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Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,...

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  #1  
Alt 30.08.2005, 22:18
Elvira
Gast
 
Beiträge: n/a
Grenzbebauung: Holzhaus mit Aussichtsfläche o.k.?

Guten Tag,

an der Grenze hat unser Nachbar nach einem Carport und Geräteschuppen ein Holzhaus (1x1 m, ca. 2,80 m hoch) mit Aussichtsbalkon (Fußbodenhöhe über 2 m) für sein Kind gesetzt. Leider mit direktem Ausblick auf unsere Terrasse.

Bevor wir unseren Nachbarn darauf ansprechen und um Abhilfe bitten, würden wir gerne wissen, ob ein derartiges Kinderspielhaus mit einer Aussichtsplattform genau an der Grenze erlaubt ist in NRW?

Vielen Dank für Ihre Antworten.

Mit freundlichen Grüßen Elvira
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  #2  
Alt 30.08.2005, 22:18
Gina
Gast
 
Beiträge: n/a
AW: Grenzbebauung: Holzhaus mit Aussichtsfläche o.k.?

Guten Morgen,
ich glaube fast, dass hier nicht nur das Nachbarschaftsrecht sondern vielleicht auch das Baurecht gilt. Das Baurecht von NRW kenne ich nicht. In Nds. sagt das Baurecht eindeutig, dass an der Grenze lediglich eine max. Bebauung von 9 m Länge sein darf. Aus Ihrer Schilderung geht nicht hervor, wie lang das Carport und der Schuppen ist.

Außerdem ist in Nds. geregelt, dass kein Nachbar die Einsicht in seine Intimsphäre so hinnehmen muss. Daher glaube ich, dass Sie als Nachbar hätten gefragt werden müssen, ob Sie dem Bau des "Kinderhauses" zustimmen.

Erkundigen Sie sich doch einfach mal bei Ihrem zuständigen Bauamt, ob dieses "Kinderhaus" genehmigungsfrei ist oder ob wegen Standsicherheit usw. eine Genehmigung erforderlich gewesen wäre und ob Sie als Nachbar auch die Einsicht auf Ihre Terrasse hinnehmen müssen.
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  #3  
Alt 30.08.2005, 22:18
Elvira
Gast
 
Beiträge: n/a
AW: Grenzbebauung: Holzhaus mit Aussichtsfläche o.k.?

Guten Morgen,

die Regelung mit den 9 m gilt auch in NRW (§ 6 Abs. 11 Ziff. 1 BauO NRW). Habe gerade nachgeschaut.

Ob die Gesamtbebauung an der Grenze jetzt nebenan über 9 m ist, weiß ich nicht. Muss ich mal unauffällig nachmessen. Ich schätze, Carport+Schuppen sind 9 m, das Kinderhaus (bauliche Anlage nach § 2 Abs. 1 Ziff. 4 BauO NRW) wäre damit der 10te m.

Wo steht denn bitte in Niedersachsen, dass kein Nachbar die Einsicht in seine Intimsphäre hinnehmen muss? Auch in der BauO? Oder irgendwo im Nachbarschaftsrecht? Ich habe in der BauO NRW hierzu nichts finden können.

Zum zuständigen Bauamt möchten wir nicht, da wird nachher gleich jemand "von Amts wegen" aktiv und wir möchten es lieber freundschaftlich regeln. Für ein Gespräch brauchen wir aber ein bisschen Hintergrundwissen.

Viele Grüsse, Elvira
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  #4  
Alt 19.02.2006, 19:01
admin admin ist offline
Administrator
 
Registriert seit: 29.08.2005
Ort: München
Beiträge: 169
admin hat die Renommee-Anzeige deaktiviert
AW: Grenzbebauung: Holzhaus mit Aussichtsfläche o.k.?

Zitat:
Zitat von Elvira
Guten Tag,

an der Grenze hat unser Nachbar nach einem Carport und Geräteschuppen ein Holzhaus (1x1 m, ca. 2,80 m hoch) mit Aussichtsbalkon (Fußbodenhöhe über 2 m) für sein Kind gesetzt. Leider mit direktem Ausblick auf unsere Terrasse.

Bevor wir unseren Nachbarn darauf ansprechen und um Abhilfe bitten, würden wir gerne wissen, ob ein derartiges Kinderspielhaus mit einer Aussichtsplattform genau an der Grenze erlaubt ist in NRW?

Vielen Dank für Ihre Antworten.

Mit freundlichen Grüßen Elvira

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  #5  
Alt 20.02.2006, 01:16
Unregistriert
Gast
 
Beiträge: n/a
AW: Grenzbebauung: Holzhaus mit Aussichtsfläche o.k.?

Es gibt keine Blickdichte. Was machen Sie wenn der Nachbar aus dem zweiten Stockwerk aus dem Fenster schaut.
So wie es aussieht, ist es ein Spielhaus für das Kind. Hier gibt es keinen Grenzabstand.
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  #6  
Alt 20.02.2006, 12:25
Gina Gina ist offline
Moderator
 
Registriert seit: 19.10.2005
Beiträge: 345
Gina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer Anblick
AW: Grenzbebauung: Holzhaus mit Aussichtsfläche o.k.?

Sie sollten vor dem Gespräch mit dem Nachbarn versuchen, sich über das hier anzuwendende Baurecht von NRW zu informieren. Rufen Sie doch daher Ihr zuständiges Bauamt an. Denn gerade auch für sogenannte Baumhäuser (Spielhäuser für Kinder) muss in vielen Bundesländern das Baurecht angewandt werden, weil hier die Statik usw. wichtig für die Errichtung und damit der Sicherheit der Kinder ist. Außerdem kommt es auf die Größe des Baumhauses an, ob es hier ggf. sogar eine genehmigungspflichtige Anlage sein kann. Wenn Sie diese Informationen erhalten, haben Sie dann ggf. den nötigen Spielraum für das Gespräch mit dem Nachbarn. Im übrigen sagt das Baurecht in Niedersachsen, dass hier auch für Baumhäuser ab einer bestimmten Größe eine Baugenehmigung notwendig ist und entsprechende Grenzabstände einzuhalten sind. Ganz zu schweigen von möglichen Beeinträchtigungen der Nachbarn. Dies ist wie bei einem "richtigen" Hausbau, wo auch der Nachbar Einwände gegen Fensteröffnungen zu seiner Seite erheben kann.
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