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Alle anderen Rechtsfragen Verkehrsunfall, Reisemängel, Hartz IV,...

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  #1  
Alt 07.09.2006, 18:20
Mädchen Mädchen ist offline
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Registriert seit: 07.09.2006
Beiträge: 1
Mädchen befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Frage Heizung irreparabel

Hallo, es wäre schön, wenn mir jemand zu folgendem Fall seine Rechtsauffassung mitteilen könnte:

Wenn bei einer WEG die Heizungsanlage defekt ist und auch nicht mehr repariert werden kann sondern ausgetauscht werden muss, benötigt man dann einen Beschluss oder kann man das direkt in Auftrag geben. Denn normalerweise hat die Heizperiode bereits begonnen... Voraussetzung: Laut Teilungserklärung soll für größere Aufwendungen eine ETV einberufen werden und zwar mit einer Frist von vier Wochen. Das würde definitiv zu lange dauern, also Vorschlag: Umlaufbeschluss. Schwierigkeit hierbei wäre natürlich wieder, dass alle ET zustimmen müssten.

Vielen Dank schon vorab für jegliche Meinungen.
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  #2  
Alt 08.09.2006, 11:03
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Heizung irreparabel

Eine Heizungsanlage gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung und muss funktionstüchtig sein. Es kann sich keiner dagegen wehren. Es liegt ein Notfall vor! Der Verwalter hat sofort zu handeln! In dringenden Fällen ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG der Verwalter berechtigt und auch verpflichtet, die zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine Einschränkung ist gemäß § 27 Abs. 3 WEG nicht zulässig. Nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung auch die ordnungsgemäße Instandsetzung und Instandhaltung.
Es müsste, eine Versammlung stattfinden, ob eine Sonderumlage zu erheben oder eine Entnahme aus den Rücklagen vorzunehmen ist.
Wie der Betrag erbracht wird, kann mit Mehrheit beschlossen werden.
Ein solcher Beschluss reicht nach § 21 Abs. 5 Nr. 5, einer ordnungsgemäßen und im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung aus.

Es könnte auch zu Mietausfall, Mietminderung führen, wenn Wohnungen vermietet sind. Man könnte u. U. den Verwalter hierfür haftbar machen.
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