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Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

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  #1  
Alt 03.06.2011, 18:03
alaydrien1 alaydrien1 ist offline
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alaydrien1 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Hauswandbeschädigung vom Nachbarn

Nachbar B hat bei Nachbar A seinen gesamten Sperrmüll an dessen Hauswand (an die Wand von Nachbar A) gelehnt. Zwar gehört der Carportstellplatz vor der Hauswand Nachbar B, nicht aber die Wand, die gehört zum Haus von Nachbar A. Nachbar A hat gerade für viel Geld sein Haus komplett neu streichen lassen und deshalb Nachbar B freundlich gebeten, den Sperrmüll nicht gegen seine frisch gestrichene Hauswand zu lehnen, sondern davor abzulegen. Nachbar B weigert sich und meint er wäre im Recht, er könne die Hauswand mit in seine Nutzung einbeziehen. Nachbar A ist da anderer Meinung. Wie sieht die Rechtslage da aus? Ich bedanke mich für ein kurzes Feedback.
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  #2  
Alt 05.06.2011, 11:41
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Hauswandbeschädigung vom Nachbarn

So wie geschildert ist es eine Grenzwand. Der Nachbar darf diese nur nutzen, wenn der Eigentümer der Wand seine Zustimmung gibt.
Dies gilt auch für das Anlehnen von Sperrmüll.
Beweisfotos machen und eine Unterlassung zustellen, notfalls über eine Klage.
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
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  #3  
Alt 05.06.2011, 22:03
alaydrien1 alaydrien1 ist offline
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Beiträge: 27
alaydrien1 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Hauswandbeschädigung vom Nachbarn

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Gilt dies auch für Schnee, den Nachbar B gerne Haushoch gegen die Wand von Nachbar A schiebt? Kommt hier bei beidem §906 BGB zum tragen? Danke und einen schönen Sonntag Abend noch.
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  #4  
Alt 06.06.2011, 09:34
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Hauswandbeschädigung vom Nachbarn

BGB § 1004 Unterlassungsanspruch
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