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Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

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  #1  
Alt 27.07.2011, 08:50
Kwirl77 Kwirl77 ist offline
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Kwirl77 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Grunddienstbarkeit

HAllo,
ich habe eine Frage zu Folgender Situation:

Der Einfachheit halber nenne ich die Beteiligten A, B...

A und B teilen sich einen gemeinsamen Abwasserkanal, der durch das Grundstück von B geht. Des weiteren druchquert dieser Kanal das Grundstück C, welches ebenfalls B gehört. Die Nutzung des Kanals durch B im Grundstück C ist mittels Grunddienstbarkeit gesichert.
D baut nun auf dem benachbarten Grundstück ein Haus, fragt B ob er auf den Kanal im Grundstück C anschließen kann und läst sich dies als Grunddienstbarkeit eintragen mit der Auflage auch A um Erlaubnis zu fragen. A wurde jedoch nie um Erlaubnis gefragt.

Nun vermacht B sein Grundstück C an A, welches dieser verkaufen möchte. Da jedoch der gemeinsame Kanal von A, B und D mittig durch das GRundstück verläuft, und D einen Revisionsschacht ebenfalls mittig in das Grundstück gesetzt hat, ist das Grundstück D nun nahezu unbebaubar.

Wer kommt nun für eine evtl. Verlegung des Kanals auf?

Kann D dazu gezwungen werden, seinen Revisionsschacht auf eigene Kosten umzusetzen, da dieser ja ohne Zustimmung von A errichtet wurde?
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  #2  
Alt 27.07.2011, 10:37
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Grunddienstbarkeit

Zitat:
Zitat von Kwirl77
D baut nun auf dem benachbarten Grundstück ein Haus,
Zitat:
Zitat von Kwirl77
ist das Grundstück D nun nahezu unbebaubar.
Wer soll das verstehen? D ist doch bereits mit einem Haus bebaut.

Zitat:
Zitat von Kwirl77
Wer kommt nun für eine evtl. Verlegung des Kanals auf?
Geregelt ist es mit BGB § 1023 Verlegung der Ausübung
__________________
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Wahrsager
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  #3  
Alt 27.07.2011, 14:37
Kwirl77 Kwirl77 ist offline
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Kwirl77 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Grunddienstbarkeit

Zitat:
Zitat von Wahrsager Beitrag anzeigen
Wer soll das verstehen? D ist doch bereits mit einem Haus bebaut.
Ich meine C

Zitat:
Geregelt ist es mit BGB § 1023 Verlegung der Ausübung
unter §1023 BGB steht: "...die Kosten hat er zu tragen..." - ist hiermit der Eigentümer des Grundstückes gemeint oder D, dessen Schacht umverlegt werden muss?

Geändert von Kwirl77 (27.07.2011 um 14:38 Uhr).
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  #4  
Alt 27.07.2011, 15:30
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Grunddienstbarkeit

Ist eine Grunddienstbarkeit oder Baulast eingetragen, trägt die Kosten der Grundstückseigentümer auf dessen Grundstück die Anlage steht und nicht der, dem die Anlage gehört.
Besteht keine Eintragung trägt der die Kosten, dem die Anlage gehört.
__________________
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Wahrsager
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  #5  
Alt 29.07.2011, 21:13
Kwirl77 Kwirl77 ist offline
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Kwirl77 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Grunddienstbarkeit

Danke erst mal für die Antwort, aber wo ist das geregelt, dass ich als Eigentümer bei Eintragung einer Grunddienstbarkeit die ggf. notwendige Umverlegung zahlen muss?

Und wie ist es mit dem Sachverhalt, dass D nur A, aber nicht B gefragt hat, ob er im Grundstück C anschließen kann und trotzdem sich ohne Wissen von B eine Grunddienstbarkeit hat eintragen lassen?
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  #6  
Alt 30.07.2011, 09:50
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Grunddienstbarkeit

Zitat:
Zitat von Kwirl77
aber wo ist das geregelt, dass ich als Eigentümer bei Eintragung einer Grunddienstbarkeit die ggf. notwendige Umverlegung zahlen muss?
Steht doch oben! BGB § 1023 Verlegung der Ausübung, wer bezahlen muss.

Zitat:
Zitat von Kwirl77
Und wie ist es mit dem Sachverhalt, dass D nur A, aber nicht B gefragt hat, ob er im Grundstück C anschließen kann und trotzdem sich ohne Wissen von B eine Grunddienstbarkeit hat eintragen lassen?
Eine Grunddienstbarkeit kann nur der vergeben, der Eigentümer des Grundstücks ist.

Der Anschluss der Grundstücke ist verzwickt und noch nicht einmal von Ihnen richtig beschrieben. Wenn die Leitung über mehrere Grundstücke geht, dann muss natürlich auch dort eine Grunddienstbarkeit für alle Grundstücke bestehen. Es reicht nicht, dass nur ein Grundstück dort das Recht hat eine Leitung zu nutzen.

Ob der Anschluss geduldet werden muss, kann auch im Nachbarschaftsrecht des Bundeslands geregelt sein.
__________________
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