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Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,...

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  #1  
Alt 26.05.2008, 14:05
airkites airkites ist offline
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airkites befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Lächeln Grenzbebauung Carport in NRW

Guten Tag,

ich kenne jemanden, der hat sich vor ca. 4 Jahren ein REH gekauft und mit dem Kauf einen Stellplatz auf einer Gemeinschaftsfläche mit erworben, auf dem lt. Kaufvertrag ein Aufrichten eines Carports notariell genehmigt wurde, so weit eine Behördliche Genehmigung erfolgte.

Nun hat diese Person jetzt sein Fundament mit seinem direkten Nachbarn zusammen erstellt um auf der Gemeinschaftsfläche aus zwei Einzel-Carports eine Carportanlage zu errichten, welches auch Bauamtstechnisch erlaubt wurde. Insegesammt teilen sich vier Eigentümer die Gemeinschaftfläche mit jeweiligem Nutzungsrecht und Erlaubnis zur Errichtung eines Carports.

Der Eigentümer des Hauses/Grundstücks, welches direkt an der Gemeinschaftsfläche endet, hat jetzt seinen Rechtsanwalt eingeschaltet und veranlasst eine Unterlassung zur Errichtung der Carportanlage.
Darf dieser den Aufbau verbieten, obwohl dieses ja im Kaufvertrag erlaubt wurde?

Letztendlich habe ich gehört, das der jetzige Kläger lieber seinen Parkplatz an seinem Grund haben wollte, aber die anderen drei Eigentümer aufgrund der Notarkosten einem Tausch nicht zugestimmt haben .
Desweiteren wurde erwähnt, das die Gestaltung der Fläche in Eigenleistung der vier Eigentümer erbracht werden muss. Der klagende Eigentümer sich immer für die Mehrheit entschieden hat und so die Stellfläche für zwei PKW´s eine breite von 7,00 m und tiefe von 5,40 m hat und diese jetzt rückseitig zu seinem Grundstück hin verbrettert werden soll.

jetz meint der Kläger die Parkfläche von 3,50 m je Stellplatz wäre zu groß, da in der Beispielzeichnung des Architekten die Stellfläche nur mit 2,50 m angegeben ist, und eine Gestaltung der Fläche ja von den Eigentümern bestimmt wurde.

Lt. Bauamt heist es das eine Grenzbebauung bis 9,00 m und auch 3,00 m Höhe absolut rechtens wäre.

Jemand würde sich bestimmt freuen, wenn es hier eine positive Antwort geben würde.

gruß

airkites
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  #2  
Alt 26.05.2008, 14:56
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Grenzbebauung Carport in NRW

Nach der Vertragslage der Fläche können Carports errichtet werden. Unabhängig von der Vertragslage, ob nach BGB 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen oder ob es eine WEG ist, ist die Gestaltung mit den Miteigentümern abzusprechen.

Es kommt nun darauf an, was vereinbart worden ist, wo jeder wie viel Platz vertraglich zugeteilt worden ist. Diesen Bereich kann er nutzen. Wie geschrieben stehen der Platz und auch die Größe fest, oder ist es nur eine Beispielzeichnung wie man es machen könnte? Diese hat dann, wenn sie nicht vertraglich eingeflossen ist keine rechtlichen Auswirkungen.

Wenn nur 2,5 m bei gleicher Aufteilung vorhanden sind, dann können auch nur diese belegt werden.

Die Garagenverordnung gibt Größen für Stellplätze und den Zufahrten an.

Wegen der Grenzbebauung sollte obacht gegeben werden. Es könnte nun sein, dass die anderen wegen Überschreitung der Gesamtlänge keine Carports mehr bauen dürfen.
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  #3  
Alt 26.05.2008, 16:12
airkites airkites ist offline
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Lächeln AW: Grenzbebauung Carport in NRW

Hallo Wahrsager,

danke für die rasche Antwort, jedoch kommen hier noch weitere Fragen auf.

Zitat:
Zitat von Wahrsager Beitrag anzeigen
Nach der Vertragslage der Fläche können Carports errichtet werden. Unabhängig von der Vertragslage, ob nach BGB 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen oder ob es eine WEG ist, ist die Gestaltung mit den Miteigentümern abzusprechen.

Laut Kaufvertrag wurde die Gemeinschaftsfläche zu je 1/4 Anteil zugesprochen und auch notariell beurkundet dort Carports zu errichten.

Es kommt nun darauf an, was vereinbart worden ist, wo jeder wie viel Platz vertraglich zugeteilt worden ist.

Vertraglich wurde keinem Eigentümer eine bestimmte Größe als Parkfläche zugewiesen.

Diesen Bereich kann er nutzen. Wie geschrieben stehen der Platz und auch die Größe fest, oder ist es nur eine Beispielzeichnung wie man es machen könnte? Diese hat dann, wenn sie nicht vertraglich eingeflossen ist keine rechtlichen Auswirkungen.

Bei der Zeichnung des Bauträgers/ Architekten kann es sich nur um ein Beispiel handeln, weil die Zuwegung zu den Häusern ganz anders verlaufen, als sie in wirklichkeit sind.

Wenn nur 2,5 m bei gleicher Aufteilung vorhanden sind, dann können auch nur diese belegt werden.

Die Garagenverordnung gibt Größen für Stellplätze und den Zufahrten an.

Wegen der Grenzbebauung sollte obacht gegeben werden. Es könnte nun sein, dass die anderen wegen Überschreitung der Gesamtlänge keine Carports mehr bauen dürfen.


Die anderen Eigentümer haben auf der gegenüberliegenden Seite die gleiche Fläche zur verfügung.

Also ist die ganze Sache eigentlich Quatsch, oder?


Danke sagt jemand schon im voraus.


Mit freundlichen Grüßen

airkites
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  #4  
Alt 26.05.2008, 19:45
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Grenzbebauung Carport in NRW

Ist es eine WEG mit einer Stellplatzfläche? Sind die Wohngrundstücke eigenständige Grundstücke? Ist der Stellplatz ein eigenständiges Grundstück?

Die Stellplatzfläche ist eine Gemeinschaftsfläche von 4 Eigentümern. Deshalb hat jeder 1/4 ideellen Anteil am Eigentum.

Oben wird die Zuteilung einer Fläche beschrieben. Wo ist dies festgelegt?
Es kann sein, dass eine Zuordnung der Stellplatzfläche bereits durch den Kaufvertrag und der Grundbucheintragung besteht. Dann muss dort angegeben sein, Haus A kann Fläche 1, Haus B Fläche 2 usw. nutzen.
Bei einer WEG steht es dann in der Teilungserklärung.

Nun ist zu entnehmen, der Stellplatz ist nicht zugeteilt. Es kann keiner sagen, dies ist die Stellfläche die ich benutzen will. Hierüber muss dann erst eine Zuordnung durch die Gemeinschaft erfolgen. Dies sollte dann auch im Grundbuch oder in der Teilungserklärung bei einer WEG festgelegt werden!

Dass die anderen Eigentümer auf der anderen Seite auch platz haben, deutet darauf hin, dass eine vertragliche Vereinbarung besteht, wer wo etwas nutzen kann. Oder hat sich dies nun durch die Aneignung der Miteigentümer ergeben?

Grenzbebauung kann an einer Seite oder an mehreren Seiten eines Grundstücks erfolgen.
Es wird hier unterschieden zwischen einem Bauwerk an einer Grundstücksseite. Dann, wenn weitere Baulichkeiten errichtet werden an dieser oder an den anderen Seiten. Wie die Länge eines Bauwerkes und die Summe aller Bauwerke sein können, ist beim Bauamt zu erfragen.
Es ist länderspezifisch.

Geändert von Wahrsager (26.05.2008 um 19:47 Uhr).
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  #5  
Alt 27.05.2008, 09:01
airkites airkites ist offline
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AW: Grenzbebauung Carport in NRW

Hallo wahrsager,

auch hier wieder ein paar Infos von jemanden.

Zitat:
Zitat von Wahrsager Beitrag anzeigen
Ist es eine WEG mit einer Stellplatzfläche? Sind die Wohngrundstücke eigenständige Grundstücke? Ist der Stellplatz ein eigenständiges Grundstück?

Die Stellplatzfläche ist eine Gemeinschaftsfläche von 4 Eigentümern. Deshalb hat jeder 1/4 ideellen Anteil am Eigentum.

Oben wird die Zuteilung einer Fläche beschrieben. Wo ist dies festgelegt?
Es kann sein, dass eine Zuordnung der Stellplatzfläche bereits durch den Kaufvertrag und der Grundbucheintragung besteht. Dann muss dort angegeben sein, Haus A kann Fläche 1, Haus B Fläche 2 usw. nutzen.
Bei einer WEG steht es dann in der Teilungserklärung.


Die Zuordnung ist in der Nutzungsvereinbarung klar festgelegt und notariell beglaubigt worden, die jeder Eigentümer mit dem Kauf des Hauses erhalten hat

Nun ist zu entnehmen, der Stellplatz ist nicht zugeteilt. Es kann keiner sagen, dies ist die Stellfläche die ich benutzen will. Hierüber muss dann erst eine Zuordnung durch die Gemeinschaft erfolgen. Dies sollte dann auch im Grundbuch oder in der Teilungserklärung bei einer WEG festgelegt werden!

Dass die anderen Eigentümer auf der anderen Seite auch platz haben, deutet darauf hin, dass eine vertragliche Vereinbarung besteht, wer wo etwas nutzen kann. Oder hat sich dies nun durch die Aneignung der Miteigentümer ergeben?

genau wie schon oben geschrieben, sind die flächen zugewiesen worden niemand hat sich etwas angeeignet.

Grenzbebauung kann an einer Seite oder an mehreren Seiten eines Grundstücks erfolgen.
Es wird hier unterschieden zwischen einem Bauwerk an einer Grundstücksseite. Dann, wenn weitere Baulichkeiten errichtet werden an dieser oder an den anderen Seiten. Wie die Länge eines Bauwerkes und die Summe aller Bauwerke sein können, ist beim Bauamt zu erfragen.
Es ist länderspezifisch.
Freue mich über eine Antwort für Jemanden

gruß airkites
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  #6  
Alt 27.05.2008, 21:56
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Grenzbebauung Carport in NRW

Jeder hat seine Fläche zugewiesen bekommen. Jeder kennt die Größe der Fläche und den Ort. Jeder kann nur auf dieser Fläche bauen.
Das Aussehen, die Gestaltung bestimmen jedoch alle Miteigentümer.
Keiner will tauschen. Wo liegt denn da das Problem?

Wenn ein Tausch stattfinden soll, dann ist es ratsam, dies im Grundbuch eintragen zu lassen. Wird ein Grundstück verkauft muss sich der neue Miteigentümer nicht an den Tausch halten. Er kann die im Grundbuch eingetragene Fläche nutzen. Ohne Eintragung wäre dann der Tausch nichtig. Er kann dann sogar das Carport nutzen, wenn es auf der zugewiesenen Fläche steht.

Was noch interessant ist, die Baulichkeiten gehören immer allen Miteigentümern. Dies geht aus dem Sachenrecht hervor.

Es gibt viel zu berücksichtigen, fragen Sie einen RA.
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