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#1
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Hinterland- und Grenzbebauung
Hallo,
ich habe folgendes Konstrukt als Fallbeispiel: Nehmen wir an, es gäbe in NRW ein großes geteiltes Grundstück, dessen eine Hälfte eine Eigentümergemeinschaft 1999 inkl. Altbau gekauft hat, mit der notariell festgehaltenen Option des Vorbesitzers (und immer noch Grundstückseigentümer der zweiten Hälfte) auf ein Wegerecht entlang der ersten Grundstückshälfte. Dies, damit der wirklich sympatische Vorbesitzer eines Tages auf der hinteren Hälfte bauen kann. Mündlich vereinbart wurde zum Kaufzeitpunkt, daß es sich um eine kleines Haus mit Walmdach (ausschl. Parterre + Walmdach) im vorgeschriebenen 3m Abstand zum Nachbargrundstück handeln würde, man am besten keine Zäune, sondern nur Grenzbepflanzung plant...usw.... Einige Jahre später hätte man sich dann getroffen, um über konkrete Baupläne zu sprechen: die Eigentümer der (Hoch-)Parterrewohnung, die inzwischen einen Bioholzanbau mit Souterrainzimmern und davor liegender Südterasse fertiggestellt hätten träfe nun der Schlag,da anstelle der Grenzbepflanzung eine 9m lange und 4m breite Garage direkt entlang der Terasse, im 90°Winkel zum Zufahrtsweg geplant wäre (niemand würde seine Garagenzufahrt so planen - erst recht nicht im stolzen Alter von über 65 Jahren - weshalb die nette Eigentümergemeinschaft auch gebeten würde, keine dicken Bäume oder Terassentöpfe oder Zaunteile oder Mauer etc. auf die betreffende Ecke der Zufahrt zu setzen....). Zunächst würde das Ganze aufgrund der tatsächlichen Schockreaktion (!!!)der Parterrewohnungseigentümer um Jahre zurückgestellt, nun aber sollte der Albtraum doch noch wahr werden! Lange Rede - kurzer Sinn: Gäbe es für die Parterrewohnungseigentümer irgendeine rechtliche Möglichkeit, sich gegen das "Einmauern" zur Wehr zu setzen (es gibt zahlreiche mögliche und vielfach für besser befundene Möglichkeiten des Garagenbaus an anderer Stelle ohne jegliche nachbarschaftliche Beeinträchtigung) oder läßt sich hier tatsächlich wieder nur an das Gewissen der Nachbarn appellieren? PS: Von Einmauern könnte man sprechen, weil der westlich an die Terasse angrenzende Nachbar ein riesiges Mehrfamilienhaus vor etlichen Jahren bauen durfte, das selbst im Hochsommersonnenverlauf spätestens um 18 Uhr die Terasse in Schatten hüllt..... Die geplante neue Garage würde dieses Problem verschärfen und von Oktober bis März keinen Sonnenstrahl mehr in die unteren Anbauzimmer dringen lassen.... Wer kennt sich hier aus? Danke schon einmal für Antworten, die weiterhelfen.... Gruß Dapevo |
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#2
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AW: Hinterland- und Grenzbebauung
Ob jemand nett ist oder nicht, erleichtert die Angelegenheit nicht! Es nutzt nur etwas, wenn man noch einmal darüber spricht. Dies hat auch nichts mit dem 65 Jahre alten Nachbarn zu tun. Es gibt Gesetze, Vorschriften, Verordnungen und wenn diese eingehalten werden, sieht es schlecht aus.
Mündliche Absprachen gehen oft ins Leere. Es wurde das Grundstück geteilt und eine Teilung bekommt man nur mit einer Zuwegung. Es besteht ein Wegerecht über ein Grundstück, das grundbuchamtlich abgesichert ist. Ein Wegerecht sagt jedoch nicht eindeutig aus, ob auch ein Fahrrecht besteht es kann auch ein Gehrecht sein. Hier gilt das im Grundbuch, Notar Urkunde, eingetragene. Ist dort eine Lage des Weges vorgeben, dann ist nur dieser freizuhalten. Dies von der öffentlichen Straße bis zum Grundstück. Man kann außerhalb alles mögliche Pflanzen und setzen. Man darf eben nur den Nachbarn nicht den Weg einengen. Ob dieser nachher die Kurve auf seinem Grundstück fahren kann ist egal. Er kann nicht über eine Ecke des Nachbargrundstücks, also außerhalb des Fahrrechts fahren. Selbstverständlich kann, wenn keine baurechtlichen Einwände bestehen, die Garage dort gebaut werden. Der Gesetzgeber hat kennt keine Sonne und auch kein Recht auf Licht! Auch für das Haus gilt, wird Grenzbebauung vorgeschrieben ist, dann muss auch so gebaut werden. Es gibt Ortssatzungen die hier nicht bekannt sind. Konnte die Terrasse errichtet werden, es gibt die Grundflächenzahl. Es ist die maximal zu überbauende Fläche. Die Frage ist, wurde die Terrasse in einem Abstand von 3 Metern errichtet? Dies ist Nachbarschaftsrecht. Auch der Nachbar mit dem Mehrfamilienhaus hat bestimmt nach der BauO und den Ortssatzungen, Bebauungsplan usw. gebaut. |
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#3
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AW: Hinterland- und Grenzbebauung
Danke an Wahrsager für die Antwort. Die Aussichtslosigkeit der Sache war mir eigentlich schon klar.... Aber vielleicht..... - hätte ja sein können....
Ein Gespräch zwischen den Parteien steht in den nächsten Tagen an. Dem drittletzten und dem vorletzten Abschnitt kann ich nicht so genau folgen: "Auch für das Haus gilt...." und "Konnte die Terasse......... ..........Nachbarschaftsrecht." --> hilft folgendes weiter? --> Das neue Haus würde wegen der 4m breiten Garage sogar weiter entfernt als vorgeschrieben stehen. Der Anbau an den Altbau ist z.T. mehr als 3m von der Grundstücksgrenze entfernt - allerdings ist die Terasse auf diesem "Restgrundstück" bis an die Grundstücksgrenze errichtet. Sollte sie etwa mit 3m Abstand von der Grenze liegen müssen???? Im Voraus schon einmal Dank für die Antwort. Dapevo |
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#4
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AW: Hinterland- und Grenzbebauung
Es soll aussagen, dass in den Ortssatzungen Grenzbebauung für eine Baulichkeit vorgeschrieben werden kann. Diese Ortssatzung nimmt keine Rücksicht auf Sonne und Licht.
Ob das Haus wegen der Garage 4 m Abstand halten muss, hängt eigentlich nur von der Höhe des Hauses ab. Die Abstandsfläche wird aus Faktoren berechnet. Es hat, von hier aus einschätzbar, nichts mit einer Garage zu tun. Die 4 m können auch durch eine Baulinie, vom Bauamt, vorgegeben worden sein. Trotzdem kann eine Garage außerhalb der Baulinie errichtet werden. Im Nachbarschaftsrecht der Bundesländer gibt es einen Paragrafen der inhaltlich einen Abstand von Ausblick gewährenden Anlagen enthält. Hier wird u. a ein Abstand einer Terrasse vorgegeben. Dies kann in den Bundesländern unterschiedlich sein. Die Grundflächenzahl, mal googlen, gibt an, wie groß die überbaute Fläche sein kann. Hier zählt nicht nur das Haus sondern alle Flächen die überbaut sind, wie Terrassen, Wege usw. (evtl. diese nur zu 50 %). Wurde die Grundflächenzahl, gibt das Bauamt vor, mit den Bauten erreicht, kann keine Terrasse errichtet werden. Ich hoffe die Unklarheiten wurden ausgeräumt! |