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Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

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  #11  
Alt 02.03.2010, 18:27
gerdi47 gerdi47 ist offline
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gerdi47 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Hundeverein

gemäß § 5 Abs. 5 Straßen- und Anlagenverordnung der Gemeinde xxxxxx besteht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage Leinenpflicht. Die Straße xxxxxx liegt nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage. Die Anlehnung der Formulierung an das Baugesetzbuch (BauGB) in der Straßen- und Anlagenverordnung wurde gewählt, da ein genereller Leinenzwang für das gesamte Gemeindegebiet unverhältnismäßig und rechtlich nicht haltbar wäre.



Das Ordnungsamt wird aber den Kontakt mit dem Hundeverein suchen um diese Problematik unangeleinter Hunde und das damit entstehende Unsicherheitsgefühl bei den Bürgern in diesem Bereich zu erörtern und um Abhilfe bitten. Insbesondere werden wir darauf hinweisen, dass das von einem Hund wahrgenommene ängstliche Verhalten von Menschen bei ihm weitere Reaktionen auslösen kann, die die Angst der betreffenden Menschen noch vergrößert und auf diese Weise einen „gefahrerhöhenden Kreislauf“ in Gang setzt.“



Mit freundlichen Grüßen





Mit freundlichen Grüßen





Bürgermeister


Das ist die antwort der Gemeinde

grerdi
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  #12  
Alt 03.03.2010, 06:33
gerdi47 gerdi47 ist offline
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gerdi47 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Frage AW: Hundeverein

[quote=Wahrsager;13659]Grundlage ist das Landeshundegesetz Brandenburg.
Stellen Sie beim Ordnungsamt gemäß dem Landeshundegesetz eine Ordnungswidrigkeitsanzeige
Die Straße ist eine Zuwegung und dort ist nach meinem Kenntnisstand Leinenzwang.
Deshalb ist der Hund mit dem Aussteigen aus dem Pkw anzuleinen.
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Wie man an der antwort des Ordnungsamtes sieht,gilt in meiner straße nicht das Landeshundegesetz Brandenburg und die Straße ist keine Zuwegung zu meinem Grundstück!

Wenn ich so die Resonance auf meine anfrage sehe scheint
dieses Problem Leinenzwang oder Hunde frei laufen zu lassen
nicht sehr verbreitet ist.
Ich denke es ist wohl einmalig das ein Hundeverein genau gegenüber eines Wohngrundstückes errichtet werden kann.
------------------------------------------------------------------
Insbesondere werden wir darauf hinweisen, dass das von einem Hund wahrgenommene ängstliche Verhalten von Menschen bei ihm weitere Reaktionen auslösen kann, die die Angst der betreffenden Menschen noch vergrößert und auf diese Weise einen „gefahrerhöhenden Kreislauf“ in Gang setzt.“

Wenn ich diesen satz lese geht eine Gefahr scheinbar von mir aus und die Hunde werden durch meine angebliche Angst annimiert agressiv zu werden!
Also werde ich ab jetzt mein Grundstück nur per Auto verlassen um ja nicht freilaufende zu annimieren mich zu attakieren.

gerdi
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  #13  
Alt 03.03.2010, 12:23
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Hundeverein

So ganz kann den Ausführungen der Behörde nicht gefolgt werden.

Sie hatten oben ausgesagt, dass die Straße Zuwegung zu Ihrem Grundstück ist und erst das Grundstück über der Straße nicht mehr im geschlossenen Baugebiet liegt. Das angeführte Landeshundegesetz gilt deshalb.
Anscheinend stimmt die Einordnung der Straße nicht!

Es zählt jedoch auch diese Straße, die nach dem Baugesetzbuch zur Erschließung des Baugebiets notwendig ist.

Wenn der Hund sich dort auf dem Grundstück befindet, bietet die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes gewissen Schutz vor Eingriffen anderer.

Wird ein Grundstück verlassen, ist die Handlung öffentlich und ist damit im Verfügungs- und Einflussbereich anderer Personen die sich durch frei laufende Hunde jeglicher Größe verängstigt, verunsichert oder anderweitig beeinträchtigt fühlen.

Es wird eine so genannte Betretungsregel für die Hunde erlassen!
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  #14  
Alt 11.04.2010, 15:30
gerdi47 gerdi47 ist offline
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gerdi47 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Hundeverein

Hallo

In bezug nehmend auf eine anwaltliche hilfe wegen der kosten-
Da ja ein Anwalt sicher sich besser artikulieren als ich wäre es ratsam einen zu nehmen
Was heist jetzt

Einen RA kann man immer noch aufsuchen, der dann auch Honorar fordert. Verlieren Sie, bleiben Sie auf den Kosten sitzen.

Wie oder wann kann ich denn gewinnen?
Wenn der Hundeverein weg ist oder dort auch Leinenzwang ist-
ich denke doch das ich den Anwalt in jeden fall bezahlen muss?

gruss gerdi
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  #15  
Alt 11.04.2010, 20:23
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Hundeverein

Bezahlen muss der, der verliert!
Das sind Gerichtskosten, eigenen Anwalt und den Anwalt des Gegners.
Gewonnen haben Sie, wenn der Richter Ihren Gegner verurteilt.
Wie so ein Gerichtsverfahren endet, kann man nicht voraussehen.

Was hat das Ordnungsamt in der Zwischenzeit erreicht? Wenn keine Antwort vorliegt, dann erinnern Sie dort, dass Ihnen eine Information über das Gespräch mitgeteilt wird.
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  #16  
Alt 12.04.2010, 06:56
gerdi47 gerdi47 ist offline
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gerdi47 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Reden AW: Hundeverein

Bis jetzt ist auch nichts weiter passiert nur das der Hundeverein
jetzt schon mein Grundstück als übungsgelände benutzt ,meine Grundstückseinfahrt ca 40 m lang.Eine Frau läuft diesen weg
rauf und runter(Hund angeleint)Was das für eine Übung sein soll ist mir unerklährlich!Habe am Grundstückseingang ein Schild Privatgrundstück betreten verboten!Sie wurde auch darauf hingewiesen das ich dieses nicht wünsche(hat sie letztes Jahr auch schon gemacht.
Ich weiß jetzt schon was das Amt sagt-machen sie doch ein Tor vorne dann kann niemand auf ihr Grundstück-muss ich wegen dem Hundeverein jetzt mehere hundert euro ausgeben damit mein Grundstück unbehelligt bleibt?
bis jetzt ist mein Grundstück noch nie von anderen leuten mit Hunden betreten worden ausser Besuch.

Mein Grundstück fängt vorne an der unbefestigten Straße an
Schild ist vorhanden-Privatgrundstück-betreten verboten
ist ca 18 breit und geht ca 40 m lang-dann kommt mein Tor,
danach sind dann weiter 2000qm.
So hatte ich es gekauft und hatte nie probleme.

gruss Gerdi
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  #17  
Alt 27.04.2010, 08:23
gerdi47 gerdi47 ist offline
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gerdi47 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Hundeverein

Hallo Herr Wahrsager
Am Sonntag sprach ich mit dem Chef des Hundevereins,er teilte mir mit das sie die kündigung im letzten Jahr (herbst )wegen der unzulässigkeit des Bauantrages (2 Container auf Landwirtschaftlicher Fläche)von der oberen Baubehörde.Darauf hin haben sie fristverlängerung erbeten,jetzt kam die nächste aufforderung das Grundstück zu räumen.Er will jetzt die Gemeinde verklagen da er ja diesen Bauantrag der Gemeinde vorher vorgelegt hat und trotzdem den Pachtvertrag erhalten hat.
Jetzt dazu meine frage
Kann denn eine Gemeinde so einen Pachtvertrag mit einem Bauantrag überhaupt abschliessen wo sie doch wissen müssen
das ihr Grundstück auf einer Landwirtschaftlichen nutzfläche liegt !Immer wenn ich nachgefragt hatte bei der Gemeinde
wurde mir nur immer mitgeteilt ,egal welche Person ich im Amt gefragt hatte-DAS IST ALLES Rechtens obwohl sie schon im letzten Jahr davon wusten(So wurde ich ja bewußt belogen)
Ich dachte ich wohne in einem Rechtstaat wo sich alle an Gesetze halten müssen aber das scheint ein Irrtum zu sein,
ein Amt kann machen was es will aber wehe der Bürger macht
etwas was gegen das Gesetzt verstößt dann heist es nur
zahlen sie !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Habe am Sonntag auch nachgefragt ob das Ordnungsamt
mit ihm gesprochen hat wegen der Gefahr die von mir ausgeht
da ich ein so ängstlicher Mensch bin und dadurch die Hunde
in eine gefahrerhöhenden Kreislauf bringe.Aber das Ordnungsamt hat mit ihm noch nicht gesprochen.
Wie oft kann man den eine fristverlängerung machen?
Ich hoffe inständig das dieser Hundeverein endlich weg ist und dann hört auch der Hundetourismus wieder auf.
gerdi
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  #18  
Alt 27.04.2010, 12:35
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Hundeverein

Von der Seite des Hundevereins führt der Weg nur über das Gericht.
Es kann dann über mehrere Instanzen gehen und dauert Jahre.


Pachtvertrag und Bauantrag sind m. E. getrennt zu betrachten.
Es kann der Abbau der Container gefordert werden.

Es kann m. E. nicht der Pachtvertrag gekündigt werden.
Dann wird das Gelände ohne Container genutzt.

Ein Bauantrag muss nicht geprüft werden. Das Bauamt setzt voraus, dass der Bau den Vorschriften entspricht. Wird später festgestellt, es liegen Fehler vor, kann dies zur Entfernung der Baukörper führen.
__________________
Ein gesundes, glückliches Jahr 2012
wünscht allen Usern
Wahrsager
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  #19  
Alt 27.04.2010, 13:12
gerdi47 gerdi47 ist offline
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AW: Hundeverein

[quote=Wahrsager;14651]Von der Seite des Hundevereins führt der Weg nur über das Gericht.
Es kann dann über mehrere Instanzen gehen und dauert Jahre.
-----------------------------------------------------------------------


Pachtvertrag und Bauantrag sind m. E. getrennt zu betrachten.
Es kann der Abbau der Container gefordert werden.

Laut Verein brauchen sie die Container und haben dies zur voraussetzung des VERTRAGES GEMACHT UND DEN BAUANTRAG gleich mit eingereicht,also wußte die Gemeinde sofort davon und sie wußten auch das ihr Gelände
Landwirtschaftliche Nutzfläche ist und somit die Container dort nichts zu suchen haben.Darf sich eine Gemeinde so falsch anstellen nur um irgendjemanden einen gefallen zu tun und mir gegenüber dann hinterher so tun als sei alles rechtens!
Ich will hier nicht den Verein verteidigen sondern nur sehen ob sich für mich nun etwas ändert oder ob das noch jahre so weiter gehen kann-
Räumungstermin-Fristverlängerung USW





Es kann m. E. nicht der Pachtvertrag gekündigt werden.
Dann wird das Gelände ohne Container genutzt.

Dann nützt ihnen das Gelände nichts!



gerdi
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  #20  
Alt 19.05.2010, 20:56
gerdi47 gerdi47 ist offline
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AW: Hundeverein

Hallo
Heute kam die antwort zur nachfrage mit Hundeverein-



Mit dem Hundeverein wurde Kontakt aufgenommen. Die Vorsitzende wird noch einmal alle Vereinsmitglieder und Gäste auf gegenseitige Rücksichtnahme hinweisen.



Wie bereits beschrieben besteht auf allen Straßen der Gemeinde Brieselang innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage Leinenzwang. Die Regelung entspricht der gängigen Rechtssprechung. Eine ordnungsbehördliche Verordnung, die den generellen Leinenzwang für Hunde im gesamten Gemeindegebiet anordnet, ist grundsätzlich unverhältnismäßig.



Freilaufende Hunde auf Ihrem Grundstück, welche dort auch noch ihr Geschäft verrichten ist eine Belästigung, die Sie nicht dulden müssen. Sie hätten zivilrechtliche Ansprüche gegen die Hundehalter/führer.

Gemäß § 2 Hundhalterverordnung haben wir Eingriffsmöglichkeiten. Diese sind aber begrenzt und eng an den Tatbeständen der Regelung geknüpft.

Gerdi
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