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#1
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Ist Holzverkleidung der Logia Gemeinschaftseigentum
Eine im Dachgeschoss liegende ETW hat eine Loggia, die in die Dachneigung hininreicht. Zu den Seiten (unter den Dachziegeln) ist die Schräge, zur Wohnung hin ist die Wand holzverbrettert.
Das Holz ist verwittert und lückenhaft, muß ausgewechselt werden. Die Eigentümerversammlung ist der Auffassung, dass zwar Balkone zum Gemeineigentum gehören, die Logien und deren Innenseiten wie Wände jedoch Sondereigentum sind. Frage 1: Ist die Holzverbretterung Gemeinschaftseigentum? Frage 2: Kann die Eigentümerversammlung mit Mehrheit beschließen, dass die Kosten der Sanierung der Eigentümer der ETW selbst zu tragen hat? Auf Antwort freut sich Peter, wenn möglich mit Urteil oder Quelle? |
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#2
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AW: Ist Holzverkleidung der Logia Gemeinschaftseigentum
Gibt es Informationen darüber, ob der Vorbesitzer dieser Wohnung die Loggia mit Zustimmung der anderen Eigentümer verkleidet hat? Sagt die Teilungserklärung etwas über die Loggia aus (ob sie im Sondereigentum steht?). Denn so wie die Innenseite der Balkone Gemeinschaftseigentum sein können und daher immer bei Veränderung ein Beschluss in der Eigentümerversammlung erforderlich wird, kann dies auch bei einer Loggia der Fall sein. Im übrigen kenne ich das aus der Praxis, dass bei Veränderung von Fassaden im Balkonbereich (durch verkleidung, anderer Anstrich als die übrigen Balkone, sogar ein Katzennetz) immer die anderen Eigentümer zustimmen müssen.
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