Wann ist ein Holzstapel eine bauliche Anlage ?
Wir befinden uns in Baden-Württemberg. Ich plane, ein Gartenstück von 4 x 7 Metern zum Stapeln von Brennholz zu benutzen. Die 7 Meter sind die Grenze zum Nachbarn, 4 Meter ist die Fläche tief. Angenommen, ich bleibe überall unter 2 Meter Höhe. Wie müssten die Stapel beschaffen sein, damit lediglich §8 Aufschichtungen und Gerüste des Nachbarschaftsrechts zur Anwendung kommt, und meine Holzstapel nicht die Größe einer baulichen Anlage erreichen, die die bekannten Abstandsflächen erfordern ?
Man muss dazusagen, dass parallel hinter dem Gartenzaun in ca. 1,50 m Abstand die fensterlose Wand eines Geräteschuppens verläuft, und diese 'Gartenfläche' von meinem Nachbarn zur Zeit auch nur als Holzstapelfläche benutz wird; er stapelt sein Holz allerdings direkt an der Hauswand und kann zwischen Holz und Gartenzaun noch durchgehen, und mich stört sein Holzstapel überhaupt nicht. Frage ist ob das andersrum auch so ist wenn ich dieses Jahr mein frisches Holz heimbringe:
Frage1: Wenn ich vier Stapel von jeweils 1,90 m Höhe und 3,50 m Länge im rechten Winkel auf den Gartenzaun zulaufen lasse - mit ca. 1 m Zwischenraum zwischen den Reihen - gilt das als gebäudeähnlich ?
Frage2: Wenn ich diese vier Stapel von jeweils 1,90 m Höhe auf sagen wir mal 2,50 m Länge verkürze, gelten sie dann mit Sicherheit als Holzstapel (und damit nicht mehr als gebäudeähnlich)?
Frage3: Wie stehen meine Chancen auf ein friedliches Miteinander wenn ich die Höhe auf 1,50 reduziere, dafür aber die Länge wieder auf 3,50 bringe (und nur die mindestens 0,50 m Abstand zum Gartenzaun einhalte) ?
Für mich ist das ganze eine Frage der Finanzen. Wir können uns keine Zentralheizung leisten und müssen mit Holz heizen, deswegen brauchen wir so viel. Die Frage ist echt wie ich es stapeln muss, damit rein juristisch betrachtet Frieden herrschen kann.
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