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Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,...

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  #1  
Alt 23.09.2007, 20:55
Malteserfrauchen Malteserfrauchen ist offline
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Malteserfrauchen befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Holzregal an Hauswand

BW:
Nachbar A hat sein Holzregal an die Hauswand von Nachbar B gestellt, da Nachbar B sein Haus auf die Grundstücksgrenze von Nachbar A gestellt hat und gegenseitiges Anbaurecht vereinbart wurde.
Das Holzregal von Nachbar A steht somit auf dem Grundstück von Nachbar A.
Nachbar B möchte nun, daß Nachbar A das Holzregal mindest. 50 cm von seiner Hauswand entfernt aufstellt. Trotz Anbaurecht.
Der Abstand von Haus A zu Haus B beträgt 4 m. Es handelt sich um ein mobiles Holzregal mit einer Höhe von 2,50m.
Ist Nachbar A verpflichtet, der Aufforderung von Nachbar B nachzukommen?
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  #2  
Alt 24.09.2007, 09:18
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Holzregal an Hauswand

Nein, s. unter Nachbarschaftsrecht zum selben Thema
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  #3  
Alt 27.09.2007, 09:33
Gina Gina ist offline
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AW: Holzregal an Hauswand

Hier kommt es darauf an, ob explizit der Wortlaut der Anbaubaulast von B geltend gemacht wird. Denn in fast 99% allter Anbaubaulasterklärungen heißt es nämlich, ..." werden grenzseitige bauliche Anlagen in einer ihr entsprechenden Weise angebaut, oder .. " werden die GEbäude an die vorhandene Anlage des nachbargrundstücks in der ihr entsprechenden weise angebaut." Bei einer Anbaubaulast geht man zu 99% davon aus, dass der erste Bauherr einen Anbauwunsch hat und auf der Grenze etwas bauen möchte. Hierfür benötigt er dann nämlich von seinem Nachbarn die Zustimmung, da es hier oftmals darum geht, dass der Nachbar dann nicht schlechter gestellt sein will, vereinbaren beide Nachbarn, an der Grenze auf einer bestimmten Länge in "entsprechender"Weise anzubauen. Diese entsprechende Weise bezieht sich dann hat auf die bauliche Anlage, die zuerst gebaut werden soll. Oftmals handelt es sich um Gargen, Carport, Gartenhäuser usw. Damit dann der andere Nachbar statt der Garage nicht ein Hausteil anbaut, wurde der Wortlaut und der Begrif "in entsprechender Weise" rechtlich festgelegt. Wenn also nun B eine Garage gebaut hat, kann A nur in entsprechender Weise anbauen. Ob dazu ein Holzregal gehört, liegt nun an B, wenn der nun fordert, in entsprechender Weise (oder wie die Baulastformulierung auch immer heißen mag) angebaut werden muss, dann muss die abgegebene Baulasterkärung eingehalten werden. Im übrigen sind diese öffentlich-rechtlichen Baulasterklärungen auch einklagbar.
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  #4  
Alt 27.09.2007, 09:47
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Holzregal an Hauswand

In welchen §§ ist ein Regal in der Bauordnung benannt?
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  #5  
Alt 27.09.2007, 10:23
Malteserfrauchen Malteserfrauchen ist offline
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Malteserfrauchen befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Holzregal an Hauswand

Im Kaufvertrag von Herrn and Herrn B steht:
Beide stimmen einem Grenzanbau an der Grenz XY zu und verpflichten sich auch diesbezügl. eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten des jeweiligen anderen verkauften Vertragsgegenstandes bzw. erforderlichenfalls je eine entsprechende Baulast zu bestellen.
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  #6  
Alt 28.09.2007, 10:18
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Holzregal an Hauswand

Diese Texte sind immer sehr gut!
Sie sind bindend für die Vertragspartner.
Wird ein Grundstück verkauft, ist der neue Eigentümer an den Vertrag seines Vorgängers nicht gebunden
Es wäre ein Vertrag gegen Dritte!
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  #7  
Alt 28.09.2007, 11:34
Gina Gina ist offline
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AW: Holzregal an Hauswand

Baulasten liegen grundsätzlich auf den Grundstücken und sind nicht an einen bestimmten Eigentümer gebunden, daher heißt es auch in jeder Verpflichtungserklärung bei Baulasten, dass der jeweilige Eigentümer des Grundstücks sich an die Baulastformulierung bindet und auch der jetzige Eigentümer verpflichtet sich, diese Baulast an seine Rechtsnachfolger weiterzugeben. Denn ohne Baulast würde die Rechtsgrundlage für das errichtete Objekt wegfallen und dann baurechtlich ein Abriss drohen. Bei Grunddienstbarkeiten kann es genauso sein, außer es ist eine persönliche Grunddienstbarkeit (also zu Gunsten eines Lebenden). Ansonsten sind Grunddienstbarkeiten immer auf ein bestimmtes Flurstück (sofern der Eigentümer in diesem Grundbuch mehrere Grundstücke/Flurstücke hat) abgestellt. Nur die Formulierung ist sehr vage, wie Wahrsager schon festgestellt hat. Somit stellt sich die Frage nach der genauen Formulierung der Grunddienstbarkeit in Grundbuch oder der Baulasterklärung, die abgegeben bzw. im Baulastenverzeichnis eingetragen worden ist.
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  #8  
Alt 28.09.2007, 13:48
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Holzregal an Hauswand

Stimmt, wenn eine Baulast sich auf das Grundstück bezieht.
Baulasten können auch bezogen für eine Person oder Firma eingetragen werden. Wechselt der Eigentümer ist auch die Baulast weg.

Hier wird ausgesagt, sie verpflichten sich, eine Baulast eintragen zu lassen. DIes wird dann bei der Baumaßnahme durchgeführt.
Verkauft einer vor der Baumaßnahme, dann muss der neue Eigentümer nichts eintragen lassen. Er ist nicht Vertragspartner.
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  #9  
Alt 01.10.2007, 13:47
Gina Gina ist offline
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AW: Holzregal an Hauswand

Wahrsager, in Nds. ist das nicht so. Da steht ganz eindeutig in der Verpflichtungserklärung drin, dass der Eigentümer sich verpflichtet, die entsprechende Baulasterklärung auch für seine Rechtsnachfolger abzugeben. Also hiermit ist geklärt, dass auch evtl. nachfolgende Eigentümer diese Baulast zu übernehmen haben. Im übrigen dürfen in Nds. Baulasten nicht so ohne Weiteres für Personen abgegeben werden, steht in der Nds. Bauordnung so drin und Baulasten beruhen auf § 92 Nds. Bauordnung. Sie sind hier immer auf ein Tun, Handeln oder Dulden von Maßnahmen gerichtet. Es mag ja in anderen Bundesländer anders sein, obwohl ich das nach meinen Kenntnissen und Erfahrungen bisher nicht erlebt habe. Aber wie war das bei einem anderen Beitrag: "Es lebe der regionale Unterschied".
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  #10  
Alt 14.10.2007, 11:53
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AW: Holzregal an Hauswand

Vereinfacht ausgesagt: Ich kann meinem Nachbarn eine Baulast einräumen mit der Bedingung, wenn er nicht mehr Eigentümer des Grundstücks ist, entfällt die Baulast.
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