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#1
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Hausbesitz vor der Ehe III
Hallo lliebe User,
ich hab folgenden Fragen offen und bitte um Hilfe: Die Ehepartnerin besass vor der Eheschliessung ein Grundstück und baute ein Haus mit mehreren Wohnungen. Sie ist allein im Grundbuch eingetragen. Sie hat mehrere Jahre vor Eheschließung mit dem späteren Ehepartner einen Sohn und nach der Eheschließung einen zweiten Sohn. Was passiert wenn die Ehepartnerin verstirbt und kein Testament vorhanden ist. Während des Zusammenlebens vor der Ehe hat der zukünftige Ehemann soweit möglich handwerklich am Hausbau mitgewirkt, jedoch wurden alle Kosten vor und nach der Eheschließung (ohne Vertrag) von der Ehepartnerin getragen. Welches Anrecht hat der Ehemann und die Söhne auf das Erbe? Wer bekommt den Grund und das Haus? Besteht für den Ehemann ein Wohnrecht in der damals gemeinsam bewohnten Wohnung? Vorab Danke für eine Antwort. Grüße, Andreas |
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#2
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AW: Hausbesitz vor der Ehe III
Der Ehepartner und die Kinder sind gesetzliche Erben.
Der Mann erbt 50 % und die Kinder zusammen 50 %. Alle bilden eine Erbengemeinschaft. Das Recht dort zu wohnen bleibt bestehen.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: Hausbesitz vor der Ehe III
Vielen Dank für die rasche Antwort.
Ist es nicht so, dass nur der Zugewinn nach der Ehe aufgeteilt wird und der Besitz vor der Ehe dem Sohn von vor der Ehe zusteht? |
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#4
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AW: Hausbesitz vor der Ehe III
Nein!
Der Besitz vor der Ehe geht in den Nachlass. Normal erbt der Ehepartner 1/4 und die Kinder 3/4. Um den Zugewinnausgleich nicht berechnen zu müssen, wird dem Ehegatten pauschal 1/4 hinzugerechnet. Deshalb erbt der Ehegatte 1/4 + 1/4 und die Kinder den Rest. Eine besondere Form ist es: Nur ein Ehepartner kann sein Erbe ausschlagen und erhält den kleinen Pflichtteil und den Zugewinnausgleich. Dies wäre dann durchzurechnen, ob er nun besser abschneidet. Ich hab mal in google gesucht und hier ist es sehr gut beschrieben http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbr...schaft_02.html
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#5
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AW: Hausbesitz vor der Ehe III
Vielen Dank nochmal für die schnelle und ausführliche Anwort.
Eine Frage hab ich noch dazu. Wie sind dann für die Kinder die Betretungsrechte für das Grundstück und Gebäude geregelt? Wenn z.B. der Ehepartner stur ist und den Zugang zum Grundstück, Haus oder Garage nicht gewähren möchte und keine Schlüssel oder keinen Haupschlüssel rausrückt. |
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#6
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AW: Hausbesitz vor der Ehe III
Die Erben bilden eine Erbengemeinschaft und sind somit alle zusammen Miteigentümer. Diese können die Auflösung der Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung, fordern. Kommt keine Einigung zustande, kann die Zwangsversteigerung eingeleitet werden.
Um den Ehepartner abzusichern, sollte zu Lebzeiten ein Wohnrecht oder Nießbrauch eingetragen werden. Der Ehepartner wird jetzt auch wie ein Mieter behandelt. Er hat somit Hausrecht. Ob zukünftig eine Miete gefordert werden kann, hängt von einigen Faktoren ab. Als Miteigentümer sind die Kinder wie jeder Eigentümer berechtigt eine Besichtigung durchzuführen. s. Mietrecht.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#7
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AW: Hausbesitz vor der Ehe III
Nochmals vielen Dank für die schnelle Antwort und tolle Hilfe.
Gruß, Andreas |
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