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| Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,... |
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#1
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Hallo,
ich habe ein Problem mit dem Bauamt. Ich habe einen Bauantrag für eine Grenzbebauung eines Carpots mit einer Länge von 9,50m gestellt und diese genehmigt bekommen. Leider hat sich unser Architekt mit der gewünschten Zumauerung der Seitenwand vertan und im Bauantrag anstelle von 1,10m nur 80cm angegeben. Die Genehmigung sieht aber die Auflage vor, im Sichtbereich einer Privateckstrasse auf einer Länge von 3m zur Ausfahrt hin nur auf 80cm Höhe hochmauern zu dürfen. Hier nur die Frage: 1.) darf das Bauamt bei einem Carport, dass an zwei Seiten einer Privatstrasse (jeweils Sackgasse und an eine Spielstasse angrenzend) steht, die Sichthöhe der Ausmauerung bestimmen, wo doch bei einer Carportlänge bis 9,00m die Aufstellung des Carports genehmigungsfrei wäre? Eine Garage an der Stelle mit den baugenehmigungsfreien Abmaßen wäre ja auch komplett geschlossen. Soll ich den genehmigten Bauantrag mit den 80cm akzeptieren und einen Änderungsantrag nachreichen, oder Wiederspruch einlegen und klagen? Gruss Ruebe1 |
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#2
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AW: Grenzbebauung Carport/erzwungener Sichtbereich an Privatstrasse?
Eine Anfrage an das Bauamt ist anzuraten. Es steht bestimmt in den Ortssatzungen.
Genehmigungsfrei heißt nicht, dass man sich an Richtlinien und Verordnungen halten muss! Wahrscheinlich dürfen Garagen dort nicht errichtet werden, bzw. müssen 3 Meter zurückgesetzt werden. |
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#3
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Hallo Wahrsager,
vielen Dank für die Antwort, leider verstehe ich diese überhaupt nicht. Der eingereichte Bauantrag mit einer Länge von 9,50m als Grenzbebauung und 80cm Ausmauerrung an der Grenzseite ist bereits genehmigt worden. NUR BISHER mit der Auflage auf einer Länge von 3m zur Ausfahrt hin nur 80cm hochmauern zu DÜRFEN. Bei dem Bebauungsplan des Bauamtes ist keine 45 Grad Abschrägung der Privatstrasse in unsere Richtung eingeplant worden (jedoch in die andere Richtung) und auch von der Stadt nicht gefordert wurden um ein mögliches Sichtfenster zu gewähren. Hierdurch gehe ich von einem bewusst nicht gefordertem Sichtfenster für den Privatstrassensackgassenbereich von der Stadt und dem Bauamt aus. Ich habe schliesslich viel Geld pro qm bezahlt und habe nun den Bereich nicht vollständig nutzbar nach meinen Wünschen, sollte ich die Bedingung akzeptieren. Klar sind wir hier nicht bei Wünsch dir was, jedoch wenn zwei mal evtl. gepennt wird, wieso habe ich dann nicht das Recht genauso behandelt zu werden, wie jemand, der Baugenehmigungsfrei einfach eine geschlossene Garage dort hinstellen kann. Wer kann mir den nun helfen eine Aussage zu treffen, wie ich jetzt am besten aus der Sache herauskomme. Ich wäre ja bereit den Einspruch zurückzunehmen, wenn die Bedingung auch herausfällt. Dann wäre der Bauantrag wenigstens vollständig wie eingereicht (leider mit dem Fehler der 80cm) genehmigt und erstmal der Vorgang abgeschlossen. Wäre es dann legitim die gemauerte Einfriedung in Höhe von 1,05cm (die bereits bis zum Carport vorhanden ist) auch in dem Carportbereich als EINFRIEDUNG weiterverlaufen zu lassen??? Rein rechtlich, wenn keine Bedingung der Ausmauerung vorliegt, jedoch im Bauantrag nur eine Seitenwandhöhe von 80cm angegeben ist? Bis 1,50m ist bei uns eine Einfriedung erlaubt. Wenn ein netter Anwalt hier ist und diesen kniffeligen Sachverhalt analysieren könnte, wäre ich sehr erfreut. Gruss Ruebe1 |
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#4
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AW: Grenzbebauung Carport/erzwungener Sichtbereich an Privatstrasse?
Es ist hier nicht zu klären, wenn eine Höhe vorgegeben wird. Entweder ist diese einzuhalten oder es gibt Ausnahmen!
Hier nutzt kein Rechtsbeistand, hier hilft nur das Bauamt. einfach hingehen und dort vorsprechen. Der RA kann auch nur die Satzungen prüfen und diese erfährt er auch nur beim Bauamt. In einigen Gegenden, gibt es keine Einfriedung vor dem Haus. Dies steht in den Ortssatzungen. Geändert von Wahrsager (27.04.2009 um 11:08 Uhr). |
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#5
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AW: Grenzbebauung Carport/erzwungener Sichtbereich an Privatstrasse?
Hallo Wahrsager,
ich bin seit einem halben Jahr in "Verhandlungen" mit dem Bauamt und ich musste dem Bauantrag ja nur einreichen, da das genehmigungsfreie Carport oder die Garage um 0,5m Länger werden sollte. Ich bin auch im Bauamt darüber informiert worden, dass ich bis 9m Länge jederzeit GENEHMIGUNGSFREI eine Garage oder Carport an JEDE Stelle meines Grunsstückes setzen kann. ES gibt also KEINE auflagen bei einem Carport oder Garage die bis 9m lang ist. Ich bin sogar gefragt worden wieso ich nicht zwei Carports nebeneinander stelle oder eine Doppelgarage nicht an die Ecke stelle. AN DIE SELBIGE STELLE wo das jetzige Carport steht. Komischerweise hätte es dann keine Auflagen gegeben. Vielleicht hat dem Bauamt ja auch nicht gefallen, dass ich es nicht so mache, wie die Leut es besser gefunden hätten. Ich war aber anscheinend so blöd und wollte alles rechtens machen. Ich brauche jemanden, der mir sagen kann, ob ich zu der Auflage gezwungen werden kann... Nach meiner Rechtsauffassung ist der Unterschied zu einem GENEHMIGUNGSFREIEM Carport oder Garage die Verlängerung dieser um 0,5m am Ende des Carports/Garage. Nur deshalb habe ich diese gestellt. Das Bauamt hat mir auch geschrieben, dass ich nach den 3m auch hochmauern könnte, wie ich will. Ich will aber die gesamte Länge nur mit 1,10m hochmauern. Ein weiterer Nachbar hat ein 9m langes Carport mit angrenzendem Schuppen direkt an seine Grundstücksgrenze gesetzt(auch ohne abgeschrägten Sicht-Bereich jedoch zwischen Privatstrasse und öffentlicher Strasse) Dieses finde ich personlich viel schlimmer, da an der öffendlichen Strasse mehr Verkehr ist. Der Schuppen ist direkt in der Ecke zwischen öffendlicher und Privatstrasse. Bei meinem Grundstück handelt es sich um eine Privatstrassensackgasse als Zufahrt zu EINEM Anwohner,die von einer Privatstrasse kommt !!!! Er darf und ich nicht, nur weil ich einen Bauantrag eingereicht habe???? Ist hier noch jemand anderes der mir z.B. sagen kann, dass die Auflage nicht rechtens ist, da auch in unmittelbarer Nähe der gleiche Sachverhalt des "Sichtfensters" ist, welches nicht existiert??? Einspruch zur Auflage habe ich dem Bauamt bereits mitgeteilt. Wäre eine Rechtliche Grundlage dem Bauamt anzubieten, den Einspruch zurückzuziehen, wenn die Auflage entfällt??? Hätte ich, auch wenn der Bauantrag fälschlicherweise mit 80cm Hochmauerung angegeben wurde, wieder alle Möglichkeiten einer höheren Zumauerung dann offen? Wenn Ja, würden das Bauamt und ich so gut aus der Sache kommen. Bitte eine ordentliche Antwort, und nicht "Geh zum Bauamt" oder steht in einer Satzung. Gruss Ruebe1 |
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#6
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AW: Grenzbebauung Carport/erzwungener Sichtbereich an Privatstrasse?
Warum soll hier geraten werden?
![]() Es muss eine Begründung her, die das Bauamt nennt. Und nur das Bauamt, weder ein Wahrsager noch ein Hellseher. Lassen sie sich einen Termin geben und besprechen Sie dort alles. Das Bauamt ist verpflichtet mitzuhelfen auch eine Lösung zu finden! |
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| Stichworte |
| carport, grenzbebauung, privatstrasse, sichtfenster |
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