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| Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,... |
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#1
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Hallo zusammen,
habe ein paar Fragen zu meinem Bauvorhaben hier in NRW. Hoffe Ihr könnt mir ein wenig helfen. Wir haben einen Carport (Grenzbebauung, 6 x 9 m) offiziell genehmigen lassen. Das Holzständerwerk steht schon. Nun haben wir geplant ein Drittel (3 x 6 m) des Carports als Abstellfläche für Fahrräder, Winterreifen, Garengeräte ... zu nutzen. Da wir aus diversen Gründen eine offizeille Baugenehmigung einreichen mussten, wird jemand vom Bauamt nach Bauende den Carport abnehmen. Nun zu meinen Fragen: 1.) Ist es erlaubt, einen Teil (1 Stellplatz) der genehmigten Carportfläche (3 Stellplätze) "einfach" als Abstellfläche umzufunktionieren? Ich habe bedenken, da der Lagerraum auch an der Grundstückgrenze (= Grenzbebauung) liegen würde. Außerdem wird natürlich eine größere Länge der umfassenden Wände geschlossen (laut Genehmigung sind 9 m offen; tatsächlich wären nur noch 6 m offen). [Da Änderungen am Ständerwert nötig sind, möchte ich dies in der noch frühen Bauphase direkt machen lassen und nicht später, z.B. nach Abnahme!] 2.) Worin liegt der "rechtliche" Unterschied zwischen einem Carport und einer Garage? Ich vermute, dass ein Carport kein Tor haben darf - also vorne offen. Wenn ja, gibt es Vorschrift "wieviel" offen bleiben muss? 3.) Wie schätz Ihr das Risiko ein, das das Bauamt "leicht" Änderungen (wie oben beschrieben) nach Sichtung zurückbauen bzw. durchgehen lässt? Schon mal im Voraus vielen Dank für die Hilfe! |
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#2
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AW: Grenzbebauung Carport/Gerätehaus
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#3
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AW: Grenzbebauung Carport/Gerätehaus
Ein Carport ist ein offener Stellplatz mir einem Dach. Für Garagen gibt es die Garagenverordnung. Beides ist nur für Fahrzeuge.
Sie können doch beim Bauamt anfragen, ob ein Raum abgeschlagen werden kann für Winter/ Sommerreifen, Rasenmäher usw.. Auch nachfragen, ob im Nachbarschaftsrecht dann etwas zu berücksichtigen ist. Es geht nur umgekehrt, in einem Lagerraum können Pkw abgestellt werden, die aber einen leeren Tank haben müssen. |
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#4
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AW: Grenzbebauung Carport/Gerätehaus
In Niedersachsen wäre eine Abänderung der Baugenehmigung nur über einen Nachtrag beim Bauaufsichtsamt möglich. Das bedeutet, dass der Bauherr dem Bauaufsichtsamt mitteilen muss, dass hier eine veränderte Bauausführung, nämlich Carport mit Abstellraum, durchgeführt wird. Ich habe durch Bekannte in NRW erfahren, dass dort wohl auch so verfahren wird, da sonst abweichend von der Baugenehmigung gebaut worden ist und dies ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich ziehen könnte. Am besten beim zuständigen Bauaufsichtsamt nachfragen, was zu tun ist.
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