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Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

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  #1  
Alt 29.08.2007, 17:07
frieden79 frieden79 ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 26.08.2007
Beiträge: 7
frieden79 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Grenzbebauung und Terminliche Vereinbarung

Hallo ,
Der Fall den ich ein paar Tage zuvor geschrieben habe ist Grundbasis für den jetztigen
Nachbar A hat zu gelassen , daß Nachbar B aufs Grundstück darf um Sanierungsarbeiten durchzuführen und A`sAnwalt hat zu den Rahmenbedingungen der Gegenpartei geschrieben , daß bis 16 Uhr von Montags bis Freitags gearbeitet werden darf .
Anwalt B hat weder etwas dagegen geschrieben noch dem schriftlich zugestimmt .
Nachbar B hält sich jedoch überhaupt nicht an irgentwelche Regelungen , sondern arbeitet bis halb acht abends und fängt erst mittags , nachmittags an .
Ich frage mich inwieweit es hier gesetzliche Regelungen gibt und , ob die von A`s Anwalt geforderten Bedingungen verbindlich auch für die Gegenpartei , weil sie nicht dementiert worden sind .
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  #2  
Alt 29.08.2007, 17:44
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Grenzbebauung und Terminliche Vereinbarung

Sie sind in anwaltlichen Händen. Bitte dort nachfragen! Hier wäre es Rechtsberatung und die ist verboten!
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  #3  
Alt 30.08.2007, 23:13
Willy-Martin Willy-Martin ist offline
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 09.05.2006
Beiträge: 147
Willy-Martin wird schon bald berühmt werden
AW: Grenzbebauung und Terminliche Vereinbarung

Zitat:
Zitat von frieden79
Ich frage mich inwieweit es hier gesetzliche Regelungen gibt und , ob die von A`s Anwalt geforderten Bedingungen verbindlich auch für die Gegenpartei , weil sie nicht dementiert worden sind .
Wir kennen leider nicht das Bundesland.
Das Hammerschlagsrecht - sofern es ein solches im Bundesland von A - gibt, darf "nicht zur Unzeit" ausgeübt werden.
Die Regelungswüteriche der Bundesländer waren leider zu faul, ins Nachbarschaftsrecht gleich hineinzuschreiben, was eine Unzeit ist. (Waren wahrscheinlich gerade mit ihrer Diätenerhöhung beschäftigt...)

Sonntag wäre bestimmt eine "Unzeit".
Weiterer Anhaltspunkt: Geräte und Maschinen dürfen nach der 32. Verordnung nicht zwischen 20 und 7 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen betrieben werden.
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