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#1
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Grenzbebauung Wohngebäude
Hallo liebe Forenmitglieder,
Ich wende mich mit einem Hilferuf an euch. Auf einem bisher unbebautem Grundstück neben unserer Liegenschaft soll jetzt ein Einfamilienhaus mit Keller errichtet werden. Grundsätzlich ist dagegen nichts einzuwenden, jedoch soll das Gebäude einseitig auf der Grundstücksgrenze errichtet werden. ![]() Das zuständige Bauamt hat dieses Bauvorhaben genehmigt und wir können das nicht nachvollziehen. Die Bauherren berufen sich auf den § 34, der ja , ich hoffe nicht falsch zu liegen, auf die Nachbarschaftsbebauung abzielt. Bei uns sind lediglich die Stellplätze an die Grenze gebaut. Ich weiß nicht welche weiteren Details für eure Beurteilung wichtig sind, wenn sich nachfragen ergeben teile ich gerne mit. Wichtig wäre vielleicht noch, dass es sich beim Nachbarn um ein Eckgrundstück handelt und die Bauflucht der Querstraße angenommen wurde. Die Grenzbebaung würde demnach auf der Gebäuderückseite zur Ausführung kommen. Wir haben eine hoffentlich einfache Frage: Dürfen die das ????Danke für eure Unterstützung examateur |
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#2
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AW: Grenzbebauung Wohngebäude
Ob der Nachbar dort bauen darf, kann nur auf Anfrage beim Bauamt geklärt werden.
Warum kann ein Grundstück nicht einseitig bebaut werden? Die Baunutzungsverordnung, die der Bebauungsplan beinhaltet, gibt Auskunft. Dort sind die Baugrenze und die Baulinie maßgebend, wie, wo etwas gebaut werden kann. Wenn Grenzbebauung besteht, dann kann an der Grenze gebaut werden. Unwichtig ist es, welche Gebäudeseite es ist. § 34 kann vieles bedeuten, wenn nicht feststeht aus welchem Gesetz, Verordnung und welches Bundesland es ist. Stellplätze sich Nebenbauten und können in Abstandsflächen errichtet werden.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: Grenzbebauung Wohngebäude
Hallo Wahrsager,
Vielen Dank für die Antwort !! Zitat:
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Danke und Gruß |
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#4
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AW: Grenzbebauung Wohngebäude
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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