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#1
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Holzlagerung am Grenzzaun
Hallo,
folgendes aus Niedersachsen: A und B haben je eine DHH. Im Garten ist ein Maschendrahtzaun zwischen beiden Gründstücken gesetzt. B möchte sich einen Ofen zulegen und sein Holz am Maschendrahtzaun lagern. A sagte das er es bis Oberkante Zaun zulassen würde. Zaun wurde von A gesetzt, da die andere Hälfte bei Bezug leerstand. Wie sieht es damit in Niedersachsen aus ?? Alle bislang gefundene bozog sich auf Hessen, BaWü etc. Der Kram ist aber Ländersache. Danke diskspool ![]() |
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#2
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AW: Holzlagerung am Grenzzaun
Wessen Zaun es ist, steht im Nachbarschaftsrecht Ihres Bundeslandes.
Müssen beide Einfrieden, dann gehört der Zaun auch beiden, egal wer diesen mal gesetzt hat. Allerdings darf er kein Holz gegen den Zaun stapeln wenn er nicht Eigentümer oder wenn er Miteigentümer ist. Müssen beide Einfrieden, dann hätten Sie Ihren Nachbarn verpflichten können, sich sofort an den Kosten zu beteiligen. Wenn er nicht innerhalb der vorggebenen Zeit mitmacht, dann setzen Sie ihn und stellen ihn den Nachbarn hälftig in Rechnung. Bezahlt er nicht, dann Klage. Beide müssen Einfrieden: Die Gerichte sagen, bei diesem Problemen, einer setzt den Zaun, weil das andere Grundstück leer ist. Nun kommt der Nachbar nach 5 Jahren, dann wird der Wert des Zauns geschätzt und von dieser Summe zahlt der Nachbar die Hälfte. |
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#3
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AW: Holzlagerung am Grenzzaun
Moin,
in NDS gilt Rechtseinfriedung, gemeinsames Einfrieden scheidet nach dem Nachbarrecht aus. B hat die Hälfte erst 2005 vom Architekten gekauft. Sie war bis dahin vermietet bzw. von der Familie bewohnt. Der Zaun wurde von A gezogen, der Architekt wurde nicht zur Erstattung herangezogen. Der Zaun wurden wegen A's Kids gezogen damit diese nicht ausbüchsen. Der Grundpunkt ist aber die Lagerung des Holzes, denn auf 5m Länge 1,8 m hoch hat ja schon Gebäudecharakter. -Standsicherheit, Beinträchtigung des Nachbarn etc.- Diskspool |
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#4
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AW: Holzlagerung am Grenzzaun
1,80 m Höhe - das dürfte noch im grünen Bereich liegen.
Ev. hilft ein Spruch aus Koblenz weiter: Es ging um einen 15 Meter langen und zwischen 1,70 bis 3 Meter hohen Stapel an der Grundstücksgrenze. Der klagende Nachbar wollte den Holzstapel nicht länger an seiner Grundstücksgrenze dulden. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz darf der Nachbar die Beseitigung des Stapels verlangen. Aber erst, wenn dieser mehr als zwei Meter hoch und mehr als drei Meter lang ist (5 W 810/98). Die Lagerung von Holz sei zwar grundsätzlich erlaubt, wenn es sich um ausschließlich eigenes Brennholz handelt. Wenn der Holzstapel wie hier aber größer als eine Gartenhütte sei, wirke er wie ein Gebäude. Werde dann der Mindestabstand zur Grundstücksgrenze nicht eingehalten, könne der Nachbar die Entfernung des Brennholzes verlangen.. Oberlandesgerichts Koblenz 30.11.98 5 W 810/98 PS. Gegen die optische Beeinträchtigung könnte eine Hecke helfen. |
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