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#11
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AW: Holzregal an Hauswand
Nein, so einfach ist das nicht. Das was Sie hier beschreiben, wäre ggf. eine Verpflichtungsbaulast, dies ist rechtlich anders zu behandeln, als die Baulasten gem. §§ 4, 5, 8,9,42, 47, 52 NBauO. Und das was Sie meinen, also für einen Nachbarn eine Baulast abzugeben, die erlischt, wenn der Nachbar auszieht, kann so global nicht abgehandelt werden. Hier käme es immer darauf an, was soll dem Nachbarn gestattet werden und wofür.
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#12
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AW: Holzregal an Hauswand
Doch ist es so einfach. Es wurde Jahrelang bei Windkraftanlagen gemacht. Diese wurden nur als Baulast und auch für bestimmte Zeiten und anderer Bedingungen vergeben.
Ich bestimme die Baulast, wenn ich eine vergebe! |
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#13
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AW: Holzregal an Hauswand
Wahrsager, das wird auch heute noch bei Windkraftanlagen gemacht, aber diese Baulasten beinhalten
1. oftmals Wegerechte, nämlich über Feldwege fahen zu dürfen um an die Anlagen heranzukommen. Das ist eine Baulast in Nds. gem. § 5 NBauO 2. oftmals Flächen für Kompensationsmaßnahmen Dann wird - bei uns in Niedersachsen aber nur manchmal - erklärt, dass die vorgenannten Baulasten auf Antrag gelöscht werden können, sofern die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der Grund wäre dann der Abbau der Windenergieanlage. Sie vergessen aber, dass es eigentlich zu 99% aller Baulastfälle zwischen Nachbarn eine Einigung gibt, z.B. für einen Grenzabstandsverstoß gem. Baurecht. Wenn denn nun der Nachbar, der hier die Baulast auf seinem Grundstück zugunsten seines Nachbarn einräumt (und sich oftmals auch bezahlen lässt), diese wieder gelöscht haben möchte, weil das Nachbargrundstück verkauft wird, dann müsste der neue Eigentümer das Objekt, welches grenznah durch die Baulast errichtet werden durfte, abreißen. |
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#14
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AW: Holzregal an Hauswand
Nein, ohne Grunddienstbarkeit keine Windkraftanlage. Es kann daneben auch eine Baulast eingetragen werden. Nur eine Baulast allein geht nicht mehr.
Richtig, es muss für das Bauwerk, für die Zufahrt und für die Kabel eine Grunddiensbarkeit eingetragen werden, auf den Grundstücken, die betroffen sind. Hintergrund ist der, eine Baulast ist öffentliche Vereinbarung, Grunddienstbarkeiten sind privatrechtlich. Bei einer öffentlichen Vereinbarung, Baulast, werden nur Heilungen herbeigeführt, damit die BauO wieder ins rechte Licht kommt. Ist der Windkraftanlagenbetreiber pleite, dann hatte der Bauer die Windkraftanlage am Hals. Auch wenn die Anlage defekt, Schrott war, konnte der Betreiber den Schrott stehen lassen und der Bauer hatte den Salat. Er hat keine rechtliche Möglichkeit gegen den Windkraftbetreiber vorzugehen. Der Bauer musste sich nun selbst um den Schrott kümmern. Baurechtlich kann das Bauamt keine Löschung, keinen Abriss durchsetzen, es ist ja nach den Gesetzen und Verordnungen errichtet worden. Der letzte Absatz ist interessant, Hier hatten Sie immer anders kommentiert: Eine Baulast ist immer auf das Grundstück bezogen und nicht auf Eigentümer. Baulast ist eben ein kompliziertes Gebilde. |
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