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Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

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  #1  
Alt 23.05.2011, 12:26
Engel Engel ist offline
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Beiträge: 20
Engel befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Heckenproblem in Hessen

Folgender Sachverhalt:

1. Ligusterhecke steht seit mindestens 20 Jahren 80cm von Nachbarzaun weg und wird regelmässig an der Seite geschnitten um ein rüberwachsen zum Nachbarn zu vermeiden.
Nun kommt Nachbar und verlangt den Rückschnitt auch in der Höhe. Hecke ist inzwischen ca. 2,50m hoch ( wird zwischendurch immer mal ein wenig von oben weggeschnitten).
Nachbar verlangt aber Rückschnitt auf 1,2m Höhe mit der Begründung das sein Nutzgarten nicht genug Sonne bekommt und eine Rose am eingehen ist.

Im hessischen Nachbarrecht steht zwar eine Ausnahme nach §40 wo es heisst das eine Anpflanzung den doppelten Grenzabstand haben muss wenn dahinter ein Kleingarten ist ABER!!!

Diese Hecke steht wie schon beschrieben seit mindestens 20 Jahren dort!!!
Hat der Nachbar recht und ich bin zu einem Rückschnitt auf 1,2m verpflichtet???

und
2. auch ein Fliederbaum soll in der Höhe gekürzt werden. Dieser steht ebenfalls seit mindestens 30 Jahren dort, hat einen Grenzabstand von gut 2m.
Fliederbaum bekommt auch regelmässig einen Seitenschnitt. Nachbar verlangt nun einen Rückschnitt in der Höhe und beruft sich auf ein Gesetz welches besagen soll das er Recht hat und einen Rückschnitt verlangen kann um Gebäudeschäden zu vermeiden.
Nachbar hat vor 20 Jahren seine Garage mit angeblicher Zustimmung des Vorbesitzers meines Hauses direkt auf die Grenzlinie gebaut. Ich habe nun in Erfahrung gebracht das er mit seinem Bau etwas zu weit auf mein Grundstück gegangen ist. Ich will mich nicht wegen ein paare Zentimetern streiten finde es aber vom Nachbar unangebracht mir mit Gebäudeschäden zu kommen wo der Fliederbaum schuld sein soll.
Seine verputzte Garagenwand hat nämlich Risse und Nachbar ist der Meinung das der Fliederbaum der Verursacher ist weil eine Handvoll Blätter regelmässig an der Wand streifen würden.
Der Vorbesitzer meines Hauses hat mir alle Unterlagen gelassen aber ich kann nirgends eine Einverständniserklärung betreffend des Garagenbaus finden.
Gibt es eine Möglichkeit diese angeblich schriftlich erteilte Genehmigung auf irgendeinem Amt einzusehen? Müsste dieser Garagenbau irgendwo verzeichnet sein??? Und was ist mit der Hecke und dem Fliederbaum?
Vielen Dank für Antworten.
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  #2  
Alt 23.05.2011, 17:01
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Heckenproblem in Hessen

Das Nachbarschaftsrecht Hessen regelt es.
Grenzsabstände von Pflanzen werden von der Mitte aus gemessen.
Der Abstand der Hecke ist 0,8 m von der Grundstücksgrenze. Wenn der Abstand bis zur Hecke gemessen worden ist, dann liegt die Mitte noch weiter entfernt.
Somit darf die Hecke über 2 m Höhe haben. Der Abstand der gefordert wird, beträgt nur 0,75 m. Die Hecke muss nicht zurück geschnitten werden, auch nicht bei 3 m Höhe.
Zitat:
Zitat von Engel
Im hessischen Nachbarrecht steht zwar eine Ausnahme nach §40 wo es heisst das eine Anpflanzung den doppelten Grenzabstand haben muss wenn dahinter ein Kleingarten ist ABER!!!
Man muss schon alles lesen!!
§ 40 Ausnahmen, (1) Die doppelten Abstände nach den §§ 38 und 39 sind einzuhalten gegenüber Grundstücken, die dem Weinbau dienen, landwirtschaftlich nutzbar sind oder dem Erwerbsgartenbau oder dem Kleingartenbau dienen und im Außenbereich (§ 19 Abs. 1 Nr. 3, § 35 Baugesetzbuch) liegen oder durch Bebauungsplan der landwirtschaftlichen, erwerbsgärtnerischen oder kleingärtnerischen Nutzung vorbehalten sind.
Wenn das Grundstück nicht im Außenbereich liegt, kein Kleingartenbau oder kleingärtnerischen Nutzung vorbehalten ist dann ist § 40 nicht anwendbar.
Kleingartenbau und kleingärtnerischen Nutzung sind in Kleingartenvereine sogenannte Schrebergärten einzuordnen.

Der Fliederbaum darf das Gebäude nicht berühren! Der Abstand zur Grenze sollte 1 m betragen.
Wird der Grenzabstand nicht eingehalten, dann kann der Fliederbaum bis zur Hohe der Baulichkeit wachsen.

Wenn für die Garage keine Grunddienstbarkeit oder Baulast eingetragen ist, dann ist es ein Überbau. Der ist im BGB § 912 Überbau; Duldungspflicht geregelt ist.
Es nutzt auch keine schriftliche Vereinbarung die der Voreigentümer unterschrieben hat. Diese gilt nur zwischen den Vertragsparteien.
Anscheinend hat der Voreigentümer von dem Überbau gewusst, deshalb können Sie jetzt keine Entschädigung, Rente mehr verlangen BGB § 912 Abs. 2. Es bleibt so wie es ist!
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
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  #3  
Alt 24.05.2011, 06:39
Engel Engel ist offline
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Registriert seit: 22.03.2010
Beiträge: 20
Engel befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Heckenproblem in Hessen

Man muss schon alles lesen!!
§ 40 .... Sorry - mit Aussenbereich ist wohl ein Grundstück ausserhalb einer geschlossenen Ortschaft gemeint?

Der Hecke wurden gestern die Seitentriebe entfernt.
Der Fliederbaum steht von Grenze weit über 2m entfernt, Mitte Stamm gemessen. Wie schon erwähnt ist dieser über 30 Jahre alt und hat mächtig Umfang und auch Höhe erreicht. Die Baumkrone geht weit über die Höhe der Nachbargarage hinaus, berührt diese aber nicht!
Die Seitentriebe des Flieders werden regelmässig weggeschnitten so das auch kein Blatt mehr an der Garage scheuert.

Die Vorbesitzer haben sicher nicht gewusst das die Garage zu weit auf ihrem Grund steht.
Deren Sohn hatte mit dem Nachbarn auch immer wieder Streit wegen Kleinigkeiten.
Letztendlich haben die sich um nichts mehr gekümmert und wollten verständlicherweise nur noch ihre Ruhe haben.

Nochmals vielen Dank an Wahrsager für die hilfreiche Antwort.
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  #4  
Alt 24.05.2011, 09:50
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
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AW: Heckenproblem in Hessen

Zitat:
Zitat von Engel
§ 40 .... Sorry - mit Aussenbereich ist wohl ein Grundstück ausserhalb einer geschlossenen Ortschaft gemeint?
Ja

Zitat:
Zitat von Engel
Der Hecke wurden gestern die Seitentriebe entfernt.
Der Fliederbaum steht von Grenze weit über 2m entfernt, Mitte Stamm gemessen. .....
Die Baumkrone geht weit über die Höhe der Nachbargarage hinaus, berührt diese aber nicht!
Bei 2 m Entfernung kann der Fliederbaum bis in den Himmel wachsen, also auch über die Höhe der Garagenwand.
Bis zur Höhe ist nur, wenn der Abstand zur Grenze unterschritten wird.

Zitat:
Zitat von Engel
Die Vorbesitzer haben sicher nicht gewusst das die Garage zu weit auf ihrem Grund steht.
Wenn erst jetzt festgestellt worden ist, dass die Garage ein Überbau ist, kann eine Rente entsprechend BGB gefordert werden.
Bei Streitigkeiten wo die Grenze verläuft, müsste sie neu eingemessen werden. Die Kosten tragen entsprechend BGB beide Parteien!
__________________
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Wahrsager
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