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#1
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Grenzbebauung - vorsorglich kellertiefe Wand?
Guten Tag ans Forum,
meines Wissens ist es doch Praxis, in Grenzbebauung nach dem Prinzip "wer zuerst kommt mahlt zuerst" vorzugehen. Bei Betrachtung zweier Grundstücke, die beide noch nicht an ihrer gemeinsamen Grenze bebaut sind, errichtet der erste sein Haus - sagen wir mit Bodenplatte. Wenn der Nachbar nun später baut und ein Haus mit Keller möchte muss er das zuvor gebaute Haus abfangen. Kann dem Erstbauer mit Bodenplatte für sein Bauprojekt vorgeschrieben werden, vorsorglich eine kellertiefe Seitenwand zu errichten oder sich an den Kosten des Abfangen des Hauses zu beteiligen? Würde mich sehr interessieren, wie hier die allgemeine Praxis ist. Danke und Gruß Gabi |
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#2
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AW: Grenzbebauung - vorsorglich kellertiefe Wand?
Anscheinend handelt es sich um eine Grenzwand.
Geregelt ist dies im Nachbarschaftsrecht des Bundeslandes. Das Bauvorhaben ist Monate vorher dem Nachbarn mitzuteilen. Dieser wird dann evtl. seine Planung einbringen. Die Mehrkosten sind zu erstatten. |
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#3
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AW: Grenzbebauung - vorsorglich kellertiefe Wand?
Hallo Wahrsager,
vielen Dank für die Antwort und und die guten Stichworte: "Grenzwand" und "Berliner Nachbarrechtsgesetz". Habe mich auch sogleich darüber hergemacht. Allerdings habe ich Probleme herauszufinden, welche Änderung des Gesetzes am 4.3.2005 durch Anl. Nr. 65 7. AufhebungsG GVBl. S. 125 gemacht wurde. Die Änderung betraf den § 36 der Übergangsvorschriften. Weiß jemand eine gute Quelle im Internet wo man das herausbekommen könnte oder eine aktuelle Version des Gesetzes abgedruckt ist? Danke und Gruß Gabi |
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#4
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AW: Grenzbebauung - vorsorglich kellertiefe Wand?
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