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Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

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  #1  
Alt 13.10.2011, 00:52
Mexico Mexico ist offline
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Registriert seit: 03.10.2011
Beiträge: 3
Mexico befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Rotes Gesicht Höhe der Hecke!

Folgendes Scenario in Schleswig-Holstein!
Nachbar A erwirbt vor einem Jahr ein Haus mit einer ca 30 jahre alten und ca 2 m hohen Hecke. Nun bekommt dieser Post von Nachbar B, der wünscht, dass diese Hecke nach § 37 Nachbarrechtsgesetz auf eine Höhe von 1,20 m zurückgeschnitten wird.
Nun sagt aber § 39 NRG, das Nachbar B das Recht nach 30 Jahren verloren hat.
Wie verhält sich diese Frist nun bei einem Eigentümerwechsel?
Beginnt nun eine neue First und muss Nachbar A die Hecke kürzen oder bleibt das Recht des Bestandschutzes bestehen.
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  #2  
Alt 13.10.2011, 12:56
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Beiträge: 3.872
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AW: Höhe der Hecke!

Es handelt sich um eine Hecke und nicht um eine Einfriedung!
Zitat:
Zitat von Mexico
Wie verhält sich diese Frist nun bei einem Eigentümerwechsel? Beginnt nun eine neue First und muss Nachbar A die Hecke kürzen oder bleibt das Recht des Bestandschutzes bestehen.
Mit einem Eigentümerwechsel fängt die Frist nicht von Neuem an zu laufen. Der Anspruch auf Zurückschneiden ist nach § 39 verjährt.

Anders sieht es aus, wenn die Hecke eine Einfriedung ist. Dann müssen sich beide Nachbarn auf eine Höhe einigen. Hier ist es egal, wer diese mal gesetzt hat und auf welchem Grundstück diese steht.

NRG § 28 Abs. 2
Sind beide Grundstücke bebaut oder gewerblich genutzt, so sind beide Eigentümer gegenseitig verpflichtet, bei der Errichtung und Unterhaltung der Einfriedigung mitzuwirken, wenn einer von ihnen es verlangt.
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
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  #3  
Alt 14.10.2011, 12:39
Mexico Mexico ist offline
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Registriert seit: 03.10.2011
Beiträge: 3
Mexico befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Höhe der Hecke!

Vorab schon mal vielen Dank!
Nur leider kann ich mit dem Begriff Einfriedung nicht ganz so viel anfangen.
Welche Vorausssetzungen müssen denn für eine "Einfriedung" gegeben sein?
Gruß
Mexico
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  #4  
Alt 14.10.2011, 17:51
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Höhe der Hecke!

Eine Einfriedung grenzt ein Grundstück ein. Dies kann ein Zaun oder auch eine Hecke sein.

http://de.wikipedia.org/wiki/Einfriedung

Eine Hecke ist zusätzlich zur Einfriedung, dem Zaun. Diese Hecke gehört dann dem Grundstückseigentümer, auf wessen Grundstück sie aus dem Erdreich wächst.

Zur Hecke ist hinzuzufügen, wenn diese auf beiden Seiten der Grundstücksgrenze aus dem Erdboden wächst, dann ist es eine Grenzhecke und gehört beiden Nachbarn. Auch wenn ein Zaun vorhanden ist. Auch hier ist es egal, wer diese mal gesetzt hat. Der BGH hat sich damit auch schon befasst.

http://de.wikipedia.org/wiki/Grenzbaum
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
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  #5  
Alt 17.10.2011, 13:50
Mexico Mexico ist offline
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Beiträge: 3
Mexico befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Höhe der Hecke!

Nochmal zum Verständnis!
Um das Grundstück von Nachbar A verläuft ein 1 Meter hoher Zaun und in einem Abstand von ca 70 cm eine Hecke, ebenfalls auf dem Grundstück von Nachbar A.
Ist diese Hecke nun Bestandteil einer Einfriedung und muss auf Wunsch von Nachbar B zurückgeschnitten werden?
Gruß
Mexico
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  #6  
Alt 24.10.2011, 10:33
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Höhe der Hecke!

Zitat:
Zitat von Mexico
Ist diese Hecke nun Bestandteil einer Einfriedung und muss auf Wunsch von Nachbar B zurückgeschnitten werden?
Wurde bereits oben beantwortet

Zitat:
Zitat von Mexico
Um das Grundstück von Nachbar A verläuft ein 1 Meter hoher Zaun
Dies ist die Einfriedung. Nach NRG § 28 Abs. 2 gehört der Zaun beiden Nachbarn.


Zitat:
Zitat von Mexico
in einem Abstand von ca 70 cm eine Hecke, ebenfalls auf dem Grundstück von Nachbar A.
Dies ist eine Hecke und keine Einfriedung und gehört allein A.

Zitat:
Zitat von Mexico
muss auf Wunsch von Nachbar B zurückgeschnitten werden?
Der Anspruch auf Zurückschneiden ist nach § 39 verjährt.
__________________
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Wahrsager
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