Landgutsverordnung in Frage kommen? Eine Begutachtung des Hofes zum Verkehrswert (Zeitpunkt des Erwerbens 1995) würde wohl sicher wesentlich höher ausfallen als nach Ertragswert. Mfg. Fisch Geändert von Fischli (17.02.2010 um 11:52 Uhr). |
|
#4
|
|||
|
|||
|
AW: Immobilien Bewertung Ertragswert, Verkehrswert
A wurde enterbt, dann kann er nur die Hälfte seines gesetzlichen Erbe vom gesamten Nachlass fordern, in bar.
Ich nehme an, es liegt nur ein Schreibfehler mit den 75 % vor! (Oder es ist umgekehrt gemeint, dem Erben bleiben 75 % nach der Auszahlung des Pflichtteils.) Wenn hier der Marktwert bezahlt worden ist, wurde die Immobilie regulär verkauft. Es war keine Schenkung sondern ein Kauf. Die Grundbuchumschreibung erfolgte. Die Immobilie fällt dann nicht in die Erbmasse. Auch könnte hier die Verjährung von 10 Jahren greifen, auch wenn ein Nießbrauch gegeben worden ist. Es wurde keine Immobilie verschenkt. Wenn eine Leistung vereinbart worden ist, müsste die aufgerechnet werden. Das Finanzamt wird den Kaufpreis geprüft haben und wenn der Kaufpreis zu niedrig war, wird dieser korrigiert. Das Finanzamt lebt von der Grunderwerbssteuer. Landwirtschaftliches Erbrecht gilt regional verschieden! Alles müsste aber noch von einem Notar geklärt werden. |
|
#5
|
|||
|
|||
|
AW: Immobilien Bewertung Ertragswert, Verkehrswert
Zitat:
Zitat:
Besitzer des Hofes A wurde enterbt. Sein Bruder B wurde Erbe. B meint nun, nachdem jetzt das letzte Elternteil verstorben ist, dass der Kaufpreis des Hofes inkl. Nießbrauchrecht für die Verkäufer (Eltern) (1995) zu niedrig gewesen sei. Also eine versteckte Schenkung darin enthalten wäre. B rechnet nun, wenn bei einer Schätzung eines Gutachters (Verkehrswert) nun ein um 40.000,00€ höherer Wert des Hofes (als von A bezahlt), hätte B einen Anspruch auf 75% also 30.000,--€! Die restlichen 25% also 10.000,--€ könnte A als seinen Pflichtteilanspruch behalten ![]() Die Frist einer Verjährung (10 Jahre) beginnt erst ab dem Tod des letzten Nießbrauch-Nutzers' (Elternteils') bei einer versteckten Schenkung? Mfg. Fisch |
|
#6
|
|||
|
|||
|
AW: Immobilien Bewertung Ertragswert, Verkehrswert
Solange keine Klärung über den Wert des Grundstücks vorliegt, kann man eben nur den Kauf annehmen. Dann zählt der Nießbrauch nicht.
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1) | |
| Themen-Optionen | |
|
|
Ähnliche Themen
|
||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| Negative Bewertung bei E-Bay | Laura | Internetrecht | 1 | 24.10.2006 19:57 |