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#1
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Hauptanschlussraum
Hallo,
Nachbar A und B bewohnen als Eigentümer des Doppelhauses jeweils eine Haushälfte in BW. Da es sich um ein Hanggrunstück handelt liegen im Keller 2 Einliegerwohnungen (Nachbar A nutzt selber, B vermietet). Beide Haushälften sind exakt spiegelverkehrt. Vom gemeinsamen Flur im Keller, mit den Einliegereingängen, gehen jeweils links und rechts die Keller der Haushälten ab. Dabei handel es ich jeweils um einen offenen Vorraum, einen Heizungsraum und eine Kellerraum. Im offenen Vorraum des Eigentümer A befinden sich sämtliche Hauptanschlüsse für Brauch -und Abwasser, Strom, Telefon , Kabel usw. Das Fernsehkabel geht mit eigenem Verstärker (Besitz von B) auch erst komplett vom Keller bis zur Dachspitze von Haus A (ohne Abzweig für A) und wird dann im Speicher nach Haus B überführt. Das wurde damals (1974) offensichtlich so gemacht, da das Haus als Familienhaus geplant wurde. Von Vorraum A gehen dann Abzweigungen in den Vorraum von Eigentümer B. Dort liegen dann Abzeigungen von Wasser mit Hahn und Strom mit Sicherungskasten und jeweils einem eignen Zähler für die Haushälfte B. Hier liegt auch der Verstärker für die Haussprech- und Klingelanlage. Abwasser, Kabel- und Telefonübergabepunkt liegen weiterhin in Vorraum A. Jetzt das Problem: Eigentümer A hat jetzt seinen offenen Vorraum ohne Absprache mit Eigentümer B mit einer Tür versehen und auch abschlossen. Der Schlüssel ist nur über den Eigentümer A zugänglich. Seiner Meinung nach kann er mit "seinem" Keller machen was er will, basta! Eine frei zugängliche Deponierung des Schlüssels wurde bereits abgelehnt. Eigentümer B hat also im Notfall keinen uneingeschränkten Zugang, z.B. bei Überschwemmung, Telefonproblemen oder Störungen beim Kabelempfang. Kann mir jemand Hinweise auf die rechtliche Situation geben, bzw. Hinweise auf Texte und Gesetzestexte die mir ein erfolgreiches Verhandeln ohne Rechtsanwalt ermöglichen? Ich danke für die Bemühungen Spy |
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#2
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AW: Hauptanschlussraum
Ist es ein Grundstück mit einem Doppelhaus?
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#3
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AW: Hauptanschlussraum
Ja , ein Grundstück.
Aber per Teilungserklärung geteilt. In dieser Teilungserklärung ist folgendes zu Zu- und Abwasser geschrieben: "Wie sich aus der beigefügten Skizze ergibt, erfolgt die Wasserzufuhr zum Sondereigentumrecht Nr. 2 (Haus B) und der Abwasserabfluss von Sondereigentumrecht Nr. 2 (Haus B) über den Heizraum von Sondereigentum Nr. 1 (Haus A).Dem jeweiligen Eigentümer des Sondereigentumrechtes 2 (Haus B) wird demgemäß das Recht eingeräumt, die Rohre des Sondereigetumrechtes 1 zur Wasserzufuhr und zum Abwasserabfluss zu nutzen. Zur Sicherung dieses Nutzungstechtes sind sich die Beteiligten über die Bestellung einer Grunddienstbarkeit an dem Sonereigentum 1 einig und bewilligen und beantragen die Eintragung dieses Rechtes im Grundbuch" |
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#4
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AW: Hauptanschlussraum
Grunddienstbarkeiten im WEG sind mit nicht bekannt. Eine Grunddienstbarkeit ist eine Belastung eines Grundstücks zugunsten eines Anderen.
In der WEG gibt es Sondereigentum und Sondernutzungsrecht was eingeräumt wird. Was übrig bleibt, ist Gemeinschaftseigentum. Gemeinschaftlich genutzte Rohre sind Gemeinschaftseigentum, auch wenn diese durch Sondereigentum führen. Rohre eines Sondereigentümers können auch im Sondereigentum stehen, wenn diese durch das Sondereigentum eines anderen Miteigentümer gehen. Man hat nur das Recht jederzeit Zugang zu haben. Wenn verschlossen, dann Schlüssel holen. Ist keiner da, in Notsituation, wenn kein Schlüssel vorhanden, dann Zwangsöffnung. Anders wird es nun nicht gehen! |