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#1
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Haushaltsauflösung
Vielleicht kann mir ja jemand bei folgendem Fall helfen?
A hat B zum Alleinerbe eingesetzt. Als Vermächtnis gab er auf, an C das gesamte Bankguthaben nach Abzug aller Verbindlichkeiten auszuzahlen, das vorhandene Haus ist für B bestimmt. (1) Muß B die Kosten für die Haushaltsauflösung des Verstorbenen A (Restmüllcontainer usw.) selbst tragen oder kann er diese zulasten von C vom Bankkonto des Verstorbenen begleichen? (2) Kann B ein Teil des Bankvermögens vorläufig einbehalten und erst nach Ablauf der Verjährungsfrist auszahlen, wenn mit Sicherheit keine weiteren Verbindlichkeiten des Verstorbenen zu begleichen sind? Besten Dank für die Auskünfte! Th. Müller |
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#2
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AW: Haushaltsauflösung
Verbindlichkeiten sind Schulden des Erblassers die bis zu seinem Tod entstanden sind.
Der Erbe erbt diese Verbindlichkeiten und kann diese zuerst vom Konto begleichen. Sind die Schulden höher als der Kontostand, dann haftet der Erbe mit seinem Vermögen. Er kann die Haftung auf den Nachlass begrenzen. Dies muss bei Gericht beantragt werden, Fristen sind einzuhalten. Stutzig macht, dass der Erblasser auf Verbindlichkeiten hinweist. Es ist deshalb anzuraten, eine Feststellung, wo und wie hoch die Verbindlichkeiten sind. Der Erbe beantragt ein Angebotsverfahren durch das Nachlassgericht. In Zeitungsanzeigen werden dann die Gläubiger aufgefordert die Forderungen zu benennen. Der Hausrat ist Nachlass, wenn der Erblasser in einer Mietwohnung wohnte, tritt der Erbe dort ein. Die Auflösung des Hausrats und die Miete trägt nun der Erbe. Ob die Beerdigungskosten Verbindlichkeiten sind, könnte streitig sein. Beerdigungskosten bezahlt der Erbe.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: Haushaltsauflösung
Ein Thema hatte ich vergessen!
Das Vermächtnis enthält eine aufschiebende Bedingung. Es wird grundsätzlich mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall ungültig, wenn nicht vorher die Bedingung erfüllt ist. Liegen hier Forderungen, Verbindlichkeiten vor, sind diese nach 3 Jahren verjährt. Außer es liegt ein Titel vor, oder auf dem Grundstück liegt eine Belastung. Ein Titel ist bei einem Konto und Immobilie schwer vorstellbar. Es hätte eine Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden können. Das Vermächtnis muss, wenn sich aus dem Angebotsverfahren nichts ergibt, sofort ausgezahlt werden.
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| Stichworte |
| erbrecht, haushaltsauflösung, vermächtnis |
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