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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Hammerschlags- u. Leiterrecht in NRW
Guten Morgen,
ich habe eine Frage zum Hammerschlags- u. Leiterrecht in NRW. Familie 1 besitzt ein Reihenhaus und hat auf seiner Terrasse und somit kplt. auf ihrem Grundstück eine gemauerte Trennwand zur Nachbarsfamilie 2. Diese Wand ist auf der Seite von Familie 2 kaputt (Riss im Putz im Sockelbereich über gesamte Wandlänge). Familie 1 will jetzt unter Berufung auf das Hammerschlags- u. Leiterrecht die Wand reparieren lassen. Familie 2 hat aber auf ihrer Seite vor die Wand ein großes Rankgitter gebaut, welches z.Zt. in voller Pracht mit Rosen erblüht ist und Kies im Spritzschutzbereich aufgeschüttet, um den blöden Riss nicht sehen zu müssen und noch viele Blumen dort stehen. Das alles kann doch kaputt gehen, wenn der Handwerker an der Wand arbeitet. Besteht für Familie 2 eine Möglichkeit, Familie 1 den Zutritt nach Hammerschlags- u. Leiterrecht zu verwehren und mit welchen Konsequenzen könnte Familie 1 drohen bzw. hätte Familie 2 zu erwarten? Liebe Grüße, Susi |
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#2
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AW: Hammerschlags- u. Leiterrecht in NRW
Bevor das Hammerschlag- und Leiterrecht zum Greifen kommt, sollte geklärt werden, um was für eine Wand es sich handelt.
Diese Wand ist eine Einfriedung! ![]() Nach dem Nachbarschaftsrecht NRW gehört sie beiden Nachbarn. Es spielt keine Rolle, auf wessen Grundstück sie steht bzw. wer sie errichtet hat. Beide Nachbarn sind für die Instandhaltung zuständig. Die Kosten der Errichtung tragen beide Nachbarn hälftig. Die Verjährung beträgt 3 Jahre um die Kosten zu fordern. Deshalb kann das Hammerschlag- und Leiterrecht nicht zur Anwendung kommen. Der Nachbar hat dort selbst freizumachen um die Instandhaltung gemeinsam durchführen zu können. Die Kosten, nur der Instandhaltung, tragen beide Nachbarn zu gleichen Teilen. Das Hammerschlag- und Leiterrecht greift nicht, deshalb müssen sie sich nicht an die Kosten für die Wiederherstellung des Rankgitters und der Bepflanzung beteiligen.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: Hammerschlags- u. Leiterrecht in NRW
Hallo Wahrsager,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Wenn ich es richtig verstanden habe, ist Familie 2 jetzt Miteigentümer einer Wand geworden, die Familie 1 gebaut hat? Weil es eine Einfriedung, und nicht bloß nur eine Terrassentrennwand ist. Einfach so? Und: Familie 1 wäre für die Instandsetzung gar nicht verantwortlich, sondern Familie 2, weil der Schaden auf "ihrer" Seite ist. Familie 1 müsste nur die Hälfte der Reparaturkosten zahlen. Was für ein komisches Recht ist das denn, bei dem man Eigentümer von etwas wird, was einem doch gar nicht gehört ... ![]() Liebe Grüße, die total verwirrte Susi |
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#4
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AW: Hammerschlags- u. Leiterrecht in NRW
Zitat:
Nur eine Hauswand ist keine Einfriedung sondern eine Grenzwand. Hier sagt das Nachbarschaftsrecht, dass dort keine Einfriedung erstellt werden muss. Zitat:
Zitat:
Zitat:
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#5
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Das nenne ich mal 'ne Entwirrung!
![]() Danke, Wahrsager! Nachdem ich mich nun (fast) an den Gedanken des ideellen Besitzes gewöhnt habe, drängt sich mir eine Frage auf:Muss Familie 1 jetzt eigentlich immer dem Reparaturwunsch von Familie 2 nachkommen (bei beiderseitigem ideellen Besitz)? Was, wenn 1 die Meinung vertritt, dass kein reparaturwürdiger Zustand vorliegt, aber 2 der gegenteiligen Auffassung ist? Wahrsager, lass mich raten! Gehe ich Recht in der Annahme, dass die Antwort in etwa lautet: Wer reparieren will, zeigt dies dem anderen an. Im Zweifelsfall muss ein Gutachter hinzugezogen werden. Die Kosten für diesen trägt derjenige, der ihn bestellt. Na, wie bin ich ? Liebe Grüße, die aufgeklärte Susi |
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#6
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AW: Hammerschlags- u. Leiterrecht in NRW
Es ist eine Gemeinschaft nach Bruchteilen und es wird geregelt im BGB § 741 bis § 758.
Hier ist der § 744 interessant. Wenn unterschiedliche Aussagen getroffen werden, dann kann ein Gutachten helfen. Problem, ein selbst in Auftrag gegebenes Gutachten muss nicht vom Gericht anerkannt werden. Es könnte als Freundschaftsgutachten ausgelegt werden. Deshalb wäre es einfacher, Klage zur Mitwirkung einzureichen. Das Gericht wird dann den Gutachter bestellen und den bezahlt der Unterliegende. Vielleicht sollte es erwähnt werden: Es gibt auch den Fall, dass diese Mauer nur dem gehört, der sie errichtet hat, selbst wenn beide Einfrieden müssen! Baurechtlich kann diese Wand zur Baulichkeit dem Haus zugehören. Dies wäre der Fall, wenn die Wand und das Haus eine Einheit ist. Dann zählt die Wand als Grenzwand und gehört dem, der sie errichtet hat. Ist dies der Fall, dann kann das Hammerschlag- und Leiterrecht in Anspruch genommen werden. Sie müssten dann für die Bepflanzung und das Entfernen des Rankgitters usw aufkommen, bzw. auch den Urzustand wieder herstellen. Hierfür kann der Nachbar eine Kaution fordern! Hier ist die Wand anscheinend nach dem Haus errichtet worden und bildet nicht eine Einheit mit dem Haus. Hierzu sollte jedoch ein versierter Rechtsanwalt zur Beratung befragt werden. Eine Beratung kosten ca. 200 €.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#7
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AW: Hammerschlags- u. Leiterrecht in NRW
Mensch Wahrsager - das ist ja wie Achterbahn fahren!
Aus der Traum mit ideellem Eigentum ![]() Die Wand der Familie 1 wurde tatsächlich gleichzeitig MIT dem Haus errichtet, steht sogar als Sonderwunsch in deren Baubeschreibung und Kaufvertrag, ist mit dem Haus auch optisch eine Einheit (ans Haus gebaut, verputzt, rundum gleiche Farbe) und ist somit also eine Grenzwand und keine Einfriedung und gehört somit Familie 1 alleine. Wenn die also IHRE Wand auf der Rückseite reparieren wollen weiß ich jetzt, wie Familie 2 reagieren muss. Kaution, Fotos, Beweise etc. Nur so am Rande: In den Garten von Familie 2 (Reihenhaus) kommt man nur duch's Haus. Wenn Familie 2 zu dem rechtzeitig angekündigten Termin aber nicht da sein kann, darf Familie 1 dem Handwerker Zugang über den Gartenzaun (z.B. mittels einer Leiter) verschaffen? Muss Familie 2 dem zustimmen, oder muss sie den Zugang ermöglichen, ggf. durch Urlaub nehmen? Kann ja sein, dass man an ganz vielen Tagen nicht da sein kann ![]() Liebe Grüße, Susi |
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#8
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AW: Hammerschlags- u. Leiterrecht in NRW
Man kann auch den Zaun entfernen und dann wieder so errichten, oder mit einem Kran Material und Mann über das Haus heben!
Das Baumaterial auf dem Nachbargrundstück lagern usw..Das Hammerschlag- und Leiterrecht gilt nicht nur auf dem Boden sondern auch in der Höhe. Nur Piloten müssen es nicht beantragen wenn sie den Luftraum überfliegen .
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#9
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*lach
ok, das habe sogar ich verstanden ![]() Vielen herzlichen Dank für die vielen hilfreichen Antworten und die Mühe!! Ich geh jetzt den Pilotenschein machen ![]() Ganz liebe Grüße, Susi |
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