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#1
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Haus darf nicht veräussert werden.....
Hallo.....
mal wieder ne Frage: Person A erbt von ihrem Mann mit folgendem Testamentinhalt: "Hiermit setze ich meine Frau ... als einzige Erbin unseres gesamten gemeinsamen Besitzes ein.Unser Haus und Grundstück darf von ihr nicht veräussert oder jemandem übereignet werden." Der verstorbene Mann wollte bezwecken,daß seine Kinder erst erben,wenn auch Person A gestorben ist. Frage: gesetzt den Fall,Person A wollte oder müsste irgendwann einmal in ein Alters-oder Pflegeheim.Könnte dann, wie üblich von Amts wegen bestimmt werden,daß Haus und Vermögen herangezogen werden um die Heimkosten zu decken oder verhindert das die Formulierung im Testament? Wenn ja, könnte Person A zu Lebzeiten noch etwas daran ändern? |
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#2
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AW: Haus darf nicht veräussert werden.....
Zuerst eine Bemerkung. Das Vermögen dient zur eigenen Sicherheit und nicht damit es vererbt wird. Warum soll die Gemeinschaft für das Heim und die Pflege aufkommen. Sie werden deshalb von mir keinen Hinweis bekommen um die Gemeinschaft zu belasten.
Die Formulierung ist nicht richtig. Eine Person kann kein gemeinsames Eigentum vererben. Man kann nur sein Eigentum vererben. Anscheinend wurde der Text analog zu einem Berliner Testament erstellt. Das Eigentum der Frau fällt nicht in den Nachlass, es gehört ihr allein. Dieser Teil kann zur Deckung der Kosten herangezogen werden. Selbstverständlich können solche Passagen aufgenommen werden. So wie geschrieben soll die Frau zuerst erben und dann die Kinder. Auch hier muss auf den Wortlaut geachtet werden, so wie geschrieben ist die Frau befreiter Vorerbe. Sie kann also mit dem Nachlass machen was sie will. Auch das Sozialamt wird sich dort bedienen. |
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#3
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AW: Haus darf nicht veräussert werden.....
hmmmmm.... ich hatte mich vielleicht ein wenig unmissverständlich ausgedrückt.Anscheinend kam es so rüber,als wenn die Kinder alles dafür tun wollen, um später mal das "große Erbe" anzutreten ....
![]() Nein,das Gegenteil ist der Fall! Es gibt nämlich auch Kinder, die ihre Mütter immer wieder dazu drängen,endlich mal an sich zu denken.Das würde in solch einem Fall bedeuten,daß man mit seiner uralten Mutter bespricht,ob sie sich nicht von allem Ballast trennen will um in ein spitzenmäßig geführtes Haus zu ziehen,das "betreutes Wohnen" vom Feinsten anbietet. Als Laie konnte ich nicht abschätzen, ob ihr die Formulierung des Testamentes evtl. im Wege steht. ![]() Aber jetzt habe ich den Durchblick und danke wie immer ganz herzlich .. |
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#4
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AW: Haus darf nicht veräussert werden.....
Unabhängig steht der Pflegesatz entsprechend der ärztlichen Einstufung zu.
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