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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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hallo
um vorab festzustellen A ist naturfreund und tierfreund. die dhh befindet sich in einer ländlichen gegend nrw. da A stets um eine gute nachbarschaft bemüht ist hat A erlaubt das B seinen 2 m hohen zaun auf die grundstücksgrenze setzt. naja dann kam B auf die idee von A 500 € kostenbeteiligung zu verlangen mit der begründung C hat sich auch mit 500 € beteiligt. A hat dieses abgelehnt da im vorfeld mit A darüber garnicht gesprochen wurde und A auch beim kauf noch bei der ausführung der arbeiten ( die B selber ausgeführt hat) gefragt wurde und A gerade erst das haus gekauft hat und die priorität war das haus zu renovieren. das passierte vor 4,5 jahren. seit dem ist das leben hier zur hölle geworden. A wird von B beschimpft bedroht und es wird rufmord betrieben. aber nun zur eigentlichen frage: 1. B hat hecke vor 4 jahren gepflanzt trotz mehrmaliger bitte von A wird die hecke nicht gestutzt zulässige höhe ist 2 m. aussage von B die hecke soll mind 4m hoch werden. das problem ist das A dann garkein sonnenlicht hat und die pflanzen wie zwergobstbäume, rasen, bluhmen und der nutzgarten immer mehr eingehen. B hat auch 3 grosse tannen da stehen die auf das drundstück von A rüberragen. WAS KANN A MACHEN 2. wie nah am haus darf ein kanninchenstall gebaut werden (grösse 10 m2) und wie weit muss der misthaufen vom haus entfernt sein. es stinkt erbärmlich. an warmen tagen ist es nicht möglich im garten zu sitzen. vorab danke snow |
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#2
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AW: hilfe
Zitat:
Da A dem B erlaubt hat, den 2 m hohen Zaun auf die Grundstücksgrenze zu setzen, muss er die Hälfte der angefallenen Kosten bezahlen. Pech. 1,20 m hätten auch gereicht. Man bedanke sich bei den Autoren des Nachbarschaftsgesetzes NRW. Zitat:
Wenn der Abstand nicht eingehalten wird, unverzüglich schriftliche Aufforderung an Nachbarn schicken (am besten Einschreiben mit Rückschein). Inhalt: Abstand einhalten - mit Fristsetzung. Nach Verstreichen der Frist klagen (Anwalt nehmen). Andernfalls tritt Verjährung ein. Zitat:
Dann hilft § 910 BGB. Danach darf A von B die Entfernung des Überhangs verlangen - mit Fristsetzung. Nach Verstreichen der Frist darf A die überhängenden Zweige selbst an der Grundstückstücksgrenze (aber nicht weiter!) abschneiden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Überhang A bei der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt. Zitat:
Geändert von Willy-Martin (07.08.2007 um 00:57 Uhr). |
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