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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Holzlagerung am Sichtschutzzaun
Wir haben vor einem Jahr an unserer Grundstücksgrenze einen Sichtschutzzaun von 1,80m Höhe aufgestellt, um uns vor den neugierigen Blicken und Belästigungen unserer Nachbarn zu schützen.
Jetzt hat unser Nachbar sein Brennholz daran hochgestapelt, so dass sich unser Zaun bereits etwas ausgebeult hat. Ich habe unsere Nachbarn schriftlich, aber freundlich (reden kann man mit denen leider nicht vernünftig) aufgefordert, sein Holz so umzuschichten, so dass ein Abstand von 0,50m zu unserem Zaun eingehalten wird. Der fühlt sich aber wohl im Recht und meint unser Zaun sei zu nah an die Grenze gesetzt worden. Meine Frage nun wer ist im Recht , wir wohnen übrigens in NRW. |
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#2
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AW: Holzlagerung am Sichtschutzzaun
Grundsätzlich gilt, Zaun/Sichtschutz bis 1,80 m ist rechtlich o.K. wenn das Nachbargrundstück nicht tiefer liegt wie das eigene. Liegt jedoch das Nachbargrundstück tiefer, so muss der eigene Zaun/Sichtschutz um soviel niederiger gemacht werden, wie das Nachbargrundstück tiefer liegt, sodass sich eine Gesamthöhe von 1,80m vom Nachbargrundstück ergibt. So ist das bei uns BW
Ich denke dass der Nachbar auch nicht einfach ungestützt sein Holz am Sichtschutz des anderen stapeln darf. Da es sich hier nicht um eine feste Mauer handelt und durch Feuchtigkeit auch der Sichtschutz, welcher aus Holz besteht, faulen kann und das ist dann Sachbeschädigung. |
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#3
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AW: Holzlagerung am Sichtschutzzaun
Das Grundstück liegt auf gleicher Höhe.
Liege ich denn mit der Annahme richtig, dass das Holz einen Abstand von 0,50m zu unserem Zaun haben muss ? Und was kann ich machen, wenn keine Reaktion meiner Nachbarn kommt, muss ich mir dann einen Anwalt nehmen? Kosten ??? |
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#4
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AW: Holzlagerung am Sichtschutzzaun
Über den Abstand vom lagernden Material zum Sichtschutz habe ich keine Kenntniss. Es wäre aber ratsam z.B in den Haus- und Grundverein einzutreten, den gibt es deutschlandweit (www.hausundgrund.de) da bekommt man als Mieter oder Eigentümer kostenlose Beratung und das für einen geringen Jahresbeitrag. Bei uns kostet das 35,-- € im Jahr. Werde mich aber trotzem übers Wochenende im Nachbarschaftsrecht versuchen schlau zu machen.
Geändert von Uetli (21.04.2006 um 12:28 Uhr). |
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#5
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AW: Holzlagerung am Sichtschutzzaun
Ob Sie einen Sichtsschutz setzen können, steht in der Bauordnung. Wenn dort zulässug, dann müssen Sie in die Ortssatzung bzw im Bebauungsplan Ihrer Gemeinde schauen. Es kann sein, dass ofenen Bauweise vorliegt und ein Sichtschutz nur bis zu einer bestimmten Größe, für Terrassen zulässig sind. Jeder soll sich an das Grün Ihres Gartens erfreuen!
Wenn zulässig, dann kann der Nachbar nichts an den Zaun stellen. Zum Holzstapel: Ab einer bestimmten Größe, wenn der Stapel den Eindruck eines Häuschens erweckt, dann geht dies ins Nachbarrecht und Baurecht ein. Es ist dann verboten in der Abstandsfläche, die normalerweise 3 Meter beträgt, keinen Holzstapel zu setzen. Wird der Stapel zu hoch, kann sogar eine Statik erforderlich werden. Gerichte haben sich hiermit schon befaßt! Es kann auch vorgegeben werden, bis 2 m Höhe 0,5 m Abstand. Alles erfahren Sie auf dem Bauamt. Geändert von Wahrsager (21.04.2006 um 18:39 Uhr). |
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#6
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AW: Holzlagerung am Sichtschutzzaun
Hallo Wahrsager,
ich stehe vor einem ähnlichen Problem, und zwar möchte mein Nachbar nicht, dass ich an unserer Grundstücksgrenze Holz lagere. Ein Anruf bei der örtlichen Bauaufsicht ergab, dass baurechtlich gesehen kein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze notwendig ist, wenn der Stapel eine Höhe von 1,50 m nicht überschreitet. Allerdings ist das nur die baurechtliche Seite! Nachbarschaftsrechtlich kann der Nachbar trotzdem einen Unterlassungsanspruch haben. Problem dabei ist, dass im hessischen Nachbarschaftsgesetz keine Regelung zur Holzlagerung aufgenommen ist. In Baden-Württemberg hingegen gibt es einen entsprechenden Passus. Zitat:
Ist dir ein Urteil eines hessischen Gerichtes bekannt, dass auf meinen Fall angewendet werden kann? Im Netz habe ich nur das folgende Urteil des OLG Koblenz gefunden: Zitat:
Lars |
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#7
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AW: Holzlagerung am Sichtschutzzaun
Das Urteil kenne ich auch. Es wird eigentlich gleichgesetzt mit Pflanzungen in der Abstandsfläche.
Ein Urteil bezieht sich darauf, dass der Stapel zu hoch war und sogar eine Statikberechnung gefordert worden ist. Mir fällt zum Sichtschutz, die Berliner BauO ein, da wird der Sichtschutz mit 3 m Breite und 2 m Höhe bezeichnet, der zulässig ist ohne Zustimmung der Nachbarn. Größere sind wegen einer offenen Bauweise nicht erlaubt. |
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#8
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AW: Holzlagerung am Sichtschutzzaun
Zitat:
Zitat:
- ein Abstand von 50 cm eingehalten wird (sehe ich ein, der Nachbar muss seinen Zaun ja hin und wieder nachstreichen und dafür muss der zugänglich bleiben) - die Rückenfläche des Stapels nicht größer ist, wie maximale Rückenfläche eines Gebäudes, das innerhalb der Mindesabstandsflächen zum Nachbargrundstück gebaut werden darf, was also etwa 5 rm Holz entsprechen würde. - die Höhe des Stapels 1,50 m nicht überschreitet Korrigiere mich bitte, wenn ich falsch liegen sollte! Es ist nur schade, dass diese Vorgaben so nicht direkt in einem Gesetz stehen und das es für Hessen wohl noch kein Gerichtsurteil für einen solchen Nachbarschaftsstreit gibt. Ich möchte nämlich keinesfalls derjenige sein, der einen solchen Präzedensfall schafft. |
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