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| Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,... |
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#1
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Guten Tag, folgendes Anliegen:
Eigentümer der Doppelhäuser A bis J haben vor ein paar Jahren gemeinsam einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes "zum Zwecke der Errichtung von Wintergärten bzw. Terassenüberdachungen" gestellt. Es sollte die Baugrenzenverschiebung um 4,00m von 14,00m auf 18,00m erfolgen. Das zuständige Bauamt genehmigte eine Verschiebung um 3,5m. Dies wurde im Bebauungsplan geändert. Leider steht nur die Verschiebung der Fläche. Nachbar A begann einige Jahre später, einen Wintergarten zu bauen. Auf der Grenze zu Nachbar B steht zwischen den Terassen standardmäßig eine Sichtschutzmauer in Höhe von 2,00m und 3,5m Tiefe. Nun mauert Nachbar A für seinen Wintergarten eine Mauer direkt hinter der Mauer, aber mit einer Höhe von 3,4m. Dem Nachbarn B wird mit dieser Mauer das Licht in seinem Wohnzimmer sehr stark genommen und der Blick aus dem Wohnzimmerist damit sehr beeinträchtigt. Nachbar A hatte ohne Baugenehmigung mit dem Bau begonnen und musste eine Strafe zahlen und es wurde Baustopp verhängt. Nachdem Nachbar A dann nachträglich einen Bauantrag gestellt hatte, konnte er einfach weiterbauen. Leider wurde vom Nachbar B kein Einverständnis eingeholt. Im Antrag der Flächenänderung stand nichts von einer Höhe. Ist diese Vorgehensweise rechtens? Muss Nachbar B diese vorgehensweise hinnehmen, denn durch diese Mauer ist auch der Wert des Hauses gesunken. Was kann Nachbar B noch unternehmen. (Land NRW) |
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#2
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AW: Grenzbebauung für Wintergarten
Ist Nachbar B wirklich nicht im dem Baugenehmigungsverfahren von A beteiligt bzw. angehört worden? Das wäre an sich sehr ungewöhnlich. Nun könnte Nachbar B die Bauakte von A einsehen, ob wirklich so gebaut wurde, wie es beantragt worden ist und in einem persönlichen Gespräch beim Bauaufsichtsamt klären, warum keine Nachbarbeteiligung erfolgt ist bzw. auf die Beeinträchtigung von B hinweisen. Sollte das Bauamt hier keine Einschreitungsmöglichkeit sehen, muss B schlimmstenfalls gerichtlich gegen die erteilte Baugenehmigung vorgehen und somit erreichen (falls b gewinnt), dass die Mauer wieder abgerissen werden muss.
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#3
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AW: Grenzbebauung für Wintergarten
Danke für die Antwort.
Kann das zuständige Bauamt einfach bestehende Gesetze ignorieren? Die müssen doch wissen, was richtig oder falsch ist. Gruß Tojas |
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#4
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AW: Grenzbebauung für Wintergarten
Nein natürlich kann keine Behörde bestehende Gesetze übersehen. Aber vielleicht hat der Bauende auch eine Ausnahmegenehmigung für die Befreiung von den Einhaltungen des B-Planes gestellt und erhalten? Das sollte ggf. persönlich im Bauamt geklärt werden.
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#5
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AW: Grenzbebauung für Wintergarten
Ich sehe keinen Verstoß. Das Bauprojekt wurde genehmigt. Deshalb muss die Mauer mit 3,4 m im Bereich der Grenzbebauung liegen.
Der Nachbar wird im Baugenehmigungsverfahren beteiligt, das Projekt wird öffentlich ausgehangen. Es wird der Nachbar nicht angeschrieben. |
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#6
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AW: Grenzbebauung für Wintergarten
Nach dem Besuch von Nachbar B beim zuständigen Bauamt stellte sich heraus, dass Nachbar A noch keine Baugenehmigung hat. Der bestehende Baustopp von amts wegen ist ignoriert worden. Nachbar A baut in aller Seelenruhe weiter.
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#7
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AW: Grenzbebauung für Wintergarten
Dann müsste schriftlich sofort das zuständige Bauamt angeschrieben und der Verstoß gegen den Baustopp gemeldet werden. Gleichzeitig um bauaufsichtlcihes Einschreiten bitten. Daraus müsste das Bauamt einen sofortigen Stopp der Bauarbeiten herleiten, mit Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen "Schwarzbau".
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