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#1
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Handwerkerrechnung
In einem Zweifamilienhaus lässt der Eigentümer einen Telefonanschluss am Übergabepunkt im Keller von einem Elektromeisterbetrieb umklemmen. Es müssen zwei Kabel abgetrennt und zwei Kabel angeklemmt werden. Der Übergabepunkt wurde vom gleichen Unternehmen ca. 4 Jahre vorher dort installiert, sodass der gesamte Vorgang nach menschlichem Ermessen nur einige Minuten dauern dürfte. Der Elektriker musste jedoch erst den richtigen Anschluss suchen. Daher dauerte die gesamte Aktion 45 Minuten bis das Telefon wieder einwandfrei funktioniert.
Am Abend meldet sich der im gleichen Haus wohnende Mieter. Sein Telefonanschluss funktioniert nicht. Der Vermieter beauftragt daraufhin den Elektriker, der offensichtlich nicht korrekt gearbeitet hat, nachzubessern. Die Nachbesserung wurde in Rechnuing gestellt. Ist das korrekt? |
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#2
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AW: Handwerkerrechnung
Mit dem Auftrag, die Kabelanschlüsse zu wechseln, kam ein Werkvertrag zustande. Für diese Arbeiten besteht eine Gewährleistungspflicht nach BGB § 634 a 1.1 von 2 Jahren.
Wenn der Ausfall des Telefonanschlusses, des Mieters, durch diese Arbeiten entstanden ist, kann keine Rechnung gestellt werden.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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